(1) Die Vollversammlung kann aus dem sich ergebenden aktiven Überschuss den Geschäftsanteilen eine Dividende zuweisen, die jedoch in keinem Fall das Ausmaß laut den geltenden Gesetzen überschreiten darf. Jede andere Art der Verzinsung der Geschäftsanteile ist unzulässig.
(2) Unabhängig von der Höhe der bereits gebildeten gesetzlichen Rücklagen sind diesen mindestens dreißig Prozent des sich aus der Bilanz ergebenden aktiven Überschusses zuzuweisen.
(3) Der Rest, der nach einer eventuellen Verzinsung der Geschäftsanteile der Mitglieder sowie Zuweisung an andere Rücklagen verbleibt, darf nur für die Mitgliederförderung verwendet werden.
(4) Im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 59/1992 muss der gesetzlich vorgesehene Anteil des Rechnungsüberschusses dem Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens zugeführt werden.
(5) Eventuelle Verluste werden dem Reservefonds angelastet.
(6) Im Falle einer Erschöpfung der Reserven werden der Reihe nach die Fonds laut Buchstaben c), d), e) des Artikels 4 ausgeschöpft.
(7) Während des Bestandes der Genossenschaft dürfen weder die gesetzlichen noch die freiwilligen Rücklagen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.