(1) Der Aufbau der Krankenhauseinrichtungen der Sanitätseinheit wird im Rahmen ihrer fachlich-funktionellen Unabhängigkeit - unbeschadet der Ergänzung mit dem Krankenhausdepartement und mit den fachärztlichen Diensten und mit der ärztlichen Grundversorgung - mit dem Regionalgesetz vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, und mit dem mit gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Dekret, das mit D.P.R. vom 27. März 1969, Nr. 128, genehmigt worden ist, sinngemäß geregelt.
(2) Die Krankenhauseinrichtungen, die bereits als Krankenhauskörperschaften gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, errichtet worden sind, sind fachlich-funktionell unabhängig.
(3)16)
(4) Der Leitung der Krankenhausstrukturen, welche mit technisch-funktionaler Autonomie ausgestattet sind, steht ein Sanitätsdirektor mit der Aufgabe der hygienisch-organisatorischen Leitung und Koordinierung der gesamten Krankenhaustätigkeit, die ambulatorische Tätigkeit inbegriffen, sowie ein Verwaltungsdirektor für die Führung der ökonomalen Verwaltungstätigkeit vor. In den Krankenhäusern 1. Grades werden die Funktionen des Sanitätsdirektors von einem Krankenhausprimar ausgeübt, der vom Verwaltungsrat der zuständigen Sanitätseinheit ernannt wird.17)
(5) Im Landesgesundheitsplan werden die Gesundheitseinrichtungen und die Krankenhausdienste einschließlich der Dienste übergebietlichen Charakters festgelegt.