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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2024, Nr. 41)
Durchführungsverordnung über den Abbau mineralischer Rohstoffe

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. April 2024, Nr. 14.

Art. 3 (Umweltausgleichsmaßnahmen)

(1) Die Umweltausgleichsmaßnahmen müssen die Landschaftsaufwertung aus ökologischer oder geschichtlich-kultureller Sicht zum Gegenstand haben.

(2) Zur Ermittlung der Umweltausgleichsmaßnahmen wird in der Regel Bezug auf jene Maßnahmenbereiche genommen, die für die Ausgleichszahlungen aus dem Betrieb von mittleren und großen Wasserkraftwerken ermittelt wurden. Ist keine der darin vorgesehenen Maßnahmen durchführbar, können andere Eingriffe vorgesehen werden, die sich für die in Absatz 1 genannten Zwecke eignen.

(3) Die Umweltausgleichsmaßnahmen werden von den Gemeinden festgelegt, auf deren Gebiet der Abbau erfolgt; sie müssen innerhalb der Fristen laut Artikel 4 des Gesetzes dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt mitgeteilt werden, zusammen mit dem Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft.

(4) Die Gemeinden setzen für Umweltausgleichsmaßnahmen mindestens 51 Prozent der Abbaugebühren laut Artikel 4 ein und setzen diese vor Ablauf der Ermächtigung um.