(1) Bei Dammbrüchen, Brückeneinstürzen oder in anderen Fällen höherer Gewalt oder wegen Dringlichkeit kann der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die vorübergehende Besetzung jener Liegenschaften anordnen, die zur Durchführung der jeweils erforderlichen Arbeiten notwendig sind, wobei er eine angemessene Frist festsetzt.58)
(2) Mit dem in Absatz 1 angeführten oder einem späteren Dekret setzt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung die den Eigentümern wie auch den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zustehende Entschädigung fest.58)
(3) Sind die Arbeiten so dringend, daß eine durch die Benachrichtigung des Direktors der Landesabteilung Vermögensverwaltung und das Abwarten seiner Maßnahmen entstehende Verzögerung nicht zu vertreten ist, kann der Bürgermeister die vorübergehende Besetzung der für die genannten Arbeiten unbedingt erforderlichen Liegenschaften bewilligen, muß aber sofort den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung davon in Kenntnis setzen.58)
(4) Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes, welches die Festsetzung der Entschädigung enthält, oder von 60 Tagen ab der Besetzung ohne Festsetzung der Entschädigung können die Eigentümer der besetzten Liegenschaften und die allfälligen anderen Anspruchsberechtigten die Entschädigung in der von Artikel 27 Absatz 4 angegebenen Form anfechten beziehungsweise gerichtlich einklagen.
(5) Muß die vorübergehende Besetzung endgültig werden, so ist nach Artikel 7 ff. vorzugehen. Die Entschädigung für die vorübergehende Besetzung bleibt aufrecht.