(1) Bei Ausstellung der Baukonzession durch die zuständige Dienststelle ist die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen.
(2) Bei Umbauarbeiten sind Abweichungen zulässig, wenn für bestimmte Tragwerks- und Anlagenteile eine technische oder urbanistische Unmöglichkeit nachgewiesen wird oder ein Schutz von Gütern aufgrund ihres künstlerischen und geschichtlichen Werts erforderlich ist.
(3)Die Abweichungen laut Absatz 2 werden von der für die Ausstellung der Baukonzession oder der urbanistischen Konformitätserklärung zuständigen Dienststelle nach Einholen eines bindenden Gutachtens der Landesabteilung Soziales gewährt. Für Arbeiten von Landesinteresse wird das genannte Gutachten vom technischen Landesbeirat ausgestellt, ergänzt um den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Soziales oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person. 10)
(4) Die leitende bzw. die verantwortliche Person des zuständigen Amtes muss bei Ausstellung der Benutzbarkeitserklärung oder einer gleichwertigen Bescheinigung für das Bauvorhaben feststellen, ob dieses unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Beseitigung von architektonischen Hindernissen ausgeführt wurde. Zu diesem Zweck muss beim Eigentümer der Liegenschaft oder beim Inhaber der Baukonzession eine Erklärung der Bauleitung angefordert werden, womit die Beachtung dieser Verordnung bescheinigt wird.
(5) In den Fällen laut Artikel 16 Absatz 1 wird die Einhaltung der Bestimmungen über die Beseitigung von architektonischen Hindernissen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Bewilligung und Akkreditierung überprüft. Etwaige Abweichungen werden gemäß Absatz 3 gewährt.