(1) Die Misstrauensanträge gegen das Landtagspräsidium oder einzelne Präsidiumsmitglieder sind zu begründen und, falls nicht von wenigstens fünf Abgeordneten eine geheime Abstimmung verlangt wird, einer namentlichen Abstimmung zu unterziehen. Der Misstrauensantrag muss von wenigstens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein.
(2) Die Genehmigung eines Misstrauensantrags gegen das Präsidium oder einzelne Präsidiumsmitglieder bedingt den Amtsverlust des gesamten Präsidiums bzw. des entsprechenden Präsidiumsmitglieds.
(3) Bei gleichzeitigem Amtsverlust des Präsidenten/der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen wird der Vorsitz, nur zur Durchführung der Ersatzwahl, vom ältesten Abgeordneten/von der ältesten Abgeordneten, der/die nicht der Landesregierung angehören darf, vorübergehend übernommen.
(4) Bei Misstrauensanträgen ist ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig.