(1) Die Ansuchen um die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes, um Einstufung des Betriebes und um andere in diesem Gesetz vorgesehene Bewilligungen sind an den jeweils zuständigen Bürgermeister zu richten.
(2) Die Ansuchen müssen außer den Angaben zur Person des Antragstellers den Gegenstand detailliert aufzeigen und bei Neueröffnung eines Betriebes die vorgeschlagene Benennung enthalten; dem Ansuchen beizulegen sind eine maßstabgetreue Planskizze der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen sowie alle weiteren Unterlagen, durch die nachgewiesen werden kann, daß die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.