(1) Das statische Ausführungsprojekt muss für Lasten≥ 0,2 kN bzw. Gewichte≥ 20 kg die Bemessung und den entsprechenden statischen Nachweis für die Befestigungssysteme und Verbindungselemente vorsehen.
(2) Ist die Montage von vorgefertigten Bauteilen bzw. Geräten vorgesehen, wird die statische Bemessung mit der Artikel 9 beschriebenen Vorgangsweise vom Hersteller zur Verfügung gestellt.
(3) Der entsprechende Nachweis muss von einem Statiker bzw. einer Statikerin erbracht werden und muss Folgendes beinhalten:
(4) Weiters ist der Nachweis derDauerhaftigkeit, des Korrosionsschutzes (Wahl eines geeigneten Werkstoffes) und des Brandschutzes sowie der Widerstandsfähigkeit unter besonderer statischer und dynamischer Belastung zu erbringen.