Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich an der Gesellschaft "Airport Bolzano-Bozen A.G." mittels Zeichnung von Aktien für einen Ausgabenhöchstbetrag von 200 Millionen Lire, der auf dem Kapitel 12250 des Ausgabenvoranschlages für das Finanzjahr 1992 einzuschreiben ist, zu beteiligen. 3)
Mit Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, wurde die Landesregierung ermächtigt, die Erhöhung der Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft "ABD Airport Bozen Dolomiten AG" bis zu einem Ausgabenhöchstbetrag von 67.300 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2002 (Kapitel 12250) zu verfügen, um das durch Verluste verminderte Gesellschaftskapital wiederherzustellen.