(1) Das Landesamt hat zusammen mit der Verfügung über die Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, welche der Gerichtsbehörde zwecks Ausstellung des Vollstreckbarkeits-Sichtvermerkes gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, vorzulegen ist, den Bericht des Sozialassistenten über die Zustimmung der Eltern des Minderjährigen oder der Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, sowie eventuell eine Stellungnahme des Minderjährigen zu übermitteln.
(2) Verfügungen über eine Anvertrauung durch stundenweise Unterbringung oder über eine Unterbringung wegen Schulbesuchs oder wegen eines Sommeraufenthaltes gemäß Artikel 2, 3 und 15 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, müssen nicht mit dem Vollstreckbarkeits-Sichtvermerk der Gerichtsbehörde versehen sein.
(3) Stellt der Sozialassistent fest, daß die Eltern, die der Anvertrauung zugestimmt haben, den Minderjährigen vernachlässigen, so verfaßt er einen Bericht, der über den Direktor des Landesamtes der zuständigen Gerichtsbehörde vorzulegen ist; dasselbe gilt sinngemäß für die Personen, welche die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben.