(1) Versammlungssäle und Turnhallen müssen wenigstens zwei unabhängige, gegenüberliegende Ausgänge aufweisen.
(2) Die Innengänge müssen nach denselben Kriterien wie die Notausgänge bemessen werden. Etwaige Sitzplätze müssen in Blöcken von maximal 160 Plätzen angeordnet sein, wobei höchstens 20 Plätze je Reihe bzw. 20 Reihen zulässig sind.
(3) Für Lokale, die auch für öffentliche Veranstaltungen verwendet werden, müssen die einschlägigen Bestimmungen beachtet werden.
(4) Im selben Gebäude ist der Bau von Garagen unter der Bedingung erlaubt, dass:
- die Trennelemente wenigstens einen Feuerwiderstand von REI 120 aufweisen,
- die Verbindung durch rauchdichte Schleusen mit Türen RE 60 erfolgt.
(5) In Schulgebäuden ist der Bau von Schlafräumen und Mensen mit entsprechenden Küchen erlaubt. Küchen und Schlaftrakte müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(6) Schulbibliotheken zählen nicht zu den besonderen Gefahrenbereichen, es sei denn, der Papierinhalt überschreitet die Menge von 5,00 t.