(1) Der Handel mit totem Haarwild ist nur erlaubt, wenn dessen Herkunft nachgewiesen werden kann.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten können rechtmäßig erlegtes Wild veräußern, wenn die Herkunft des Wildes durch einen vom Verwalter des betreffenden Wildbezirkes ausgestellten Wildursprungsschein nachgewiesen wird. Der Wildursprungsschein ist am Wild zu befestigen, um jederzeit eine Überprüfung zu ermöglichen. Der Käufer muß den Ursprungsschein mindestens sechs Monate lang aufbewahren und bei Kontrollen dem Jagdschutzpersonal vorzeigen.
(3) Die Landesregierung kann Vorschriften darüber erlassen, wie die Kontrolle des Wildhandels zu erfolgen hat.
(4) Die Herkunft von Wild aus Gebieten außerhalb Südtirols muß anhand von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen nachgewiesen werden.