(1) Die Landesregierung legt für die Kurse gemäß Artikel 1 Absatz 1 jährlich die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Kursstunden fest, welche eine Mindestdauer von 19 Kalendertagen und 15 wöchentlichen Kursstunden umfassen müssen. 12)
(2) Die Landesregierung legt jährlich das Höchstausmaß der Förderung und die allgemeinen Merkmale der Kurse fest, welche die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zur Förderung zugelassenen Personen besuchen. 12)
(3) Das Ausmaß der Zuschüsse wird aufgrund entsprechender Tagessätze errechnet, die von der Landesregierung jährlich durch eine entsprechende Maßnahme festgelegt werden. Das Ausmaß der Tagessätze kann unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens sowie in bezug auf die zunehmende Dauer der Kurse nach unten gestaffelt werden. Das Gesamtausmaß der Zuschüsse darf auf keinen Fall den Höchstbetrag der Studienbeihilfen für Universitätsstudenten gemäß Landesgesetz vom 5. Jänner 1958, Nr. 1 in geltender Fassung überschreiten.