(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften dieses Abschnittes hören die Gemeinden Altrei, Truden und Proveis auf, dem Amtsbezirk der Bezirksgerichte Cavalese und Cles sowie des Landesgerichts Trient anzugehören und werden in die Bereiche der nachfolgend angegebenen Ämter einbezogen:
(2) Infolgedessen wird die Tabelle B, die dem königlichen Dekret vom 30. Jänner 1941, Nr. 12, in geltender Fassung beiliegt, für die Ämter, auf die sie sich bezieht, gemäß der diesem Gesetz beigegebenen Tabelle B abgeändert.