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e') Dekret des Landeshauptmanns vom 26. März 2024, Nr. 31)
Durchführungsverordnung über die Verwaltungsstruktur der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Beiblatt 5 zum Amtsblatt vom 28. März 2024, Nr. 13.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt im Einklang mit dem Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6, „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, die detaillierte Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Zuständigkeiten der Organisationseinheiten, die Anzahl der Abteilungen und der Ämter der Autonomen Provinz Bozen fest.

(2) Die genannte Verwaltungsstruktur besteht aus 42 Abteilungen und 212 Ämtern. Die Abschnitte 2 bis 17 dieser Verordnung bestimmen die detaillierte Gliederung der Ressorts oder gleichwertigen Organisationseinheiten.

2. ABSCHNITT
Generalsekretariat – Ressort Autonomie, Gemeinden, Institutionelle Angelegenheiten und Gesetzgebung

Art. 2 (Amt für institutionelle Angelegenheiten)

(1) Das Amt für institutionelle Angelegenheiten hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. institutionelle Angelegenheiten,
  2. Abwicklung der Verfahren von Wahlen und Volksabstimmungen,
  3. Schutz der Listenzeichen bei Gemeinderatswahlen,
  4. Beziehungen zum Rechnungshof,
  5. Sammlung und Veröffentlichung der Akte der Landesregierung,
  6. Korruptionsvorbeugung,
  7. Transparenz,
  8. Dekreteregister.

Art. 3 (Amt für Gesetzgebung)

(1) Das Amt für Gesetzgebung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Analyse und Überwachung der italienischen Gesetzgebung und jener der Europäischen Union,
  2. Ausarbeitung des Europagesetzes des Landes,
  3. Überprüfung der staatlichen Gesetzgebung in Zusammenhang mit den Sachgebieten, die in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fallen,
  4. Koordinierung der Beziehungen zum Departement für regionale Angelegenheiten und den Autonomien beim Präsidium des Ministerrates,
  5. Vorarbeiten zu und Ausarbeitung von den Entwürfen der Durchführungsbestimmungen,
  6. fachliche Beratung zu den Gesetzgebungsakten bei der Zusammenarbeit mit der Staat-Regionen-Konferenz,
  7. Ausarbeitung und Überprüfung von Rechtsetzungsakten, auch in Bezug auf die Gesetzgebungstechnik,
  8. Zusammenarbeit mit dem Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages,
  9. Veröffentlichung der Landesgesetze sowie Erlass und Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen des Landes.

Art. 4 (Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen)

(1) Der Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Kontrollen der zweiten Ebene der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der EU-Programme in den Bereichen Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – EFRE, Europäischer Sozialfonds – ESF sowie Interreg,
  2. Kontrollen der zweiten Ebene in Bezug auf die kofinanzierten Maßnahmen der europäischen Fonds.

Art. 5 (Amt für Sprachangelegenheiten)

(1) Das Amt für Sprachangelegenheiten hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten von besonderer Relevanz,
  2. Überprüfung aus sprachlicher Sicht von Rechtsvorschriften und anderen Texten der Landesverwaltung von besonderem Interesse für eine breite Öffentlichkeit sowie Post-Editing maschinenübersetzter Texte,
  3. Sprachberatung, terminologische Beratung, Beratung bei Fragen, auch richtungsweisender Art, zu den Landessprachen, Beratung beim Formulieren geschlechtergerechter, verständlicher Texte sowie im Bereich Hilfsmittel für die Übersetzung (Datenbanken, automationsgestützte und maschinelle Übersetzung), Ausarbeitung von Gutachten, Richtlinien und Leitfäden im eigenen Zuständigkeitsbereich,
  4. Pflege der ladinischen Sprache, insbesondere Übersetzung von Rechtsvorschriften und anderen Texten ins Gadertaler und ins Grödner Idiom sowie Pflege der ladinischen Rechts-, Verwaltungs- und Fachterminologie,
  5. Terminologiearbeit in den Zuständigkeitsbereichen der Landesverwaltung.

Art. 6 (Abteilung Präsidium)

(1) Die Abteilung Präsidium hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Beziehungen zu den Organen des Staates in grundsätzlichen Fragen der Autonomie und Landespolitik und zu den Institutionen und Organen der Europäischen Union,
  2. internationale Beziehungen,
  3. grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
  4. Notstandsmaßnahmen und Polizeieinsatz,
  5. Sekretariatsdienst für die Kommissionen zur Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache,
  6. Zeremoniell,
  7. Konsumentenschutz,
  8. Europäischer Ausschuss der Regionen,
  9. Einvernehmenskomitee zu Proporz sowie Zwei- und Dreisprachigkeit,
  10. Landestoponomastik.

(2) Die Abteilung Präsidium gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Landessprachen und Bürgerrechte, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beziehungen zu den Staatsbehörden in grundsätzlichen Fragen der Landesautonomie und der Landespolitik,
    2. Beschwerden hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Gebrauch der Muttersprache oder der gewählten Sprache in der Kommunikation zwischen Bürgern und öffentlicher Verwaltung,
    3. Organisation und Durchführung der Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen,
    4. Schutz der Bürgerrechte und der Gleichstellung der Geschlechter in Koordinierung mit dem Ressort gemäß Abschnitt IV dieser Verordnung,
    5. Vereinbarungen mit der Italienischen Post,
    6. Verbraucherschutz,
  2. Amt der Europaregion, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ),
    2. Durchführung der direkten Projekte des EVTZ und Koordinierung der Projekte auf Landesebene betreffend die Europaregion,
    3. Anlaufstelle der Europaregion,
    4. Information und Kommunikation im Zusammenhang mit der Europaregion,
  3. Außenamt Rom, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Informationsvermittlung zwischen den Organisationseinheiten des Landes und den zentralen Staatsbehörden,
    2. Unterstützung der öffentlichen Körperschaften und der Bürger bei der Erfüllung von Obliegenheiten in öffentlichen Ämtern in Rom,
    3. Vorbereitung von Treffen mit Mitgliedern der Legislative und Exekutive,
  4. Außenamt Brüssel, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Informationsvermittlung zwischen den Organisationseinheiten des Landes und den Behörden der Europäischen Union,
    2. Unterstützung der öffentlichen Körperschaften und der Bürger bei der Erfüllung von Verwaltungsobliegenheiten in den genannten Ämtern,
    3. Vorbereitung von Treffen mit Behörden der Europäischen Union,
    4. Beziehungen der Landesverwaltung zu den Institutionen und Organen der Europäischen Union,
    5. Europäischer Ausschuss der Regionen.

Art. 7 (Anwaltschaft des Landes)

(1) Die Anwaltschaft des Landes hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht der Autonomen Provinz Bozen, der von ihr abhängigen Körperschaften sowie jener, deren Ordnung in ihre eigenen, auch übertragenen Befugnisse fällt, der Landesagenturen und der anderen mit Landesgesetz errichteten Einrichtungen vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren sowie in Mediationsverfahren und Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand,
  2. Rechtsschutz und Beratung der Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
  3. außergerichtlicher Beistand in Streitfragen und in vertraglichen Angelegenheiten für die Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
  4. Vertretung und Verteidigung, auf Antrag, der Verwalter und des Personals laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in Zivilverfahren, in welche die Betreffenden aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen Interessenskonflikte bestehen,
  5. Zahlung der Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten,
  6. Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige,
  7. Eintreibung der Anwaltsgebühren und -honorare von den Gegenparteien, wenn sie aufgrund eines Urteils, Beschlusses, Dekrets, Verzichts oder Vergleichs zu Lasten der Gegenparteien gehen,
  8. Begutachtung von Vergleichsentwürfen und der Maßnahmen für das Auflassen der Gerichtsverfahren,
  9. Betreuung der Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums,
  10. Ausstellung des Gutachtens über die Angemessenheit der Rechnungen, welche dem in gerichtliche Verfahren verwickelten Landespersonal im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, zu vergüten sind.

Art. 8 (Abteilung Örtliche Körperschaften)

(1) Die Abteilung Örtliche Körperschaften hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Aufsichts- und Beratungsfunktionen für Gemeinden und andere örtliche Körperschaften und Sekretariat der Landesregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 54 erster Absatz Ziffer 5 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol,
  2. Lokalfinanzen und örtliche Abgaben gemäß den Artikeln 80 und 81 des Sonderstatuts,
  3. Gemeindesekretärinnen und -sekretäre und Sekretariatssitze,
  4. Führung des Verzeichnisses der Rechnungsprüfer der örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen,
  5. öffentliche Veranstaltungen,
  6. Unterstützung des für die Themen der Städte Bozen und Meran zuständigen Abgeordneten.

(2) Die Abteilung Örtliche Körperschaften gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Aufsicht und Beratung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Aufsicht und Inspektionsdienst in Bezug auf die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Einrichtungen,
    2. Beratungsdienst für die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die anderen örtlichen Körperschaften und Einrichtungen,
    3. Organ- und Ersatzkontrolle,
    4. Gesetzmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, der Eigenverwaltungen der bürgerlichen Nutzungsrechte und der Verkehrsämter von Bozen und Meran und des Sanitätsbetriebs,
    5. laufende Finanzierung und Aufsicht über die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschafskammer,
    6. Finanz- und Gebarungskontrolle,
    7. Ausbildung der Gemeindesekretäre und -sekretärinnen und Verwaltung der Sekretariatssitze,
    8. örtliche Abgaben gemäß Artikel 81 des Sonderstatuts,
    9. übergemeindliche öffentliche Veranstaltungen und öffentliche Veranstaltungen im Landesinteresse,
    10. Bewilligungen gemäß vereinheitlichtem Text der Gesetze über die öffentliche Sicherheit laut königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung,
    11. Finanzierung des Gemeindenverbandes und anderer Körperschaften gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6,
    12. Verwaltung der Sekretariatsgebühren gemäß Artikel 167 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung,
  2. Amt für Gemeindenfinanzierung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Finanzierung der laufenden Ausgaben der örtlichen Körperschaften,
    2. Finanzierung der Investitionsausgaben der örtlichen Körperschaften,
    3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen örtlichen Körperschaften.

