(1) Die Laufbahn wird in den nachfolgenden Berufsbildern um das Dienstalter von zwei Jahren verkürzt und somit die Entlohnung entsprechend angehoben, sofern bei der Aufnahme die Zugangsvoraussetzungen einschließlich Spezialisierungen gegeben sind, die vom entsprechenden Berufsbild vorgesehen sind. Dies gilt nicht für das Berufsbild Fachlehrer bzw. Fachlehrerin, für das die Verkürzung der Laufbahn auf jeden Fall zusteht:
(2) Die Zeit der Berufserfahrung und Spezialisierung, welche in Ergänzung des Laureats als Zugang zum Berufsbild Psychopädagoge bzw. Psychopädagogin vorgesehen ist, wird bei der Einstufung in das Berufsbild nach Klassen und Vorrückungen berücksichtigt. Bruchteile eines Zweijahreszeitraums werden für die nächste Gehaltsentwicklung angerechnet.