Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Die Prüfung zur Erlangung der Befähigung wird in zwei Sessionen angesetzt.
(2) Zur ersten Session werden die Schüler des letzten Schuljahres oder des letzten Abschnittes des Ausbildungskurses zugelassen, die in jedem Unterrichtsfach einen Durchschnitt von wenigstens sechs Zehnteln erlangt haben. Zur zweiten Session werden jene Schüler zugelassen, die in höchstens drei Fächern einen Durchschnitt von weniger als sechs Zehnteln erlangt haben.
(3) Die Schüler werden nur dann zur ersten oder zweiten Session zugelassen, wenn sie das Praktikum unter Beachtung der festgelegten Mindeststunden ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(4) Die Diplomprüfung besteht aus der Besprechung eines mit den Unterrichtsfächern zusammenhängenden praktischen Falles, über den der Schüler vorher eine Arbeit geschrieben hat.
(5) Die Diplomprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die von der Landesregierung ernannt wird und zusammengesetzt ist aus:
Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.