Um ein hochwertiges Recycling zu garantieren, wird für die Recyclingwerke ein Minimalstandard vorgeschrieben. Die Anforderungen beziehen sich auf Anlagentypen, die im Landesprogramm verankert sind:
Recyclinganlage Typ A: zentrale, abfallrechtlich genehmigte Recyclinganlage mit ausgebauter Maschinentechnik im Einzugsgebiet von Ballungszentren,
Recyclinganlage Typ B: periphere, abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle mit beschränkt ausgebauter Maschinentechnik im ländlichen Gebiet,
Recyclinganlage Typ C: abfallrechtlich genehmigtes Asphaltwerk mit Sonderausrüstung für Fräsgut und Asphaltrecycling,
Kies- und Schotterwerke gemäß Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32, in geltender Fassung, dürfen ausschließlich Naturstoffe wie Aushübe (Kat.A1) und Straßenaufbrüche ohne Bitumenanteil (Kat.A1) mitverarbeiten.
Mobile Recyclinganlagen bedürfen einer Ermächtigung durch das Amt für Abfallwirtschaft. Sie können für die Verarbeitung von störstofffreiem bzw. vorsortiertem, an der Baustelle entstandenem Bauschutt eingesetzt werden, wenn die Grenzwerte der Lärmschutzvorschriften für das betreffende Gebiet nicht überschritten werden, die Qualität des Endproduktes Tab. 3 dieser Richtlinie entspricht sowie für spezifische Einsatzbereiche die jeweils geforderten Gütemerkmale nachgewiesen wurden. Diese Baustoffe sind vorzugsweise vor Ort wiedereinzusetzen. Für jede einzelne Baustelle ist die Meldung gemäß Artikel 33 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 5. Februar 1997 an das Amt für Abfallwirtschaft zu erstatten.