(1) In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden sowie auf Außenflächen sind einwandfrei sichtbare Hinweisschilder anzubringen, die die allgemeine Orientierung und Benützung der baulichen Einrichtungen gewährleisten. Die Hinweisschilder müssen in angemessener Form auf Vorkehrungen hinweisen, die für die Benutzbarkeit durch Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten getroffen wurden. Sie müssen außerdem mit dem internationalen Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sein.
(2) Orientierungshilfen wie Hinweisschilder und ähnliche Kennzeichen müssen eine gut lesbare und ausgeleuchtete Schrift mit starkem Kontrast zwischen Grund- und Schriftfarbe aufweisen, damit sie auch von Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen gedeutet werden können.
(3) In öffentlichen Gebäuden müssen geeignete Schilder angebracht sein, die auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und auf die Wege zu den jeweiligen Räumen hinweisen. Außerdem müssen Wege mit Bodenmarkierungen bis zu einer Rufstelle oder einem Auskunftsschalter und bis zum Aufzug geschaffen werden. Die wichtigen visuellen Hinweise sind ferner durch folgende taktile und dazu gegebenenfalls auch akustische und sprachliche Informationsmittel zu ergänzen:
- a) taktile Informationsmittel:
- 1) Brailleschrift,
- 2) Reliefschrift, mindestens 1 mm hoch oder tief, Mindesthöhe der Schriftzeichen 15-18 mm, gut lesbar, keine Kursivschrift,
- 3) unterschiedliche Struktur der Bodenoberfläche vor Telefonkabinen, in Sanitäranlagen, Unterführungen und ähnlichen Einrichtungen,
- 4) mittels Blindenstock ertastbare Leitlinien in Bahnhöfen und Flughäfen,
- 5) ertastbare Reliefsymbole an Türen und Handläufen,
- b) akustische und sprachliche Informationsmittel:
- 1) akustische Signale, die die Ankunft von Aufzügen ankündigen,
- 2) elektronische Sprachsignale wie Gefahrensignale, insbesondere bei automatischen Drehflügeltüren,
- 3) in öffentlich zugänglichen Räumen müssen die wichtigen akustischen und sprachlichen Informationen auch optisch angezeigt werden.
(4) Als Orientierungshilfe sind an geeigneten Stellen gut erkennbare Bezugspunkte in ausreichender Anzahl vorzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine regelmäßige Anordnung der Beleuchtung bzw. besonderer Beleuchtungskörper zur optischen Wegeführung beiträgt.
(5) Gefahrenquellen müssen rechtzeitig wahrgenommen werden können, gegebenenfalls durch akustische und optische Warnsignale.