(1) Den Landesbediensteten, die aus dem Dienst ausscheiden, wird ein Vorschuß auf die Abfertigung in Höhe von 60% des vermutlichen Betrages ausbezahlt.
(2) Die Auszahlung des erwähnten Vorschusses wird mit Dekret des Direktors des Amtes für Sozialfürsorge und Pensionen verfügt, das zusammen mit der Zahlungsanweisung dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet wird.
(3) Die entsprechende Ausgabe wird dem Sollhaushalt des jeweiligen Rechnungsjahres, und zwar den Kapiteln für die Zahlung der Abfertigung angelastet.