3. ABSCHNITT
Generaldirektion – Ressort Finanzen, Digitaler Wandel und Bürgernahe Verwaltung

Art. 9 (Abteilung Finanzen)

(1) Die Abteilung Finanzen hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Einnahmen und vom Land eingehobene Steuern,
  2. Darlehen und Anleihen,
  3. Haushaltsvoranschlag, allgemeine Rechnungslegung und konsolidierte Rechnungslegung, Abschlussbilanz und konsolidierte Bilanz,
  4. Buchhaltung der Einnahmen und der Ausgaben und diesbezügliche Kontrollen,
  5. Beteiligung des Landes an Hilfskörperschaften und Gesellschaften,
  6. Aufsicht über die Haushalte der Hilfskörperschaften sowie über die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer,
  7. Weiterentwicklung der harmonisierten Buchhaltungssysteme,
  8. Wirtschafts- und Finanzplanungsinstrumente,
  9. finanzielle Beziehungen zum Staat,
  10. Monitoring kommerzieller Verbindlichkeiten.

(2) Die Abteilung Finanzen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Haushalt und Programmierung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Unterstützung bei der Wirtschafts- und Finanzplanung, Erstellung und Verwaltung des Haushaltsvoranschlages und der damit verbundenen Gesetzentwürfe,
    2. Nachtragshaushalt und entsprechender Gesetzentwurf,
    3. Erstellung der allgemeinen Rechnungslegung, der konsolidierten Rechnungslegung und des Jahresabschlusses des Landes sowie der damit zusammenhängenden Gesetzentwürfe,
    4. Überprüfung der finanziellen Deckung der Landesgesetzentwürfe,
    5. Monitoring der Finanzmärkte und Schuldenmanagement,
    6. Monitoring der Haushaltsgleichgewichte und der nationalen und lokalen öffentlichen Konten,
  2. Amt für Einnahmen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kontrolle der buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsakte betreffend Einnahmen ausgenommen jene in Zusammenhang mit Hilfskörperschaften des Landes, die von der Abteilung Finanzen beaufsichtigt werden, und Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist,
    2. allgemeine und analytische Buchhaltung der Einnahmen,
    3. Ausstellung der Einnahmeanweisungen,
    4. Einleitung der Zwangseintreibung, Verrechnung fällig gewordener Schulden und Guthaben des Landes,
    5. Stellungnahme zu den Genehmigungen zur Ratenzahlung von Schulden gegenüber dem Land,
    6. Gebarung und Beratung im Bereich der Landesabgaben und Zusammenarbeit bei der Ermittlung der staatlichen Steuern,
    7. Steuerberatung für die Organisationseinheiten des Landes und deren Hilfskörperschaften,
    8. buchhalterische Erfassung in Bezug auf die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und Nr. 1307/2013,
  3. Amt für Ausgaben, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kontrolle der buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsakte betreffend die Ausgaben, ausgenommen jene in Zusammenhang mit Hilfskörperschaften des Landes, die von der Abteilung Finanzen beaufsichtigt werden, und Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist sowie Akte, die sich auf das Verfahren gemäß Artikel 48, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, beziehen,
    2. Kontrolle der buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit der Flüssigmachungsakte ausgenommen jene in Zusammenhang mit Hilfskörperschaften des Landes, die von der Abteilung Finanzen beaufsichtigt werden, und Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist,
    3. allgemeine und analytische Buchhaltung der Ausgaben,
    4. Verwaltung von zahlungsverhindernden Akten,
    5. Ausstellung der Zahlungsmandate,
    6. Mitteilungen und institutionelle Veröffentlichungen betreffend wirtschaftliche Vergünstigungen,
    7. Abwicklung von Zahlungen in Bezug auf die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und Nr. 1307/2013,
  4. Amt für Finanzaufsicht, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kontrolle der buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsakte betreffend Hilfskörperschaften des Landes und Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist,
    2. Kontrolle der buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit der Flüssigmachungsakte betreffend Hilfskörperschaften des Landes und Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist,
    3. nachträgliche Kontrolle über die Finanzgebarung der Hilfskörperschaften, die von der Abteilung Finanzen beaufsichtigt werden,
    4. Analyse und Verwaltung der Beteiligungen des Landes, mit Ausnahme der Tätigkeiten, welche mit den Rechten der Provinz in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin in Zusammenhang stehen und den fachlich zuständigen Führungsstrukturen obliegen,
    5. Anweisungen und Richtlinien für die Körperschaften des integrierten Systems des Landes, welche die Bestimmungen im Bereich öffentlich kontrollierte Gesellschaften umsetzen,
    6. Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der Gruppe der Autonomen Provinz Bozen,
    7. Überwachung der Rechnungslegung der Buchhalterinnen und Buchhalter.
    8. Bei der Abteilung Finanzen ist der strategische Sonderauftrag „Strategische Umsetzung der Haushaltsüberprüfung“ angesiedelt.

Art. 10 (Abteilung Informatik)

(1) Die Abteilung Informatik hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. strategische und operative Führung der Informationstechnik für die gesamte Landesverwaltung,
  2. innovativer und effizienter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien,
  3. Sicherstellung von IT-Systemen und -Diensten, die dem Bedarf der Organisationseinheiten in Hinsicht auf Qualität, Service und Verfügbarkeit entsprechen,
  4. Gewährung der IT-Sicherheit und der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im IT-System.

(2) Die Abteilung Informatik gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für strategische IT-Ausrichtung und Planung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erarbeitung von Konzepten und Festlegung von technischen Standards und der IT-Referenzarchitektur,
    2. Vorgaben zur Interoperabilität der Systeme auch zu anderen öffentlichen Verwaltungen,
    3. Planung, Steuerung und Konsolidierung aller IT-Systeme,
    4. Aufbau und Weiterentwicklung des Portfolios der IT-Dienste,
    5. Definition der IT-Regelkonformität,
    6. Ausarbeitung der Qualitätsrichtlinien der IT-Prozesse und deren Überwachung,
    7. Audit der IT-Sicherheit,
  2. Amt für IT-Bedarfsmanagement, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erhebung des Bedarfs an IT-Diensten und entsprechende Beratung,
    2. Bestimmung und Koordinierung des Bedarfs und der Anforderungen der Benutzerinnen und Benutzer, Bewertung innovativer und kostensparender Lösungen,
    3. Unterstützung der Benutzerinnen und Benutzer bei Abnahmen und Inbetriebnahme,
    4. laufende Verbesserung der Qualität der angebotenen Dienste auch mittels Erhebung der Benutzerzufriedenheit,
  3. Verwaltungsamt Informatik, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Unterstützung der Abteilungsdirektion bei der Ausübung der analogen Kontrolle über die In-House-Gesellschaft Südtiroler Informatik AG (SIAG) sowie Einführung und Verwaltung eines eigenen Informationssystems,
    2. Verwaltungsangelegenheiten der Abteilung und Verwaltungsakte in Zusammenhang mit Verträgen, Transparenz und Korruptionsvorbeugung, Performanceplanung und -verwaltung,
    3. Unterstützung der oder des Beauftragten für den digitalen Wandel bei der Planung und Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen zur digitalen Verwaltung in Bezug auf den IT-Teil des Zuständigkeitsbereichs,
    4. Buchhaltung und Beratungsaufträge,
    5. zentrale Verwaltung des Abteilungspersonals, sofern nicht Zuständigkeit der Abteilung Personal.

Art. 11 (Abteilung Bereichsübergreifende Dienste)

(1) Die Abteilung Bereichsübergreifende Dienste hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. bürgernahe Verwaltung,
  2. anforderungsgerechtes Arbeitsumfeld, flexibles und mobiles Arbeiten, Förderung von innovativen und schlanken Lösungen in allen Bereichen,
  3. zukunftsfähige Organisationsstrukturen und -prozesse, Steigerung der Qualität und Effektivität, Abbau der Überregulierung,
  4. Bestimmungen zur digitalen Verwaltung (CAD), elektronisches Protokoll und Datenschutz,
  5. Postdienst, Zuweisung von Büroflächen, Festnetz und Mobiltelefonie,
  6. Verwaltungsführungssystem, PIAO, Personalbedarf unter dem Gesichtspunkt der Optimierung der verfügbaren Ressourcen und der Leistungsziele,
  7. qualifizierte Rekrutierung der Führungskräfte,
  8. Landesinstitut für Statistik (ASTAT),
  9. Ökonomatsdienste, Materialbeschaffung und Druckerei,
  10. Gleichbehandlung und Chancengleichheit,
  11. Aus- und Weiterbildung, Weiterentwicklung und Förderung der Bediensteten und der Führungskräfte,
  12. Stärkung und Förderung der persönlichen Arbeitsfähigkeit, Umsetzung einer positiven Führungskultur.

(2) Die Abteilung Bereichsübergreifende Dienste gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Organisationsamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. bürgernahe Verwaltung,
    2. Aufbau- und Ablauforganisation,
    3. Organisationsprojekte,
    4. Rekrutierung der Führungskräfte,
    5. Personalbedarfsermittlung und Erhebungen über den Einsatz der Ressourcen,
    6. Ermittlung des Raumbedarfs, Raumzuweisung an die Landesämter und entsprechende Kostenanalysen,
    7. Kanzleiordnung und Aktenplan,
    8. organisatorische Maßnahmen zur Dematerialisierung und Digitalisierung,
    9. übergeordnete Datenschutzfunktionen,
    10. Ankauf, Verwaltung und Wartung von Leitungen, Geräten und Systemen der kabelgebundenen und der drahtlosen Telekommunikation auch für Zwecke der Digitalisierung,
    11. Controlling,
  2. Ökonomat, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Büro- und Verbrauchsmaterial, Ersatzteile für Büromaschinen aller Art,
    2. Dienstleistungen im Bereich Transport und Umzüge,
    3. Reinigungsdienste, die von Dritten durchgeführt werden,
    4. Druckerei, Druck- und Bindearbeiten,
    5. Büroeinrichtung, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und technischer Dienst fällt,
    6. Dienstkleidung für Bedienstete, für die sie vorschriftsmäßig vorgesehen ist,
    7. Postdienst,
    8. Telefonzentrale,
    9. Kassadienst,
    10. Beschaffung und Wartung von Dienstfahrzeugen,
    11. Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften und Magazine,
    12. ergänzende interne Fahrdienst,
  3. Landesinstitut für Statistik (ASTAT), das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Ausübung der Funktionen gemäß Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, sowie Ausübung der Funktionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, in geltender Fassung,
  4. Amt für Personalentwicklung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. strategische und kompetenzorientierte Personalentwicklung,
    2. Ausbildung und Qualifizierung des Personals,
    3. Grundausbildung und ständige Weiterbildung der Führungskräfte,
    4. Aus- und Fortbildung im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz,
    5. Führungskräfteentwicklung und Nachwuchsförderung,
    6. Unterstützung und Begleitung von Entwicklungs- und Veränderungsprozessen sowie Unterstützung bei schwierigen Situationen am Arbeitsplatz,
    7. Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz,
    8. Förderung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz,
    9. Mitarbeiterförderung,
    10. Steuerung und Weiterentwicklung der Lernplattform des Landes.

