In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung 2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 der Anlage B des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.

Art. 6 (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung für das im vorausgehenden Artikel 2 angeführte öffentliche Wassergut, für die gemäß Artikel 942 und 946 des BGB verlassenen Flußbette, sowie für die im Artikel 14 des Gesetzes beschriebenen Wasserbauten, unabhängig ihrer katastermäßigen oder grundbücherlichen Eintragungen.

(2) Die Bewilligungen und Ermächtigungen, die Gutachten und Unbedenklichkeitserklärungen betreffend das Domänengut gemäß Absatz 1, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den weiteren einschlägigen Gesetzesbestimmungen und gelten stets unter folgenden Auflagen gewährt:

  • a)  unbeschadet der Rechte Dritter und der Zuständigkeit jeder anderen Körperschaft oder Verwaltung,
  • b)  mit der Möglichkeit neue Vorschriften oder Bedingungen aufzuerlegen und unter Vorbehalt, die Maßnahmen zu widerrufen oder als verfallen zu erklären,
  • c)  mit der Verpflichtung, daß jede - auch zukünftige - Steuer und Abgabe, ausschließlich und unmittelbar zu Lasten des Bewilligungsinhabers geht.