(1) Die Arbeitszeit des Personals mit Vollzeitarbeitsverhältnis beträgt 38 Wochenstunden. Sie ist in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage aufgeteilt sowie funktional zum Dienststundenplan und den Öffnungszeiten.
(2) Die Gliederung der Arbeitszeit wird nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen vom Sanitätsbetrieb oder von einem ermächtigten Organ festgelegt, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen über den Dienststundenplan und über die Öffnungszeiten für das Publikum und aufgrund folgender Grundsätze:
- - verbesserter Einsatz der Humanressourcen;
- - Verbesserung der Qualität der Leistung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Nutzerinnen und Nutzer;
- - Beseitigung der Wartelisten;
- - Verbesserung der funktionellen Beziehungen zu anderen Strukturen, Diensten und öffentlichen Verwaltungen;
- - programmierte Verwendung aller Institute, die dazu beitragen, die Arbeit und die Dienste flexibel zu organisieren und die organische Verteilung der Arbeitsbelastungen zu verwirklichen;
- - Ermöglichung einer durchgehenden und in Turnusse gegliederten Arbeitszeit, dort wo die Diensterfordernisse die Anwesenheit des Personals über einen Zeitraum von 12 bzw. 24 Stunden erforderlich machen;
(3) Für das der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" zugewiesene Gesundheitspersonal wird die Gliederung der Arbeitszeit im Einklang mit den Kriterien laut Absatz 2, soweit anwendbar, festgelegt und nach Vereinbarung zwischen den jeweiligen Körperschaften.
(4) Die durchschnittliche Arbeitszeit darf auf jeden Fall für jeden Zeitraum von 7 Tagen nicht mehr als 48 Stunden betragen, und zwar einschließlich der zusätzlichen Mehr- und Überstunden. Dabei wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die auf Betriebsebene festzulegen ist, in Bezug auf einen Zeitraum von maximal 12 Monaten berechnet. Bei langfristiger und wiederholter Überschreitung der 38 Wochenstunden, zuzüglich Mehrstundenleistung, diskutieren die Sanitätsbetriebe gemeinsam mit den Gewerkschaftsorganisationen mit Vertretungsanspruch über mögliche Lösungsansätze.
(5) Nach Vereinbarung auf Betriebsebene kann die Arbeitszeit mittels Programmierung von Arbeitskalendern von weniger oder mehr als 38 Wochenstunden gegliedert werden. In diesem Fall können unter Berücksichtigung der jährlichen Arbeitsstundenzahl für bestimmte Zeiträume Arbeitszeitpläne erstellt werden, wobei nachstehende Stunden- und Zeitgrenzen zu berücksichtigen sind:
- - mindestens 28,5 Stunden pro Woche
- - maximal 44 Wochenstunden für einen Höchstzeitraum von 6 Monaten im Jahr.
(6) Das Personal hat Anspruch auf eine tägliche Ruhepause im Ausmaß von mindestens 11 aufeinander folgenden Stunden in einem Zeitraum von 24 Stunden.
(7) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse kann das Personal im Laufe des Arbeitstages eine Arbeitspause in Anspruch nehmen.