4. ABSCHNITT
Ressort Bevölkerungsschutz, Bürgerrechte, Gleichstellung und Kommunikation

Art. 12 (Agentur für Presse und Kommunikation)

(1) Die Agentur für Presse und Kommunikation hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Festlegung der Kommunikationsstrategien des Landes,
  2. Ausarbeitung und Gestaltung von Kommunikationskampagnen des Landes,
  3. Ausarbeitung und Monitoring der Mediapläne des Landes,
  4. Verwaltung der Corporate Identity und des Corporate Design des Landes,
  5. Planung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien und -prozessen,
  6. koordiniertes Erscheinungsbild, Promotion und Information zur Tätigkeit des Landes,
  7. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  8. Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit.

(2) Die Agentur für Presse und Kommunikation gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Presseamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Berichterstattung über die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung,
    2. Informationsvermittlung zwischen den Dienststellen des Landes und den Medien sowie Unterstützung der Dienststellen in Medien-Angelegenheiten,
    3. Veröffentlichung von Magazinen und anderen Informationsschriften,
  2. Amt für Öffentlichkeitsarbeit, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. strategische Ausrichtung der Kommunikation,
    2. Ausarbeitung und Gestaltung von Werbekampagnen,
    3. Corporate Identity, Verwendung des Landeswappens,
    4. Verwaltung von Werbeflächen, mit Ausnahme jener in der Zuständigkeit anderer Ressorts,
    5. Koordinierung und laufende Weiterentwicklung der Webauftritte,
    6. Führung, Koordinierung und Betreuung der Social-Media-Kanäle,
    7. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über Werbe- und Anzeigenaufträge an die Medien,
    8. Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit (Artikel 29/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17),
    9. Förderung lokaler Medienunternehmen,
    10. Beziehungen zu öffentlichen Sendeanstalten.

Art. 13 (Komplexer Sonderauftrag „Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026“)

(1) Beim Ressort Bevölkerungsschutz, Bürgerrechte, Gleichstellung und Kommunikation ist der komplexe Sonderauftrag „Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026“ angesiedelt.

Art. 14 (Komplexer Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“)

(1) Beim Ressort Bevölkerungsschutz, Bürgerrechte, Gleichstellung und Kommunikation ist der komplexe Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“ angesiedelt.

5. ABSCHNITT
Ressort Sozialer Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt

Art. 15 (Familienagentur)

(1) Die Familienagentur hat die Zuständigkeiten laut den geltenden Landesbestimmungen.

Art. 16 (Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität)

(1) Das Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. gemeinnützige Organisationen und Führung des staatlichen Einheitsverzeichnisses des Dritten Sektors,
  2. Führung des Landesverzeichnisses der juristischen Personen des Privatrechts,
  3. freiwillige Dienste,
  4. Entwicklungszusammenarbeit,
  5. Unterstützung für Auslandssüdtirolerinnen und -südtiroler sowie Grenzpendlerinnen und -pendler.

Art. 17 (Amt für Genossenschaftswesen)

(1) Das Amt für Genossenschaftswesen hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens,
  2. Aufsicht über die genossenschaftlichen Körperschaften,
  3. Aufsicht über Raiffeisenkassen und Kreditanstalten regionalen Charakters,
  4. Entwicklung des sozialen Unternehmertums,
  5. Beiträge an genossenschaftliche Körperschaften und deren Vertretungsverbände,
  6. Finanzierung von Vorhaben und Beiträge an Institute, Körperschaften und Verbände für die Förderung und die Entwicklung des Genossenschaftswesens,
  7. Aufsichtsbehörde und Verwaltungsstruktur des Landes im Sinne des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, und alle vorbehaltenen Zuständigkeiten,
  8. Führung des Landesregisters der genossenschaftlichen Körperschaften,
  9. Verwaltungsmaßnahmen laut Artikel 34 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung,
  10. alle Zuständigkeiten, die gemäß Artikel 316 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. Jänner 2019, Nr. 14, in geltender Fassung, den mit der Aufsicht betrauten Verwaltungsbehörden vorbehalten sind,
  11. Konkursverfahren und Aufsicht über die Sozialunternehmen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 112.

Art. 18 (Abteilung Soziales)

(1) Die Abteilung Soziales hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. finanzielle Sozialhilfe,
  2. Sozialmaßnahmen und Sozialdienste,
  3. Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose,
  4. Landessozialfonds,
  5. Pflegesicherung,
  6. Vorsorge,
  7. Förderung des Kinder- und Jugendschutzes.

(2) Die Abteilung Soziales gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kinder- und Jugendschutz, einschließlich Anvertrauung und Adoption,
    2. Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landtages,
    3. Sozialmaßnahmen und Sozialdienste für Asylbewerberinnen und -bewerber, Ausländerinnen und Ausländer und Sinti/Roma,
    4. Vorbeugung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Inklusionsmaßnahmen,
    5. Koordinierungsstelle für Integration: Sensibilisierung, Information, Orientierung und Beratung zu Themen der kulturellen Vielfalt, der Integration und Migration; Vernetzung, Unterstützung und Koordinierung der Akteure im Bereich Integration; Beobachtung, Evaluation und Begleitforschung zu den Integrationsprozessen; Förderung von Aus- und Fortbildung; inhaltliche und finanzielle Förderung von Projekten und Tätigkeiten; Sekretariat des Landesintegrationsbeirates; Dienst „Zusammenleben in Südtirol“,
    6. Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt an Frauen und Minderjährigen,
    7. Unterhaltsvorschuss,
    8. Beiträge an öffentliche und private Körperschaften in den angeführten Bereichen,
  2. Amt für Senioren und Sozialsprengel, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Ausrichtung, Koordinierung und Kontrolle der Dienste im Sozialsprengel,
    2. Planung, Ausrichtung, Koordinierung und Kontrolle der Dienste und der Maßnahmen für Seniorinnen und Senioren,
    3. Verwaltung, Ausrichtung und Überwachung des Systems der einheitlichen Erhebung von Einkommen und Vermögen,
    4. Finanzierung der laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben der Träger der Sozialdienste,
    5. Register der öffentlichen Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste,
    6. Beiträge an öffentliche und private Körperschaften in den angeführten Bereichen,
  3. Amt für Menschen mit Behinderungen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Ausrichtung, Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen und Dienste in den Bereichen Menschen mit Behinderungen, Sozialpsychiatrie, Abhängigkeiten,
    2. Sachwalterschaft,
    3. architektonische Barrieren,
    4. Beiträge an öffentliche und private Körperschaften in den angeführten Bereichen,
  4. Amt für Pflegeeinstufung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Einstufung der Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
    2. Weiterentwicklung und Verwaltung der Einstufungsinstrumente und des Einstufungsverfahrens,
    3. Verwaltung sämtlicher Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Pflegeeinstufung (Personalrekrutierung, Personalverwaltung, Einsatzplanung, Beschwerdemanagement, Kontakte mit den verschiedenen Diensten und Körperschaften),
    4. Schulungen für Personal und weitere Dienste,
    5. Verwaltung des Budgets zur Finanzierung der Einstufungsteams,
    6. Bearbeitung der Beschwerden und Sekretariat der Berufungskommission.

6. ABSCHNITT
Direktion Italienische Bildung

Art. 19 (Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten)

(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten hat, in Absprache mit der Hauptschulamtsleiterin oder dem Hauptschulamtsleiter, nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und der Entwicklungsschwerpunkte,
  2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Kindergärten,
  3. kindergartenspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
  4. Aus- und ständige Weiterbildung des pädagogischen Personals,
  5. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Italienische Bildung zugewiesenen Haushaltsmittel,
  6. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
  7. Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,
  8. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von italienischsprachigen Kindergärten im Landesgebiet,
  9. Koordinierung der Kindergärten in den Schulsprengeln.

(2) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Kindergartensprengel Meran (I. Sprengel),
  2. Kindergartensprengel Bozen (III. Sprengel).

(3) Die italienischsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, samt strategischer Planung und Zuweisung der Personalressourcen,
  2. Förderung im Rahmen ihrer Autonomie der Individualisierung und der Personalisierung des Lernens der Kinder,
  3. Festlegung des Curriculums mit dem Ziel, Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen,
  4. Ausarbeitung des eigenen Leitbilds,
  5. Erlass der entsprechenden Zweckbindungs- und Auszahlungsakte im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.

Art. 20 (Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art)

(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
  2. strategische Steuerung und pädagogisch-fachliche Weiterentwicklung der Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art,
  3. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Italienische Bildung zugewiesenen Haushaltsmittel,
  4. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
  5. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art im Landesgebiet,
  6. Pflege der Beziehungen zu den gleichgestellten oder anerkannten Schulen und Ausübung der Aufsicht über diese,
  7. Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere jener zur sprachlichen Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, mit den Organisationseinheiten der Deutschen Bildungsdirektion und der Direktion Ladinische Bildung und Kultur.

