(1) Alle weiteren im Artikel 7 nicht enthaltenen zustimmenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Wasserpolizei, sowie die Maßnahmen über die Verwendung des öffentlichen Wassergutes, werden vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 19) durch einfache Ermächtigungs- oder Genehmigungsakte erlassen - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, des Landeshauptmanns oder der Bonifizierungskonsortien.
(2) Eine einfache Ermächtigung wird weiters für die nachstehenden Fälle erlassen:
(3) Für die Ermächtigungen gemäß Absatz 2 kommen - soweit vereinbar - die Bestimmungen des Abschnittes II zur Anwendung.