Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.
(1) Der Landesausschuß kann in Abweichung zu Artikel 1 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1964, Nr. 31, die darin vorgesehenen Beiträge in Höhe von höchstens 9% der als zulässig angesehenen Ausgabe und für eine Zeit von 15 Jahren gewähren.