(1) In folgenden Fällen der Auflösung des Führungsauftrages ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten:
- bei Rücktritt der Verwaltung während des Führungsauftrages wegen negativer Beurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, ausgenommen die Regelung laut Absatz 2, Buchstabe b);
- bei Rücktritt der Führungskraft. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verringert oder aufgehoben werden.
(2) In folgenden Fällen ist keine Kündigungsfrist einzuhalten:
- bei Verfall vom Führungsauftrag;
- bei Ablauf des Führungsauftrages; in diesem Falle ist das Verfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 4. Januar 2000, Nr. 4, einzuhalten;
- bei Entlassung mit Disziplinarmaßnahme;
- bei Rücktritt der Verwaltung vom Führungsauftrag mit Disziplinarmaßnahme;
- bei Nichterneuerung des Führungsauftrages einer von außen berufenen Führungskraft;
- bei einvernehmlicher Auflösung; in diesem Fall steht eine Ersatzentschädigung im Ausmaß des Gehaltes und der Funktionszulage für 8 Monate, falls das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bzw. der Funktionszulage für 8 Monate zu, falls sich die einvernehmliche Auflösung auf den Führungsauftrag beschränkt.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt acht Monate falls die Auflösung des Führungsauftrages wegen Abschaffung oder Einverleibung der Führungsstruktur erfolgt. Der Ablauf dieser Frist hängt nicht vom Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahme ab.
(4) Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist läuft ab Erhalt des Rücktrittsschreibens.
(5) Der Vertragspartner, der ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist vom Führungsauftrag zurücktritt, schuldet dem anderen Vertragspartner eine Kündigungsentschädigung, die der Dauer des nicht eingehaltenen Kündigungszeitraumes entspricht.
(6) Die Kündigungsentschädigung entspricht der für den jeweiligen Zeitraum zustehenden Funktionszulage. Für die von außen berufenen Führungskräfte entspricht die Kündigungsentschädigung der Entlohnung, inbegriffen die Funktionszulage, für den Kündigungszeitraum, der auf jeden Fall mit dem Verfall der Beauftragung endet.
(7) Für das Personal, welches nicht aus dem Dienst scheidet, wird die Kündigungsentschädigung monatlich ausbezahlt und zwar für den nicht beachteten Kündigungszeitraum. Wird im Laufe dieser Frist eine andere gleichwertige Führungsstruktur angeboten, so wird die Bezahlung der genannten Entschädigung nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Angebot eingestellt. Die Bezahlung wird auf jedem Fall sowohl mit der Annahme des neuen Führungsauftrages als auch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.
(8) Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Todesfalles der Führungskraft wird die Kündigungsersatzentschädigung unter Mitberücksichtigung der Funktionszulage festgelegt.
(9) Bei Festlegung der gemäß diesem Artikel zustehenden Kündigungsentschädigung wird die mit dem bekleideten Führungsauftrag verbundene Funktionszulage berücksichtigt, vermindert um das Ausmaß der persönlichen Zulage laut Artikel 15.