Art. 21 (Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung)

(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Berufsbildung,
  2. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Italienische Bildung zugewiesenen Haushaltsmittel,
  3. strategische Entscheidungen zum Einsatz des Personals,
  4. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Berufsschulen,
  5. strategische Entscheidungen zur Ausbildung im Rahmen des Eignungsverfahrens für das Lehrpersonal,
  6. berufsbildungsspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
  7. Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt,
  8. berufsbildungsspezifische Kommissionstätigkeit,
  9. Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten, die direkt oder indirekt mit der beruflichen Ausbildung, Qualifizierung und Umschulung von Erwachsenen, der Lehrlingsausbildung und der beruflichen Weiterbildung in Zusammenhang stehen,
  10. berufliche Orientierung in Zusammenarbeit mit den Diensten für Ausbildungs- und Berufsberatung,
  11. Qualifizierung des Lehrpersonals im Rahmen des Eignungsverfahrens,
  12. Führung der Fachbibliothek der Berufsbildung,
  13. Akkreditierung und Verwaltung von Projekten, die mit EU-Mitteln finanziert werden.

Art. 22 (Abteilung Italienisches Schulamt)

(1) Die Abteilung Italienisches Schulamt hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abwicklung der Verwaltungsverfahren der Landesdirektion Schulen,
  2. Koordinierung der Bereiche Ordnung des Bildungssystems und Verwaltung des Haushalts und der Stellenpläne sowie der gemeinsamen Tätigkeiten der Direktion Italienische Bildung in Zusammenarbeit mit den anderen Organisationseinheiten,
  3. verwaltungstechnische Beratung der Landesdirektionen, der Musikschule, der Landesevaluationsstelle und der Schulen,
  4. Wahrnehmung der disziplinarischen Befugnisse gegenüber den Lehrpersonen der italienischsprachigen Schulen staatlicher Art,
  5. Koordinierung der Verwaltung der Stellenpläne des in die Zuständigkeit der Direktion Italienische Bildung fallenden Lehr- und Erziehungspersonals des Landes, in Zusammenarbeit mit den Landesdirektionen und der Musikschule,
  6. Erlass der Verwaltungsmaßnahmen für die Gewährung von Beiträgen und von wirtschaftlichen Vergünstigungen jeder Art,
  7. Mobilität der Schulführungskräfte,
  8. Erlass der Zweckbindungsakte in Zusammenhang mit den Ausgaben für folgende Zuständigkeiten der Abteilung:
    1. Schulordnung, Schulversuche und Diplome,
    2. Stellenpläne, Wettbewerbe und dienstrechtliche Stellung der Schulführungskräfte, des Inspektions- und Lehrpersonals,
    3. gleichgestellte und anerkannte Schulen,
    4. Kollegialorgane,
    5. Schulsport und Unterrichtsprojekte,
    6. Finanzierung des Schul- und Kindergartenbetriebs,
    7. Fortbildung für die Schulführungskräfte, das Inspektions- und Lehrpersonal sowie pädagogische Forschung,
    8. berufliche Ausbildung und Orientierung, berufliche Weiterbildung und Lehre,
    9. Dienstleistungen und Lieferungen zur Unterstützung des italienischen Bildungssystems.

(2) Die Abteilung Italienisches Schulamt gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Schulordnung und Schulprojekte, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Rechtsordnung des Bildungssystems,
    2. Schulversuche und Schulreformen,
    3. Bewertungen, Staatsprüfungen und Prüfungskommissionen,
    4. Schulkalender,
    5. Zeugnisse, Diplome, Bewertungsbögen,
    6. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Gleichwertigkeitserklärungen,
    7. Errichtung und Auflassung von Schulen, Schulverteilungsplan,
    8. Anerkennung von Privatschulen und gleichgestellten Schulen sowie Aufsicht über diese,
    9. Kollegialorgane: Landesschulrat, Landesbeirat der Eltern, Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler,
    10. Schulsport und andere Sportprojekte,
    11. Unterrichtsprojekte für Schülerinnen und Schüler,
    12. Flüssigmachung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben laut den Ziffern 1) bis 11),
  2. Amt für Aufnahme des Lehrpersonals, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erstellung von Rangordnungen und Vorbereitung von Wettbewerben,
    2. unbefristete Aufnahme von Lehrpersonen,
    3. Ermittlung der Lehrpersonen, mit denen ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird,
    4. Verfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften und Inspektionspersonal,
    5. dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Zuweisung der von den Landeskollektivverträgen vorgesehenen wirtschaftlichen Begünstigungen,
    6. lokale und dezentrale Kollektivvertragsverhandlungen,
    7. Zulassungstitel für den Unterricht, Berufsverzeichnis für das Lehrpersonal,
    8. Datenbank Lehrpersonal,
    9. Verwaltung des Archivs,
  3. Amt für Schulverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Stellenpläne,
    2. Schuleinschreibungen und Klassenbildung,
    3. Datenbank der Schülerinnen und Schüler für ASTAT, INVALSI, PISA,
    4. Mobilität des Erziehungs- und Lehrpersonals,
    5. Vertragsverhandlungen zur Mobilität des Erziehungs- und Lehrpersonal,
    6. Einstufung und Laufbahnentwicklung der unbefristet angestellten Lehrpersonen und Schulführungskräfte,
    7. Aufnahme in den Dienst der Schulführungskräfte und des Inspektionspersonals,
  4. Amt für Schulfinanzierung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Finanzierung der Kindergartensprengel, der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen (Regelung, Kontrolle und Beratung),
    2. Finanzierung der gleichgestellten und anerkannten Schulen,
    3. Lieferungen und Dienstleistungen für Schulen,
    4. Beratung zum Haushalt und zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen an den Schulen,
    5. Bearbeitung der von den Trägern der öffentlichen und gleichgestellten Kindergärten vorgelegten Beitragsanträge,
    6. Verwaltung der in die Zuständigkeit der Abteilung Italienisches Schulamt fallenden Sportanlagen des Landes (Schulhallenbad „Samuele“, Schulsportzone „Talferwiesen“),
    7. Koordinierung des Projekts „Digitale Nachhaltigkeit an den Schulen“,
    8. Verwaltung der Haushaltszuweisungen der Direktion Italienische Bildung,
    9. Flüssigmachung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben laut den Ziffern 1) bis 8),
    10. dezentrale Vertragsverhandlungen zu den Überstunden und Außendiensten des Lehrpersonals und der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art,
    11. Schulräume und Schulbauten,
  5. Amt für Fortbildung und Didaktik, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erstellung des Landesfortbildungsplans für die Schulführungskräfte und das Inspektions- und Lehrpersonal der italienischsprachigen Kindergärten und Schulen staatlicher Art aller Schulstufen und der anderen Schulen der Direktion Italienische Bildung,
    2. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen der Direktion Italienische Bildung,
    3. Beratung und Unterstützung zur Organisations-, Bildungs- und Unterrichtsentwicklung für Kindergärten und Schulen staatlicher Art aller Schulstufen und der anderen Schulen der Direktion Italienische Bildung,
    4. Entwicklung von didaktischen, Bildungs- und Forschungsmaßnahmen sowie von Projekten für Schulen,
    5. Flüssigmachung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben laut den Ziffern 1) bis 4),
  6. Amt für Berufsbildung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. technische und verwaltungstechnische Unterstützung der Landesdirektion, Bildungseinrichtungen und der Fachbibliothek im Bereich Berufsbildung bei der Durchführung von:
      1.1 Unterrichtsprojekten,
      1.2 Maßnahmen in den Bereichen berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Berufsbefähigung, Grundausbildung und Lehre,
      1.3 Orientierungspraktika für Jugendliche und Erwachsene,
    2. statistische Erhebungen im Bereich Berufsbildung,
    3. Vergabe des Reinigungsdienstes und des Mensa- und Bardienstes für die Landesberufsschule „Luigi Einaudi“ in Bozen und für die Büros des genannten Gebäudekomplexes,
    4. Auszahlung von Beiträgen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeder Art sowie der Beträge für die unter den Ziffern 1) bis 3) angeführten Ausgaben.

Art. 23 (Musikschule in italienischer Sprache)

(1) Die Musikschule in italienischer Sprache ist einem Amt gleichgestellt und hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Förderung und Verbreitung der Musikkultur,
  2. Gewährleistung einer musikalischen Grundausbildung und eines angemessenen musikpädagogischen Angebots im Lande,
  3. Führung der eigenen Zweigstellen,
  4. Erarbeitung der Lehrpläne und der internen Verfahrensregeln,
  5. Planung und Organisation der Fortbildung des Personals,
  6. Evaluation der durchgeführten Tätigkeiten,
  7. Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften,
  8. Erforschung, Vermittlung und Pflege des musikalischen Erbes,
  9. Herausgabe von Publikationen und wissenschaftlichen Beiträgen und Organisation von Informations- und wissenschaftlichen Tagungen,
  10. künstlerisch-pädagogische Tätigkeit.

Art. 24 (Landesevaluationsstelle für das italienischsprachige Bildungssystem)

(1) Die Landesevaluationsstelle für das italienischsprachige Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Erarbeitung eines verbindlichen Qualitätsrahmens für die Kindergärten und Schulen sowie der Qualitätsstandards für die Tätigkeit der Evaluationsstelle,
  2. Untersuchung und Bewertung inwieweit die einzelnen Kindergartensprengel und Schuldirektionen die in den Landesgesetzen, in den Rahmenrichtlinien des Landes und in den Bildungs- und Schulprogrammen festgelegten Ziele erreicht haben,
  3. systematische Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten, die für die Einschätzung des Bildungssystems des Landes relevant sind,
  4. Beteiligung an Evaluationsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene, Unterstützung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen bei deren Durchführung und Analyse der für Südtirol relevanten Ergebnisse,
  5. Veröffentlichung der Ergebnisse in zusammengefasster und anonymisierter Form und Zurverfügungstellung der Einzeldaten an die jeweils betroffenen Kindergartensprengel und Schuldirektionen.

7. ABSCHNITT
Ressort Italienische Kultur, Handel und Dienstleistungen, Handwerk und Industrie

Art. 25 (Abteilung Italienische Kultur)

(1) Die Abteilung Italienische Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Bibliotheken, Verlagswesen und audiovisuelle Medien,
  2. Kultur, Wissenschaft, Kunst,
  3. Kulturzentren,
  4. Weiterbildung, Förderung des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs,
  5. Jugend.

(2) Die Abteilung Italienische Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Kultur, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,
    2. Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,
    3. Förderung von künstlerischen Aufführungen,
    4. Kulturzentren und Preisverleihungen in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft,
    5. Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung (Teatro Stabile di Bolzano),
    6. Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,
    7. Kunstankauf,
    8. Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen,
  2. Amt für Weiterbildung, Bibliotheken und audiovisuelle Medien, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Koordinierung, Fachberatung und Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Förderung der Qualität in der Weiterbildung,
    2. Koordinierung, Fachberatung und Ausbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter zur Förderung der Qualität im Bereich Bibliothekswesen,
    3. Förderung und Unterstützung des Multikulturalismus in der Bibliothek,
    4. Beiträge für Tätigkeiten und Infrastrukturen der Weiterbildung,
    5. Beiträge für Errichtung und Betrieb der Bibliotheken,
    6. Koordinierung der zentralen Dienstleistungen für die Automatisierung des gemeinsamen Katalogs, der digitalen Bibliothek und der Katalogisierung des Bibliotheksbestands,
    7. Beratung und Finanzierung in Zusammenhang mit Verlagstätigkeiten und Filmproduktionen,
    8. Initiativen zur Förderung der Weiterbildung und zur Leseförderung,
    9. Ankauf und Verteilung von Veröffentlichungen von lokalem Interesse,
    10. Förderung und Ausbau der Verlagstätigkeiten zur Vertiefung der Landeskunde,
    11. Medienkulturarbeit und Filmförderung,
    12. Fachmediathek in den Bereichen Kino, Kunst und Neue Medien, Landeskunde,
    13. audiovisuelle und multimediale Produktionen,
    14. Beihilfen für die Vorführung qualitativ wertvoller Filme,
  3. Amt für Zweisprachigkeit und Fremdsprachen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung der Zweitsprache, der Fremdsprachen sowie der sprachlichen und kulturellen Sensibilisierung,
    2. Koordinierung des Bereichs und Leitlinien,
    3. Aus- und Fortbildung zu den Themen Zweisprachigkeit und Fremdsprachen,
    4. Beratung und Informationen zu Sprachaufenthalten im Ausland,
    5. Beiträge für Tätigkeiten und Projekte im Bereich Zweisprachigkeit und Fremdsprachen,
    6. Fachbibliotheken: Multisprachzentrum in Bozen und Sprachenmediathek in Meran,
    7. Ausarbeitung, Ankauf und Verteilung von didaktischem Material und von Veröffentlichungen zur Sprachförderung,
    8. Förderung, Planung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen,
    9. Sprachkurse und Projekte für Menschen unterschiedlicher Herkunft,
  4. Amt für Jugendarbeit, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Informationsdienst in Zusammenhang mit Anliegen der Jugend und Jugendarbeit,
    2. Aus- und Weiterbildung im Bereich der Jugendarbeit,
    3. Beiträge für Tätigkeiten und Infrastrukturen im Bereich der Jugendarbeit,
    4. Förderung, Planung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen,
    5. Verstärkung der Jugendarbeit durch wissenschaftliche Studien und Projekte,
  5. Italienische Landesbibliothek „Claudia Augusta“, die nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung des Studiums der Wissenschaften, der Literatur und der Künste sowie Forschung,
    2. Sammlung, Verwahrung, Nutzung und Ausleihe bibliographischer, dokumentarischer und digitaler Materialien mit Schwerpunkt Schrifttum in italienischer Sprache,
    3. Bekanntmachung und Verbreitung des Bücher- und Medienbestandes mit besonderer Berücksichtigung der italienischen Kultur,
    4. Förderung von Studien, Untersuchungen und Kooperationen mit anderen Einrichtungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene,
    5. Förderung von Synergien mit den Bibliotheken von Gemeinden, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, und mit anderen öffentlichen Bibliothekseinrichtungen Südtirols,
    6. Förderung von Wissen und Forschung im Bereich akademische und graue Literatur – Claudia-Augusta-Preis – wirtschaftliche Vergünstigungen,
    7. Bewahrung und Förderung des kulturellen Erbes – lokale und staatliche Digitalisierungsprojekte,
    8. heimatkundliche Projekte und Dokumentation, mündliches Archiv,
    9. Pflichtexemplarrecht von Dokumenten von kulturellem Interesse, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.

Art. 26 (Abteilung Wirtschaftsentwicklung)

(1) Die Abteilung Wirtschaftsentwicklung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Handwerk,
  2. Bergbau, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche,
  3. Industrie,
  4. Förderung von betrieblichen Investitionsvorhaben und Tätigkeiten in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen,
  5. Ansiedlung von Unternehmen, Flächenbereitstellung, Standortentwicklung und Standortvermarktung,
  6. Handel,
  7. Qualitäts- und Ursprungsmarke,
  8. Handel auf öffentlichen Flächen,
  9. Tankstellen,
  10. Messeveranstaltungen.

(2) Die Abteilung Wirtschaftsentwicklung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Handwerk und Gewerbegebiete, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Handwerksordnung: handwerkliche Tätigkeiten, Berufsbilder, rechtliche Aspekte,
    2. Embleme für Meisterbetriebe,
    3. Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die in Südtirol einen reglementierten Handwerks- oder Handelsberuf ausüben wollen,
    4. Förderung der Handwerksunternehmen,
    5. Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Produktivität im Bereich Handwerk,
    6. Finanzierung IDM – Filmförderung,
    7. Erwerb, Bau, Nutzung und Verwaltung von Liegenschaften in Gewerbegebieten von Landesinteresse,
    8. Ansiedlung von Unternehmen auf Flächen im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen,
    9. Finanzierung der Erschließung von Gewerbebauland,
    10. Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung,
  2. Amt für Industrie und Gruben, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Industrieordnung,
    2. Förderung der Industrieunternehmen,
    3. Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Produktivität im Bereich Industrie,
    4. Maßnahmen zur Förderung der Skigebiete,
    5. Bergwerke, Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, einschließlich der Schürf- und Abbaugenehmigungen,
    6. Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung und im Falle der Förderungen zur Entwicklung der Elektromobilität auch für den Funktionsbereich Tourismus,
  3. Amt für Handel und Dienstleistungen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Groß- und Detailhandelsordnung und Handel auf öffentlichen Flächen,
    2. Dienstleistungsordnung,
    3. Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften,
    4. Verordnung und Erteilung der Genehmigungen für die Tankstellen,
    5. Genehmigungen für Erdöllager und für die Lagerung/Verteilung von Flüssiggas,
    6. Regelung des Messesektors, Genehmigungen und Messekalender,
    7. Förderung der Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
    8. Förderung der Wirtschaftsentwicklung und der Produktivität im Bereich Handel und Dienstleistungen,
    9. Finanzierung IDM und Handelskammer,
    10. Förderung lokaler Medienunternehmen,
    11. Dachmarke und Qualitätszeichen: Verwaltung, Finanzierung der Werbemaßnahmen, Sponsoring,
    12. Treibstoffpreisreduzierung,
    13. Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung.

8. ABSCHNITT
Direktion Ladinische Bildung und Kultur

Art. 27 (Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen)

(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. in Bezug auf die Kindergärten in den ladinischen Ortschaften in Südtirol:
    1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
    2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Kindergärten,
    3. kindergartenspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
    4. Ausbildung und ständige Weiterbildung des pädagogischen Personals,
    5. Rahmenrichtlinien des Landes und deren Umsetzung,
    6. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Ladinische Bildung und Kultur zugewiesenen Haushaltsmittel,
    7. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
    8. Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,
    9. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Kindergärten in den ladinischen Ortschaften in Südtirol,
  2. in Bezug auf die Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art in den ladinischen Ortschaften in Südtirol:
    1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
    2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung und Weiterentwicklung der Grund-, Mittel- und Oberschulen,
    3. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Ladinische Bildung und Kultur zugewiesenen Haushaltsmittel,
    4. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
    5. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Grund-, Mittel- und Oberschulen in den ladinischen Ortschaften in Südtirol,
    6. Anerkennung und Gleichstellung von privaten Bildungseinrichtungen,
  3. in Bezug auf die Landesberufsschulen der ladinischen Ortschaften:
    1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
    2. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Ladinische Bildung und Kultur zugewiesenen Haushaltsmittel,
    3. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
    4. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Berufsschulen in den ladinischen Ortschaften,
    5. Mitarbeit mit der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung bei der Ausbildung des Lehrpersonals im Rahmen von Eignungsverfahren,
    6. berufsbildungsspezifische Kommissionstätigkeit,
    7. Aufsicht über die Tätigkeiten, die direkt oder indirekt in Zusammenhang mit der beruflichen Vollzeitausbildung und Lehre stehen und sich aus den Kooperationen mit der deutschen und italienischen Berufsbildung ergeben,
  4. in Bezug auf die Bereiche Inklusion und Interkulturalität in den ladinischen Kindergärten und Schulen:
    1. Umsetzung von Bestimmungen und Abkommen im Bereich Inklusion,
    2. strategische Planung und Zuweisung der Personalressourcen,
  5. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Direktion Ladinische Bildung und Kultur zugewiesenen Haushaltsmittel.

(2) Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen sind das Kindergarten- und das Schulinspektorat zugeteilt.

(3) Der Kindergartensprengel „Ladinia“, der beim Kindergarteninspektorat angesiedelt ist, hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, strategische Planung und Zuweisung der Personalressourcen an die einzelnen Kindergärten,
  2. Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten zur Förderung der Individualisierung und der Personalisierung des Lernens der Kinder,
  3. Umsetzung der Rahmenrichtlinien des Landes, um Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen.

(4) Der Pädagogische Bereich hat den Rang eines Amtes und nachstehende Zuständigkeiten:

  1. pädagogisch-didaktische Beratung und Unterstützung der Kindergärten und Schulen,
  2. Entwicklung und Ausarbeitung von pädagogischen Konzepten, Impulsgebung für die pädagogische und didaktische Innovation und für die Bildungsforschung in einem mehrsprachigen inklusiven Bildungssystem,
  3. Konzeption und Ausarbeitung von didaktischen Materialien für die Kindergärten und Schulen,
  4. Zusammenarbeit mit Forschungsstätten und Bildungseinrichtungen sowie Analyse von wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  5. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Projekten, Erstellung des Jahresplans der Fortbildung,
  6. Planung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Gesundheitsförderung und Mobilitätsbildung in Kindergärten und Schulen,
  7. Begleitung der Kindergärten und Schulen bei der Umsetzung von Entwicklungsschwerpunkten und Reformen im Bildungswesen,
  8. übergemeindliche, Bezirks- und Landesmeisterschaften in verschiedenen Sportdisziplinen und Initiativen im Bereich der Bewegungserziehung.

