Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Für Zusammenschlüsse zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes werden folgende Kriterien festgelegt:
(2) Bei gleichwertigen sonstigen Voraussetzungen wird der Zusammenschluß mit örtlichen öffentlichen Bibliotheken, die über hauptberufliches Personal verfügen, vorrangig gefördert.
(3) Im Falle des Zusammenschlusses von Schulen mit örtlichen öffentlichen Bibliotheken kann das für den gemeinsamen Bibliotheksdienst zugewiesene Bibliothekspersonal nicht Personal ersetzen, das für die Betreuung der entsprechenden örtlichen Bibliotheken erforderlich ist.