(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes und die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers dürfen nicht Personen erteilt werden, welche unter die Bedingungen gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, und 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, fallen. 21)
(1/bis)22)
(2) Tritt ein solcher Versagungsgrund nach Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ein, oder wird er erst nachher bekannt, so muß die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen werden.