Die ordentliche und die außerordentliche Gesellschafterversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrates am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort der Provinz Bozen aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates oder auf Antrag von so vielen Aktionären, die wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertreten, einberufen.
Die Benachrichtigung der Einberufung muss die Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes des Versammlung, sei es in erster als auch in zweiter Einberufung, sowie ein Verzeichnis der zu behandelnden Verhandlungsgegenstände enthalten.
Die Benachrichtigung muss jedem Gesellschafter mindestens acht Tage vor der entsprechenden Versammlung mittels eingeschriebenem Brief oder mit jeglichem anderen Mittel, dessen Erhalt bewiesen werden kann, zugestellt werden.
Bei Fehlen der obgenannten Förmlichkeiten gilt die Gesellschafterversammlung als beschlussfähig, wenn das gesamte Gesellschaftskapital anwesend oder vertreten ist, und wenn die Mehrheit der Verwalter und Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist. In diesem Fall kann jeder Teilnehmer Einspruch gegen die Diskussion jener Tagesordnungspunkte erheben, über welche er sich nicht genügend informiert glaubt.
Im Falle des vorhergehenden Absatzes müssen die gefassten Beschlüsse umgehend den fehlenden Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern mitgeteilt werden.