(1) In den neuen Wagen der Bahnlinien, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, müssen in der Nähe der gekennzeichneten Ausstiegstüren mindestens zwei Plätze Rollstuhlfahrenden und mindestens zwei weitere Plätze Personen mit Gehbeschwerden vorbehalten sein. Mindestens ein Wagen pro Zug muss für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten gestaltet sein.
(2) Um auch Rollstuhlfahrenden die Benützung dieser Verkehrsmittel zu ermöglichen, sind zwei der vier den Menschen mit Gehbeschwerden vorbehaltenen Plätze mit Rollstuhlverankerungen samt Personensicherung auszustatten.
(3) In den für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten ausgerüsteten Wagen müssen im Sinne von Artikel 44 der Einstieg und eine Sanitäranlage benutzbar sein.
(4) Die Bahnhöfe sind mit Überführungen, beweglichen Rampen oder anderen geeigneten Hebevorrichtungen auszustatten, damit der Zugang für Menschen mit Gehbeschwerden zum Bahnhof selbst und zu den Zügen gewährleistet ist. Sind keine Rampen, Aufzüge oder andere Vorrichtungen für den Übergang von einem Bahnsteig zum anderen vorhanden, dürfen Rollstuhlfahrende die absatzfreien Gleisüberwege benützen, sofern sie von befugtem Bahnhofspersonal begleitet werden.
(5) In den Bahnhöfen müssen sämtliche Dienste für Fahrgäste benutzbar sein.
(6) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.