(1) (2)16)
(3) Das Personal der achten Funktionsebene, das bei Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Dekretes für wenigstens 2 Jahre kontinuierlich und vorwiegend bei der Landesverwaltung die Aufgaben des Berufsbildes des Bibliotheksinspektors/der Bibliotheksinspektorin ausgeübt hat, wird in dieses Berufsbild nach Bestehen einer eigenen Eignungsprüfung und nach Umwandlung der entsprechenden Stelle eingestuft werden.
(4) Falls auf bereichsübergreifender Ebene eine andere Regelung getroffen wird, wird die in diesem Artikel vorgesehene Regelung derselben angepasst.