Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1996, Nr. 53.
(1) Die örtlichen Arbeitskommissionen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1983, Nr. 49, bestehen aus folgenden Mitgliedern:
(2) Sekretär ist ein Beamter des Arbeitsamtes der Gemeinde, in der die Kommission ihren Sitz hat.