(1) Die Arten und die Beträge der Grundbuchsgebühren, der Katastersondergebühren und der anderen Einnahmen sind laut beigefügter Tabellen A, B und C festgelegt, vorbehaltlich allfälliger, bereits mit formeller Maßnahme der Region gewährter Befreiungen. 3)
(2)4)
(3) Die Ausstellung der Dienste durch öffentliche Ämter, die in anderen Provinzen die gleichen oder ähnlichen Zuständigkeiten ausüben, erfolgt laut der sich bereits in Anwendung befindenden Vereinbarungen oder Bedingungen, mit gegenseitigem Einziehen der Gebühren seitens der erhebenden Körperschaft.