(1) Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien, die Verkehrsunternehmen anvertraut sind, werden mit Beschluß der Landesregierung Verbände von Verkehrsunternehmen anerkannt; dies betrifft vor allem kleine Verkehrsunternehmen, deren Verwaltung von der örtlichen Verkehrslage bestimmt wird; es werden Verbände anerkannt, die
(2) Verbände, die im Sinne dieses Artikels anerkannt worden sind, haben dem zuständigen Landesamt umgehend allfällige Änderungen der Satzung und jährlich die Richtlinien für die Aufteilung der Landesbeiträge unter den Verbandsmitgliedern mitzuteilen