(1) Das Land hat die Ausbildung der Bediensteten der öffentlichen und privaten Beratungsstellen, und zwar besonders die Ausbildung jener Personen, die in der Sozial- und Gesundheitsfürsorge tätig sind, zu gewährleisten; zu diesem Zweck hat es dafür zu sorgen, daß die Bediensteten an Ausbildungs- und Fortbildungskursen, an Seminaren und anderen geeigneten Veranstaltungen teilnehmen können.
(2) Diese Kurse und Seminare werden unmittelbar vom Land organisiert; dieses kann sich der Ausbildungsinstitutionen für die Beratungstätigkeit öffentlicher oder privater Einrichtungen oder Universitäten bedienen. Die jeweiligen Personen, die in der Beratungsstelle tätig sind, müssen zur Inanspruchnahme dieser Dienste ermächtigt werden. Der Besuch bestimmter Ausbildungs- und Fortbildungskurse wird den einzelnen Beratern - wie in der Durchführungsverordnung näher festgelegt - sowohl während der Probezeit als auch in periodischen Abständen während des Dienstverhältnisses zur Pflicht gemacht.
(3) Die Berater können sich für die Supervision der in den Beratungsstellen behandelten Fälle an Fachkräfte wenden, und zwar vorzugsweise an Lehrkräfte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse.
(4) Das Land behält sich vor, den Besuch von Kursen, die von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen organisiert werden und die in diesem Artikel angegebenen Ziele verfolgen, dem Besuch der eigenen Kurse gleichzustellen.