(1) Auf die Entschädigungen für Enteignungen und Dringlichkeitsbesetzungen, welche von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind, auch wenn diese provisorisch festgelegt wurden, kann eine Anzahlung bis zu 80 Prozent an die Anspruchsberechtigten gewährt werden, welche gemäß Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, erklären, daß die von der Enteignung oder Belastung betroffene Liegenschaft ihr Eigentum ist und sie frei darüber verfügen können und daß sie sich verpflichten, zugunsten Dritter weder Verfügungsgeschäfte abzuschließen noch Rechte zu begründen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, muß der Zahlungsempfänger auch seine Eigenschaft als landwirtschaftlicher Selbstbebauer des Grundstückes, welches Gegenstand der Enteignung bildet, erklären.17)
(2) Die Anzahlung zugunsten eines Pächters, Halbpächters, Teilpächters, Teilhabers oder Konzessionärs von Gemeinnutzungsgütern erfolgt gemäß Artikel 14.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Anzahlung kann nur für Flächen getätigt werden, welche eine Ausdehnung von über 100 Quadratmetern haben oder deren Entschädigung den Betrag von 500,00 Euro überschreitet. Ausgenommen sind begründete Fälle. 18)
(4) Alle Erklärungen, welche von diesem Gesetz vorgesehen sind und gemäß Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegeben werden, entlasten die Funktionäre, die Sachbearbeiter oder die Verantwortlichen der damit beauftragten Ämter von jeglicher Verantwortung für die von diesem Gesetz vorgesehenen und angeordneten Zahlungen.19)17)