(1) Im Fahrzeug müssen mindestens drei Plätze in der Nähe der Ausstiegstür Fahrgästen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten vorbehalten sein. An mindestens einem dieser Plätze muss eine Rollstuhlverankerung mit Personensicherung vorhanden sein; dieser Stellplatz muss so bemessen sein, dass der Rollstuhl ohne Behinderung des Durchgangs abgestellt werden kann.