Kundgemacht im A.Bl. vom 26. März 1996, Nr. 15.
(1) Verstöße gegen diese Verordnung werden mit Verwaltungsstrafen von Euro 321 bis Euro 7.970 geahndet. Sie werden vom Bürgermeister nach dem Verfahren gemäß Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, verhängt.6)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 36 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.