(1) Das Vermögen des Instituts besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die es durch Kauf, durch Schenkung oder unter jedwedem anderen Rechtstitel erworben hat.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Institut einen Verwaltungssitz und die dazugehörige Einrichtung zur Durchführung seiner Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.