(1) Parteien des Verfahrens sind der Patient oder die Patientin oder, für den Fall des Ablebens, die Erben, sowie die Ärztinnen und Ärzte, die in den Fall, der Gegenstand des Verfahrens ist, verwickelt sind. Stehen Letztgenannte mit einer Körperschaft oder einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung in einem beruflichen Verhältnis, so ist auch die Körperschaft oder die Gesundheitseinrichtung notwendige Partei. Die Erben machen einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft. Die Versicherungen der Ärztinnen und Ärzte bzw. der Körperschaft oder der öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung können sich in das Verfahren vor der Schlichtungsstelle als zusätzliche Parteien einlassen.
(2) Die Parteien können sich im Verfahren von einer Person ihres Vertrauens vertreten oder unterstützen lassen, die eine entsprechende Vollmacht besitzt.
(3) Der Patient bzw. die Patientin oder, im Fall des Ablebens, die Erben, können sich im Verfahren von der Volksanwaltschaft vertreten oder unterstützen lassen, wenn eine Einrichtung des Landesgesundheitsdienstes oder ein Arzt bzw. eine Ärztin oder eine Gesundheitseinrichtung, die mit diesem eine vertragliche Bindung hat, in den Fall vor der Schlichtungsstelle verwickelt ist.
(4) Die Parteien haben die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen bzw. eine eigene Sachverständige zu ernennen.