(1) Unter Beachtung der wichtigsten Grundsätze der Staatsgesetze richtet die Provinz eigene Stellenpläne für das Personal gemäß Artikel 1 Absatz 2 ein, wobei zwischen den Schulen mit italienischer und deutscher Unterrichtssprache bzw. den Schulen in den ladinischen Ortschaften unterschieden wird; darüber hinaus legt sie die Anzahl der Planstellen fest.11)
(2) Für die Einstufung in die Stellenpläne der Inspektoren, Direktoren und Lehrer der Grund- und Sekundarschulen mit italienischer Unterrichtssprache und jener mit deutscher Unterrichtssprache sowie in die Stellenpläne des Lehrpersonals der zweiten Sprache sind zusätzlich zu den vorgeschriebenen Voraussetzungen die Bedingungen laut Artikel 19 Absatz 1 des Statuts zu erfüllen.11)
(3) Unter Aufrechterhaltung des Erfordernisses der ladinischen Muttersprache für den Unterricht an den Grundschulen der ladinischen Ortschaften ist die Besetzung der Lehrstellen für die Fächer mit italienischer Unterrichtssprache und für jene mit deutscher Unterrichtssprache an den Schulen dieser Ortschaften den Bürgern entsprechender Muttersprache vorzubehalten. Die Bürger mit ladinischer Muttersprache der genannten Ortschaften können die Lehrstellen für die Fächer mit italienischer Unterrichtssprache und für jene mit deutscher Unterrichtssprache besetzen und haben Anspruch auf Ernennung mit absolutem Vorrang.11)
(4) In die Stellenpläne laut Absatz 2 können auch die Bürger mit ladinischer Muttersprache eingestuft werden, die das Abschlußzeugnis oder die Lehrbefähigung nach der geltenden Ordnung besitzen, die Prüfungen laut Absatz 6 bestanden und ein Abschlußzeugnis einer höheren Sekundarschule der ladinischen Ortschaften oder einer höheren Sekundarschule erworben haben, in welcher der Unterricht in derselben Sprache erteilt wird, in der sie ihre Tätigkeit ausüben werden.11)
(5) Die Einstufung in die Stellenpläne der Inspektoren und Direktoren der Schulen der ladinischen Ortschaften ist dem planmäßigen Personal vorbehalten, das in den obengenannten Schulen Dienst leistet.11)
(6) Für den Zugang zum Unterricht an den Schulen der ladinischen Ortschaften ist die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache erforderlich, die für die italienische und die deutsche Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und für die ladinische Sprache durch eine Prüfung vor einer eigens ernannten Kommission nachzuweisen ist.11)
(7) Unbeschadet dessen, was in den nachstehenden Absätzen vorgesehen ist, werden mit Hinblick auf die dienstrechtliche Stellung, das Grundgehalt sowie die sozialversicherungs- und rentenrechtliche Stellung dieselben Bestimmungen auf das planmäßige Personal gemäß Absatz 1 bzw. das in den Schulen der Provinz beschäftigte Vertretungslehrpersonal angewandt, die auch für das entsprechende Personal der Schulen und Anstalten innerhalb des übrigen Staatsgebietes gelten.11)
(8) Im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 3 regelt die Provinz mit eigenen Gesetzen die dienstrechtliche Stellung des Personals laut Artikel 1 Absatz 2 mit dem Ziel, das Personal auf zweckmäßigere Art und Weise einzusetzen, die Leistungsfähigkeit der Organisation des Schulwesens zu steigern und die Änderungen der Lehrpläne im Sinne des Artikels 9 durchführen zu können.11)
(9) Die dem Kollektivvertrag vorbehaltenen Rechtsinstitute und Aspekte des Arbeitsverhältnisses werden nach Anhören des Ministeriums für Unterricht, Universität und Forschung durch Verträge auf Landesebene geregelt, mit denen die Verwirklichung der Zielsetzungen der Schulordnung und jener laut Artikel 9 verfolgt wird und das in den entsprechenden gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehene Grundgehalt, die beruflichen Einstufungen sowie die sozialversicherungsrechtliche Behandlung laut den geltenden Bestimmungen gewährleistet werden. Ist zur Erreichung genannter Ziele und Zielsetzungen eine höhere als die in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen festgesetzte Arbeitsleistung erforderlich, so wird in den Landeskollektivverträgen ein zusätzliches Grundgehalt für Mehrleistungen vorgesehen, das von dem in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen festgelegten Grundgehalt getrennt ist. Für das Lehrpersonal, das aus dem Dienst ausscheidet, wird das in den Landeskollektivverträgen vorgesehene zusätzliche Grundgehalt zwecks Rentenberechnung als zusätzliches Besoldungselement bewertet, sofern auf die Arbeitnehmer nicht das beitragsbezogene System anzuwenden ist bzw. sich diese nicht dafür entschieden haben. In genannten Verträgen können außerdem Formen ergänzender Vorsorge und Krankenversicherung ohne Kosten zu Lasten des Staates vorgesehen werden. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Abs. 8 trifft die Provinz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung Maßnahmen betreffend die Festlegung der Fristen und der Modalitäten für die Mobilität des Lehrpersonals zwischen dem Gebiet der Provinz und dem übrigen Staatsgebiet; zu diesem Zweck kann die Provinz in Anwendung des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241eine Konferenz der Dienststellen im Sinne des Artikels 14 ff. genannten Gesetzes einberufen.12)
