(1) Bei Aufnahmen in den öffentlichen Dienst aufgrund von Ranglisten, die den in den Arbeitsvermittlungslisten und/oder Mobilitätslisten eingetragenen Personen vorbehalten sind, oder aufgrund von ähnlichen Auswahlverfahren, gehören der Zweisprachigkeitsnachweis und die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit, gemäß dem Autonomiestatut für die Region Trentino-Südtirol und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ranglisten oder für die Teilnahme am Auswahlverfahren.
(2) Die Bestimmung jener Arbeitnehmer, die in den Arbeitsvermittlungs- und Mobilitätslisten eingetragen sind und die für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst nicht namentlich, sondern numerisch ausgewählt werden, erfolgt auf der Grundlage der Ranglisten nach Kategorien, Berufen und Berufsbildern sowie nach Sprachgruppenzugehörigkeit.
(3) Die Ranglisten werden vierteljährlich erneuert und genehmigt; sie werden jeweils zu Beginn der Monate Jänner, April, Juli und Oktober rechtswirksam. Sobald die Ranglisten erschöpft sind, werden sie umgehend erneuert.