Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Sollte für Schulen mit mehr als 100 Personen irgendeine der vorliegenden Vorschriften aus technischen oder funktionellen Gründen nicht berücksichtigt werden können, kann bei der zuständigen Dienststellenkonferenz für Brand- und Zivilschutz ein begründeter Antrag auf Ausnahmebewilligung mit Lösungsvorschlägen mit gleichwertiger Sicherheit eingereicht werden.
(2) Die Anträge müssen mit einem vollständigen Projekt über den vorbeugenden Brandschutz und einem ausführlichen erläuternden Bericht versehen sein.