Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Diese Verordnung bleibt bis 31. Dezember 2013 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.