(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung für das im vorausgehenden Artikel 2 angeführte öffentliche Wassergut, für die gemäß Artikel 942 und 946 des BGB verlassenen Flußbette, sowie für die im Artikel 14 des Gesetzes beschriebenen Wasserbauten, unabhängig ihrer katastermäßigen oder grundbücherlichen Eintragungen.
(2) Die Bewilligungen und Ermächtigungen, die Gutachten und Unbedenklichkeitserklärungen betreffend das Domänengut gemäß Absatz 1, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den weiteren einschlägigen Gesetzesbestimmungen und gelten stets unter folgenden Auflagen gewährt: