(1) Stimmen die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, einer vom Landesamt für zweckmäßig gehaltenen Anvertrauung nicht zu, so verfaßt der Sozialassistent einen begründeten Bericht über die Lage des Minderjährigen und leitet ihn über den Direktor des Landesamtes der zuständigen Gerichtsbehörde weiter.
(2) Das Landesamt wählt daraufhin eine für den Minderjährigen geeignete Pflegefamilie aus und teilt dies der Gerichtsbehörde mit; verfügt diese eine Anvertrauung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, so sorgt der Direktor des Landesamtes für die Bereitstellung der für die entsprechende Vergütung nötigen Mittel.
(3) Das Landesamt beaufsichtigt durch den Sozialfürsorgedienst die Anvertrauung Minderjähriger durch Unterbringung bei Pflegefamilien und berichtet der Gerichtsbehörde ständig über den Verlauf derselben.