(1) Ein Techniker oder eine Technikerin, der bzw. die für die statische Abnahme befähigt ist, führt die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen, wie in Artikel 10 vorgesehen, durch.
(2) Nach einer Nutzungsänderung bzw. einer außerordentlichen Einwirkung, zum Beispiel Erdbeben, muss in jedem Fall eine Überprüfung vorgenommen werden.
(3) Dabei ist ein Prüfblatt der Sichtkontrolle bzw. eine Prüfdokumentation über die am Bauwerk durchgeführten Belastungsversuche zu erstellen.Die periodischen Kontrollen müssen auch im Wartungsbuch des Bauwerks vorgeschrieben werden.
(4) Wenn das für die Abnahme befähigte technische Personal, wie in Artikel 10 vorgesehen, die zusätzlichen periodischen Kontrollen vorgeschrieben hat, ohne die Zeitintervalle festzulegen, sind diese als zehnjährig anzusehen.