Art. 28 (Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung)

(1) Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. im Bereich Bildungsverwaltung, nach den strategischen Vorgaben der Landesdirektion:
    1. Koordinierung im Bereich Ordnung des Bildungssystems,
    2. Koordinierung und Verwaltung der Stellenpläne sowie Zuteilung des Lehrpersonals,
    3. Wettbewerbe, Aufnahme in den Dienst und Mobilität der Schulführungskräfte und der Inspektorinnen und Inspektoren,
  2. in den Bereichen ladinische Kultur und Sprache sowie Jugendarbeit:
    1. Gewährung von Beiträgen zur Förderung der ladinischen Kultur und Sprache und der Jugendarbeit,
    2. Planung und Durchführung von Kulturveranstaltungen in Eigenregie und in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen.
  3. Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die kulturellen Körperschaften des Landes in den ladinischen Ortschaften,
  4. Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten, Investitionen, Initiativen und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Bildungsverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Vorbereitung von Wettbewerben, Erstellung der Rangordnungen, Einstufung und Laufbahnentwicklung der unbefristet angestellten Lehrpersonen und Schulführungskräfte,
    2. Zulassungstitel für den Unterricht, Berufsverzeichnis für das Lehrpersonal,
    3. Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen der Lehrpersonen und der pädagogischen Fachkräfte, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Gleichwertigkeitserklärungen,
    4. Stellenpläne der Kindergärten und Schulen,
    5. Schuleinschreibungen und Klassenbildung,
    6. Errichtung, Auflassung und Benennung von Kindergärten und Schulen, Verteilungsplan,
    7. Finanzierung des Kindergartensprengels, der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen (Regelung, Kontrolle und Beratung),
    8. Lieferungen und Dienstleistungen für Kindergärten und Schulen,
    9. öffentliche Aufträge und Verträge,
    10. Bedarfsermittlung für zentrale Ankäufe,
  2. Amt für ladinische Kultur und Jugend, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,
    2. Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,
    3. Förderung von künstlerischen Aufführungen,
    4. Förderung von Publikationen, Verlagswesen,
    5. Verleihung von Preisen im Kulturbereich,
    6. Aufsicht und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung,
    7. Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,
    8. Kunstankauf,
    9. Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen zur Stärkung und Entwicklung der ladinischen Identität, Sprache und Kultur,
    10. Förderung von Tätigkeiten, Investitionen, Initiativen und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche,
    11. Informations- und Beratungsdienst in Zusammenhang mit Anliegen der Jugend und Jugendarbeit.

Art. 29 (Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem)

(1) Die Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Erarbeitung eines verbindlichen Qualitätsrahmens für die Kindergärten und Schulen sowie der Qualitätsstandards für die Tätigkeit der Evaluationsstelle,
  2. Untersuchung und Bewertung inwieweit die einzelnen Kindergartensprengel und Schuldirektionen die in den Landesgesetzen, in den Rahmenrichtlinien des Landes und in den Bildungs- und Schulprogrammen festgelegten Ziele erreicht haben,
  3. systematische Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten, die für die Einschätzung des Bildungssystems des Landes relevant sind,
  4. Beteiligung an Evaluationsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene, Unterstützung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen bei ihrer Durchführung und Analyse der für Südtirol relevanten Ergebnisse,
  5. Veröffentlichung der Ergebnisse in zusammengefasster und anonymisierter Form und Zurverfügungstellung der aufgeschlüsselten Daten an die jeweils betroffenen Kindergartensprengel und Schuldirektionen.

9. ABSCHNITT
Ressort Infrastrukturen und Mobilität

Art. 30 (Abteilung Tiefbau)

(1) Die Abteilung Tiefbau hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfung für Straßen, Tunnels und Brücken,
  2. Programmierung der Bauvorhaben, Überprüfung von Bauplänen,
  3. Koordination der einzigen Projektverantwortlichen.

(2) Die Abteilung Tiefbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Straßenbau West, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Neubauten, Ausbauten und Sanierungen von Straßen, Tunnels und Brücken im Vinschgau und Burggrafenamt,
    2. Projektleitungstätigkeiten, Projektierung, Vergabe von Aufträgen, Bauleitung und Abnahmeprüfung,
    3. technische Gutachten zu den von den Gemeinden geförderten Bauvorhaben,
  2. Amt für Straßenbau Mitte/Süd, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Neubauten, Ausbauten und Sanierungen von Straßen, Tunnels und Brücken in Bozen, Unterland/Überetsch und Salten/Schlern,
    2. Projektleitungstätigkeiten, Projektierung, Vergabe von Aufträgen, Bauleitung und Abnahmeprüfung,
    3. technische Gutachten zu den von den Gemeinden geförderten Bauvorhaben,
  3. Amt für Straßenbau Nord/Ost, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Neubauten, Ausbauten und Sanierungen von Straßen, Tunnels und Brücken im Eisacktal und im Pustertal,
    2. Projektleitungstätigkeiten, Projektierung, Vergabe von Aufträgen, Bauleitung und Abnahmeprüfung,
    3. Überprüfung der Sicherheit der bestehenden Brücken,
    4. technische Gutachten zu den von den Gemeinden geförderten Bauvorhaben,
  4. Verwaltungsamt Tiefbau, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Ausschreibungen und Verträge für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen und Direktaufträge der Abteilung,
    2. Verwaltungsakte und Rechnungslegungsunterlagen betreffend Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Beratung der Abteilung,
    3. Verwaltung der Programmierungs-instrumente für öffentliche Arbeiten, Projektfinanzierung und buchhalterische Verwaltung der finanziellen Ressourcen,
    4. Programmvereinbarungen,
    5. Voruntersuchung der Verfahren zur Beitragsvergabe an Gemeinden für den Bau, den Ausbau und die Begradigung von Straßen im Landesinteresse.

Art. 31 (Abteilung Straßendienst)

(1) Die Abteilung Straßendienst hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. ordentliche und außerordentliche Straßeninstandhaltung,
  2. Straßendomäne,
  3. Konzessionen und Ermächtigungen zu Sondertransporten,
  4. Straßenbeschilderung,
  5. Abbruch von widerrechtlichen Bauten,
  6. Straßenkataster,
  7. Überwachung der Straßenverkehrsverbindungen,
  8. Beratung der Gemeinden,
  9. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse,
  10. kleine Ausbauten von Straßen,
  11. Kontrolle der Brücken,
  12. Brückensanierungen.