(10) Bei Versetzung des Personals gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Ämtern, Anstalten oder Schulen im übrigen Staatsgebiet werden die auf Landesebene geltenden Bestimmungen und Kollektivverträge nicht mehr angewandt und es werden zur Gänze die gesamtstaatlichen Bestimmungen und Kollektivverträge wirksam. Zu diesem Zweck hat die Körperschaft, zu der die Bediensteten versetzt werden, den vorher geleisteten Dienst im Sinne der jeweiligen Kollektivverträge zu bewerten und auf jeden Fall die Gleichbehandlung mit dem im jeweiligen Stellenplan bereits eingestuften Personal zu gewährleisten. Auf die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen ist in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen für den Schulbereich und in den Landeskollektivverträgen gemäß Absatz 9 ausdrücklich Bezug zu nehmen.12)
(11)13)
(12) Bis zum Erlaß der Landesgesetze gemäß Artikel 1 bzw. zum Abschluß der Kollektivverträge auf Landesebene laut Absatz 9 sowie mit Hinblick auf alles, was in diesen Verträgen oder Gesetzen nicht berücksichtigt wird, werden auf das planmäßige Lehrpersonal laut Absatz 1 und das Vertretungslehrpersonal, welches in den Schulen innerhalb der Provinz beschäftigt ist, mit Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung die geltenden Bestimmungen für das entsprechende Personal der Schulen und Anstalten im übrigen Staatsgebiet angewandt.14)
(13) Die Festlegung der Wettbewerbsklassen in bezug auf die auf gesamtstaatlicher Ebene existierenden Unterrichtsfächer erfolgt von seiten der Provinz im Einvernehmen mit dem Ministerium für den öffentlichen Unterricht.11)
(14) Im Bereich der dienstrechtlichen Stellung des planmäßigen Personals gemäß Absatz 1 übt der Landesschulrat die Befugnisse des Gesamtstaatlichen Rates für den öffentlichen Unterricht aus.11)
(15) Das planmäßige und außerplanmäßige Lehrpersonal der Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen nimmt auf nationaler Ebene an der Wahl von Repräsentanten der jeweiligen Kategorien im Gesamtstaatlichen Rat für den öffentlichen Unterricht teil.11)
(16) Das planmäßige Personal laut Absatz 1 kann auf Antrag zu Ämtern, Anstalten und Schulen innerhalb des übrigen Staatsgebietes versetzt werden und geht in die jeweiligen Stellenpläne über. Das entsprechende Personal, welches in Ämtern, Anstalten und Schulen des übrigen Staatsgebietes Dienst leistet, kann auf Antrag zu den entsprechenden Ämtern, Anstalten und Schulen der Provinz versetzt werden, wobei ebenfalls ein Übergang in die Stellenpläne gemäß Absatz 1 erfolgt.11)
(17) Der im Rahmen der vorherigen Planstelle geleistete Dienst wird mit sämtlichen Wirkungen angerechnet. Hinsichtlich der Zusammenlegung geleisteter Dienste im Hinblick auf Ruhegehalt und Sozialversicherung werden die geltenden Bestimmungen auf diesem Sachgebiet angewandt.11)
(18) Das Personal - Inspektoren, Direktoren und Lehrer - welches derzeit in den Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen Dienst leistet, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in die im Sinne des Absatzes 1 errichteten Stellenpläne eingestuft. Dies geschieht unter Beibehaltung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des entsprechenden Personals der Schulen und Anstalten im übrigen Staatsgebiet.11)
(19) Das Personal, welches auf Grund der erfolgten Aufnahme in die Rangordnung eines Wettbewerbs nach Titeln und Prüfungen bzw. nur nach Titeln, die zu dem oben genannten Zeitpunkt gelten, ein Anrecht auf die Ernennung in den Stellenplan hat oder in Rangordnungen aufgenommen wird, die infolge von Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen bzw. nur nach Titeln erstellt werden, welche zum obigen Datum bereits ausgeschrieben sind, wird ab dem 1. Jänner 1996 in die Stellenpläne gemäß Absatz 1 übernommen.11)
(19/bis) Für das Direktions- und Lehrpersonal, die pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Erzieherinnen/Erzieher des Bildungs- und Berufsbildungssystems in den ladinischen Ortschaften wird die vor der eigens von der Landesregierung beim ladinischen Schulamt ernannten Kommission abgelegte Ladinischprüfung laut Abs. 6 für alle Wirkungen der Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache laut Art. 3 Abs. 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 i.d.g.F. gleichgestellt. 15)