(1) In der autonomen Provinz Bozen-Südtirol steht die Durchführung des staatlichen Gesundheitsdienstes - unter Beachtung der mit Regionalgesetz bestimmten Ordnung der Sanitätseinheiten sowie unter Befolgung der mit den Staatsgesetzen festgelegten Grundsätze - dem Land zu, das die entsprechenden Verwaltungsaufgaben ausübt; das Land hat jedoch die Befugnis, einige davon auf die Gemeinden zu übertragen.
(2) Davon ausgenommen sind die dem Staat mit den Durchführungsbestimmungen zum D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, im Bereich der Hygiene und des Gesundheitswesens vorbehaltenen Zuständigkeiten sowie die Befugnisse des Bürgermeisters als örtlicher Gesundheitsbehörde.