(2) Die Abteilung Straßendienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Straßendienst Vinschgau, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überwachung und Kontrolle des Straßennetzes inklusive Brücken und Tunnels im Vinschgau,
    2. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse,
    3. ordentliche Instandhaltung der Straßen,
    4. Projektierung, Bauleitung, Ausführung, Abnahmeprüfung und Zahlung der Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungen, für kleine Ausbauten von Straßen und Sanierungen von Brücken ohne Eingriff in die Statik,
    5. Begutachtung von Konzessions- und Genehmigungsgesuchen,
    6. Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten,
    7. technische Gutachten im Bereich der Klassifizierung und der Entklassifizierung von Staats- und Landesstraßen, der Entdemanialisierung, der Übernahme der Instandhaltung von Gemeindestraßen, der Durchfahrtbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    8. Bewachung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel,
    9. technische Beratung der Gemeinden,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  2. Straßendienst Burggrafenamt, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überwachung und Kontrolle des Straßennetzes inklusive Brücken und Tunnels im Burggrafenamt,
    2. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse,
    3. ordentliche Instandhaltung der Straßen,
    4. Projektierung, Bauleitung, Ausführung, Abnahmeprüfung und Zahlung der Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungen, für kleine Ausbauten von Straßen und Sanierungen von Brücken ohne Eingriff in die Statik,
    5. Begutachtung von Konzessions- und Genehmigungsgesuchen,
    6. Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten,
    7. technische Gutachten im Bereich der Klassifizierung und der Entklassifizierung von Staats- und Landesstraßen, der Entdemanialisierung, der Übernahme der Instandhaltung von Gemeindestraßen, der Durchfahrtbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    8. Bewachung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel,
    9. technische Beratung der Gemeinden,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  3. Straßendienst Bozen/Unterland, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überwachung und Kontrolle des Straßennetzes inklusive Brücken und Tunnels in Bozen und Unterland,
    2. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse,
    3. ordentliche Instandhaltung der Straßen,
    4. Projektierung, Bauleitung, Ausführung, Abnahmeprüfung und Zahlung der Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungen, für kleine Ausbauten von Straßen und Sanierungen von Brücken ohne Eingriff in die Statik,
    5. Begutachtung von Konzessions- und Genehmigungsgesuchen,
    6. Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten,
    7. technische Gutachten im Bereich der Klassifizierung und der Entklassifizierung von Staats- und Landesstraßen, der Entdemanialisierung, der Übernahme der Instandhaltung von Gemeindestraßen, der Durchfahrtbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    8. Bewachung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel,
    9. technische Beratung der Gemeinden,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  4. Straßendienst Salten/Schlern, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überwachung und Kontrolle des Straßennetzes inklusive Brücken und Tunnels in Salten/Schlern,
    2. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse,
    3. ordentliche Instandhaltung der Straßen,
    4. Projektierung, Bauleitung, Ausführung, Abnahmeprüfung und Zahlung der Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungen, für kleine Ausbauten von Straßen und Sanierungen von Brücken ohne Eingriff in die Statik,
    5. Begutachtung von Konzessions- und Genehmigungsgesuchen,
    6. Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten,
    7. technische Gutachten im Bereich der Klassifizierung und der Entklassifizierung von Staats- und Landesstraßen, der Entdemanialisierung, der Übernahme der Instandhaltung von Gemeindestraßen, der Durchfahrtbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    8. Bewachung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel,
    9. technische Beratung der Gemeinden,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  5. Straßendienst Eisacktal, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überwachung und Kontrolle des Straßennetzes inklusive Brücken und Tunnels im Eisacktal,
    2. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse,
    3. ordentliche Instandhaltung der Straßen,
    4. Projektierung, Bauleitung, Ausführung, Abnahmeprüfung und Zahlung der Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungen, für kleine Ausbauten von Straßen und Sanierungen von Brücken ohne Eingriff in die Statik,
    5. Begutachtung von Konzessions- und Genehmigungsgesuchen,
    6. Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten,
    7. technische Gutachten im Bereich der Klassifizierung und der Entklassifizierung von Staats- und Landesstraßen, der Entdemanialisierung, der Übernahme der Instandhaltung von Gemeindestraßen, der Durchfahrtbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    8. Bewachung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel,
    9. technische Beratung der Gemeinden,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  6. Straßendienst Pustertal, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überwachung und Kontrolle des Straßennetzes inklusive Brücken und Tunnels im Pustertal,
    2. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereigniss,
    3. ordentliche Instandhaltung der Straßen,
    4. Projektierung, Bauleitung, Ausführung, Abnahmeprüfung und Zahlung der Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungen, für kleine Ausbauten von Straßen und Sanierungen von Brücken ohne Eingriff in die Statik,
    5. Begutachtung von Konzessions- und Genehmigungsgesuchen,
    6. Abbruch von großen widerrechtlich errichteten Bauten,
    7. technische Gutachten im Bereich der Klassifizierung und der Entklassifizierung von Staats- und Landesstraßen, der Entdemanialisierung, der Übernahme der Instandhaltung von Gemeindestraßen, der Durchfahrtbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    8. Bewachung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel,
    9. technische Beratung der Gemeinden,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  7. Verwaltungsamt für Straßen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltung der Straßendomäne, Klassifizierung und Deklassierung der Staats- und Landesstraßen,
    2. Ausstellung von Konzessionen im Sinne der Straßenverkehrsordnung,
    3. Berufsbekleidung und persönliche Schutzausrüstung,
    4. Beratung, Benachrichtigung und Ausbildung der Angestellten des Straßendienstes,
    5. einschlägige Beratung für Gemeinden,
    6. ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Straßenbeschilderung längs der Straßen im Interessenbereich des Landes und der übergemeindlichen Fahrradwege sowie Werbekampagnen zur Verkehrssicherheit,
    7. technische Beratung der Gemeindeverwaltungen und der Landesabteilungen,
    8. Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen betreffend die Beschilderung für Werbe- und Tourismuszwecke,
    9. Vorbereitung der Verordnungen betreffend die Anbringung von Vorschriftszeichen,
    10. Schadenersatz gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung,
    11. Vorbereitung der Verwaltungsakte betreffend Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Ausschreibungen und diesbezüglicher Verträge,
    12. Zahlung der Rechnungen in Bezug auf fachliche Leistungen betreffend die Architektur und das Ingenieurwesen sowie damit verbundene Dienstleistungen,
    13. Vorbereitung von Vereinbarungen für Arbeiten und Dienstleistungen zugunsten Dritter,
    14. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  8. Technisches Straßenamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Inspektion der Brücken und der Tunnelstrukturen,
    2. Verwaltung der Instandhaltungspläne der Brücken,
    3. Verwaltung der Baukastensystembrücken,
    4. hochspezialisierte oder die Statik betreffende Instandhaltungsarbeiten an Brücken und Tunnelstrukturen,
    5. Ermächtigungen zu Sondertransporten und Durchfahrtsbewilligungen in Abweichung von den Verboten,
    6. Verwaltung der zertifizierten Leitplanken vom Typ PAB und der Produktionslizenz,
    7. Verkehrserhebungen,
    8. Verwaltung der Straßendaten,
    9. Verwaltung und Aktualisierung der Prioritätenlisten der Eingriffe,
    10. Verwaltung und Erneuerung des Fuhrparkes,
    11. Standardisierung der Straßeninstandhaltung.

Art. 32 (Abteilung Mobilität)

(1) Die Abteilung Mobilität hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Seilbahnen einschließlich der Materialseilbahnen,
  2. Konzessionen, Tarifsysteme, Fahrpläne,
  3. Sonderbeförderungsdienste und Fahrschulen,
  4. Luftverkehr und Eisenbahnnetz von Landesinteresse,
  5. Personen- und Warenbeförderung,
  6. Binnenschifffahrt,
  7. Kraftfahrzeugwesen.

(2) Die Abteilung Mobilität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Eisenbahninfrastrukturen, intermodale Zentren, Zug- und Busbahnhöfe,
    2. intermodaler Güterverkehr Straße und Schiene,
    3. internationale Gremien Güterverkehr,
    4. Sicherheit im Eisenbahnverkehr im Zuständigkeitsbereich des Landes,
    5. Flugverkehrsdienste, insbesondere Meldungen für Flüge in geschützten Gebieten,
    6. Ermächtigungen Binnenschifffahrt,
    7. Förderung der nachhaltigen Mobilität,
    8. Haltestellen für den öffentlichen Personenverkehr,
    9. Fahrradmobilität,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  2. Amt für Personenverkehr, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Dienste des öffentlichen Personenverkehrs,
    2. Linienverkehrsdienste, ergänzende und atypische Linienverkehrsdienste,
    3. überregionale und grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste,
    4. Schülerverkehrsdienste,
    5. Fahrpläne und Tarifsystem,
    6. Landesmobilitätsplan des öffentlichen Personenverkehrs,
    7. Beiträge,
    8. Ermächtigung zur Veräußerung der Autobusse im Liniendienst,
    9. Ermächtigung zur Benutzung von Autobussen für Liniendienste und Dienste außerhalb des Liniendienstes,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  3. Amt für Seilbahnen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Genehmigung der Projekte und der Betriebsmodalitäten, Abnahmeprüfungen, technische und betriebliche Überwachung von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst,
    2. technische Gutachten für Projekte für Personenseilbahnen im privaten Dienst,
    3. Befähigungsnachweise für das Personal von Seilbahnen im öffentlichen Dienst,
    4. Seilbahnkonzessionen für Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst,
    5. Förderungen für den Bau von Seilbahnen im öffentlichen Dienst,
    6. Sekretariat der O.I.T.A.F.,
    7. Abnahmeprüfung der Fahrzeuge der Trambahn Ritten,
    8. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  4. Kraftfahrzeugamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Zulassung der Straßenfahrzeuge und Ausstellung von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren,
    2. Abnahmeprüfungen und Hauptuntersuchung der Straßenfahrzeuge,
    3. technische Unterwegskontrollen,
    4. Führung des Nationalen elektronischen Registers (REN) und des Berufsverzeichnisses der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen,
    5. gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr,
    6. Gefahrgut,
    7. Ermächtigung, Betreuung und Aufsicht der Hauptuntersuchungswerkstätten und der Beratungsagenturen für den Verkehr von Transportfahrzeugen,
    8. technische Dokumente für ausländische Sondertransporte,
    9. Zulassung und Hauptuntersuchung von Booten,
    10. Genehmigung für den gelegentlichen Verkehr von Hubstaplern auf öffentlichen Straßen,
    11. Schalterdienst für Kraftfahrzeuge,
    12. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  5. Führerscheinamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führerscheine: Erwerb, Duplikate, Umschreibungen, Revisionen, Rekurse und internationale Fahrerlaubnisse,
    2. Bootsführerscheine,
    3. Prüfungen für Fahrschullehrerinnen und -lehrer und Fahrlehrerinnen und -lehrer,
    4. berufliche Qualifikationen für Personen-, Güter- und Gefahrgut-Transportunternehmen,
    5. Nachweise der fachlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
    6. Fahrschulen: Genehmigung, Beratung und Aufsicht,
    7. Verkehrssicherheit,
    8. Schalterdienst für Führerscheine,
    9. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  6. Verwaltungsamt Mobilität, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Ausschreibungen, Verträge und Konzessionen,
    2. Verwaltungsstrafen und Rekurse,
    3. Buchhaltung,
    4. Beiträge,
    5. zentrale Verwaltung des Abteilungspersonals, sofern nicht Zuständigkeit der Abteilung Personal.

Art. 33 (Komplexer Sonderauftrag „Landesmobilitätsplanung und Verkehrssteuerung“)

(1) Beim Ressort Infrastrukturen und Mobilität ist der komplexe Sonderauftrag „Landesmobilitätsplanung und Verkehrssteuerung“ angesiedelt.

10. ABSCHNITT
Deutsche Bildungsdirektion

Art. 34 (Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten)

(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
  2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Kindergärten,
  3. kindergartenspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
  4. ständige Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Personals,
  5. Rahmenrichtlinien des Kindergartens und deren Umsetzung,
  6. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Deutschen Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
  7. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
  8. Begleitung des pädagogischen Personals in den Eignungsverfahren,
  9. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von deutschsprachigen Kindergärten im Landesgebiet.

(2) Die Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Bozen,
  2. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Brixen,
  3. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Bruneck,
  4. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Lana,
  5. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Meran,
  6. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Mühlbach,
  7. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Neumarkt,
  8. Deutschsprachiger Kindergartensprengel Schlanders.

(3) Die deutschsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Leitung der zugeordneten Kindergärten und Führung des pädagogischen Personals, samt strategischer Planung und Zuweisung der Ressourcen,
  2. Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten, die direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen mit:
    1. Förderung der Individualisierung und Personalisierung des Lernens der Kinder,
    2. Umsetzung der Rahmenrichtlinien des Landes, um Bildungswege zu verwirklichen, die den Neigungen und Bildungsbedürfnissen jedes Kindes entsprechen,
  3. Ausarbeitung des eigenen Leitbilds,
  4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Art. 35 (Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen)

(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
  2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung und Weiterentwicklung der Grund-, Mittel- und Oberschulen,
  3. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Deutschen Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
  4. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
  5. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Grund-, Mittel- und Oberschulen im Landesgebiet.

(2) Der Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen ist das Schulinspektorat zugeteilt.

Art. 36 (Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung)

(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
  2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Berufsbildung,
  3. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Deutschen Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
  4. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
  5. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Berufsschulen,
  6. Ausbildung des Lehrpersonals im Rahmen von Eignungsverfahren,
  7. berufsbildungsspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
  8. Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt,
  9. berufsbildungsspezifische Kommissionstätigkeit,
  10. Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten, die direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen mit:
    1. der beruflichen Vollzeitausbildung und Lehre,
    2. der beruflichen Weiterbildung, Qualifizierung und Umschulung von Erwachsenen,
    3. der beruflichen Inklusion von Erwachsenen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt,
    4. der Meisterinnen- und Meisterausbildung,
    5. der Gleichstellung von ausländischen Abschlüssen in der Berufsbildung.

(2) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung gliedert sich in folgende Organisationseinheit:

  1. Amt für Lehrlings- und Meisterausbildung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Ordnung des Lehrlingswesens,
    2. Anmeldung der Lehrlinge an den Landesberufsschulen und Fachschulen,
    3. Organisation des Berufsschulbesuchs von Lehrlingen in seltenen Berufen im In- und Ausland und Übernahme der Fürsorgemaßnahmen zu ihren Gunsten,
    4. Aufsicht über die betriebliche Lehrlingsausbildung,
    5. Planung und Verwaltung der Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung und Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Lehrlingsausbildung,
    6. Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen,
    7. Ordnung der Meisterinnen- und Meisterausbildung,
    8. Planung und Verwaltung der Meisterinnen- und Meisterprüfungen sowie der Handelsfachwirtinnen- und Handelsfachwirteprüfungen und der entsprechenden Vorbereitungskurse.

Art. 37 (Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule)

(1) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
  2. strategische und pädagogisch-fachliche Steuerung der Musikschulen,
  3. musikschulspezifische Weiterentwicklung und Konzeptarbeit,
  4. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
  5. strategische Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
  6. strategische Planung der Errichtung und Verteilung von deutschen und ladinischen Musikschulen,
  7. Verwaltung der Musikschulen, die für einen vielseitigen Musikunterricht in ihrem Einzugsgebiet sorgen und durch ein breit gefächertes Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht sowie durch gemeinsames Singen und Musizieren einen wichtigen öffentlichen Bildungsauftrag erfüllen und wesentlich zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung beitragen,
  8. Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Organisationen und Verbänden,
  9. Vereinbarungen mit Kindergärten und Schulen zu musikalischen Aspekten,
  10. Planung, Durchführung und Kontrolle der Sommermusikwochen,
  11. Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten des Jugendsinfonieorchesters Südtirol.

(2) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Musikschuldirektion Bozen,
  2. Musikschuldirektion Brixen,
  3. Musikschuldirektion Bruneck,
  4. Musikschuldirektion Gadertal,
  5. Musikschuldirektion Gröden,
  6. Musikschuldirektion Klausen – Seis,
  7. Musikschuldirektion Lana – Ulten – Nonsberg,
  8. Musikschuldirektion Leifers – Regglberg,
  9. Musikschuldirektion Meran – Passeier,
  10. Musikschuldirektion Unterer Vinschgau,
  11. Musikschuldirektion Oberer Vinschgau,
  12. Musikschuldirektion Oberes Pustertal,
  13. Musikschuldirektion Ritten – Sarntal,
  14. Musikschuldirektion Sterzing,
  15. Musikschuldirektion Taufers – Ahrntal,
  16. Musikschuldirektion Unterland,
  17. Musikschuldirektion Überetsch – Mittleres Etschtal.

Art. 38 (Pädagogische Abteilung)

(1) Die Pädagogische Abteilung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Impuls zur pädagogischen und didaktischen Innovation und zur Bildungsforschung in einem inklusiven Bildungssystem,
  2. strategische Entscheidungen zur Verwendung der von der Deutschen Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
  3. Führung der Pädagogischen Fachbibliothek,
  4. Organisation des Schulsports,
  5. Untersuchungen zu pädagogischen, didaktischen, schulorganisatorischen und bildungspolitischen Fragen,
  6. Beobachtung der Bildungsforschung auf nationaler und internationaler Ebene und Aufbereitung der Ergebnisse für die Südtiroler Bildungswelt, Zusammenarbeit mit Forschungsstätten und Bildungsinstitutionen außerhalb Südtirols,
  7. Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen im Bereich der Ausbildung von Lehrpersonen und pädagogischen Fachkräften, insbesondere im Hinblick auf die Praxisbegleitung,
  8. Verwaltung und Koordination der Fortbildungsakademie „Schloss Rechtenthal“, der laufenden Instandhaltung und Koordination der Zusammenarbeit mit der Führung von Restaurant und Beherbergung.

(2) Die Pädagogische Abteilung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Didaktik, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung der Mehrsprachigkeit, Fachdidaktik und Projekte Sprachen; Sprachbewusster Sach-Fachunterricht,
    2. Fachdidaktik und Förderprojekte MINT; Maßnahmen aufgrund von Lernstandserhebungen,
    3. Projekte und Angebote Gesellschaftliche Bildung, Demokratiebildung, Ethik,
    4. Konzepte und Unterstützung Lernen mit digitalen Medien,
    5. Konzepte und Zugänge für zeitgemäße Unterrichtsentwicklung,
    6. Erarbeitung des Landesfortbildungsplans und Verzahnung von Aus- und Fortbildung,
  2. Amt für Beratung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Konzepte und Programme zu Prävention in unterschiedlichen Bereichen,
    2. Psychopädagogische Beratung an Kindergärten und Schulen und Unterstützung bei Einbeziehung externer Dienste,
    3. Vernetzung Schulsozialpädagogik und Unterstützung der Schulen bei Konzeptentwicklung,
    4. Beratung zu Individualisierung und Personalisierung, Konzepte und Angebote für Begabungs- und Begabtenförderung,
    5. Führung der Sprachzentren,
    6. Beratung für Kindergärten und Schulen bei der Organisationsentwicklung.

(3) Aufgrund der Größe der Organisationseinheiten werden für jedes Amt mindestens zwei Koordinationsbereiche vorgesehen.

Art. 39 (Abteilung Bildungsverwaltung)

(1) Die Abteilung Bildungsverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Durchführung der Verfahren der Deutschen Bildungsdirektion in Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten,
  2. Abwicklung für alle Organisationseinheiten der Deutschen Bildungsdirektion der gesamten Auftragsvergabe- und Vertragstätigkeit sowie Übernahme der Ausgabenzweckbindungen und der betreffenden Auszahlungen,
  3. verwaltungstechnische Beratung für Kindergärten und Schulen und Abwicklung der Verwaltungsverfahren in deren Interesse,
  4. Disziplinarrecht des Lehrpersonals der Schulen staatlicher Art,
  5. Dienstaustritte des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals,
  6. Aufnahme und Mobilität des Direktions- und Inspektionspersonals,
  7. Unterstützungssystem für die Schulsekretariate.

(2) Die Abteilung Bildungsverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Bildungsordnung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Rechtsordnung,
    2. Reformen im Bildungssystem,
    3. Beobachtung der Rechtsentwicklung im Bildungsbereich,
    4. Rechtsberatung,
    5. Prüfungswesen und Bewertung der Schülerinnen und Schüler,
    6. Gleichstellung von ausländischen schulischen Abschlüssen,
    7. Mitbestimmungsgremien in Kindergärten und Schulen,
    8. Einschreibungen in Kindergärten und Schulen,
    9. Schul- und Bildungspflicht,
    10. Kindergarten- und Schulkalender,
    11. Sekretariat des Landeschulrates und der Landesbeiräte der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern,
  2. Amt für Schulverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Zuteilung der Personalressourcen an die Schulen,
    2. Stellenpläne der Schulen,
    3. Aufnahme und Mobilität des Lehrpersonals,
    4. Koordinierung der Abendoberschule,
    5. Errichtung, Auflassung und Benennung von Schulen, Verteilungsplan,
    6. Anerkennung und Gleichstellung von privaten Bildungseinrichtungen,
    7. Akkreditierung und Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen der Berufsbildung,
    8. Digitalisierungsprojekte in der Verwaltung des Lehrpersonals,
  3. Amt für das Lehrpersonal, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Dienst- und Besoldungsrecht des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals,
    2. Erstellung der Ranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals,
    3. Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen der Lehrpersonen und der pädagogischen Fachkräfte,
    4. Verwaltungstätigkeiten bei der Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen in der Ausbildung der Lehrpersonen und der pädagogischen Fachkräfte,
  4. Beschaffungsamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Überprüfung von Bestimmungen im Bereich Vergabe öffentlicher Aufträge und Verträge,
    2. Beratung in den Bereichen Auftragsvergabe und Verträge,
    3. öffentliche Aufträge und Vertragstätigkeit,
    4. Erlass der Zweckbindungs- und Auszahlungsakte für die Ausgaben in Bezug auf die Tätigkeit laut Ziffer 3),
  5. Amt für die Finanzierung der Bildungseinrichtungen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltung der Ausgabenbereitstellungen im Verantwortungsbereich der Deutschen Bildungsdirektion,
    2. Finanzierung der Bildungseinrichtungen und wirtschaftliche Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Organisationseinheiten der Deutschen Bildungsdirektion,
    3. Buchhaltung der Schulen (Regelung, Kontrolle und Genehmigungen, Beratung),
    4. Bedarfsermittlung für zentrale Ankäufe,
    5. verwaltungs- und informationstechnische Entwicklung in den Kindergärten und Schulen und in der Deutschen Bildungsdirektion,
    6. Digitalisierungsprojekte und Sekretariat des Schulinformationssystems SIS,
    7. Schulräume und Schulbauten,
    8. Datenauswertung und -analysen.

Art. 40 (Landesevaluationsstelle für das deutschsprachige Bildungssystem)

(1) Die Landesevaluationsstelle für das deutschsprachige Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Erarbeitung eines verbindlichen Qualitätsrahmens für die Kindergärten und Schulen sowie der Qualitätsstandards für die Tätigkeit der Evaluationsstelle,
  2. Untersuchung und Bewertung inwieweit die einzelnen Kindergartensprengel und Schuldirektionen die in den Landesgesetzen, in den Rahmenrichtlinien des Landes und in den Bildungs- und Schulprogrammen festgelegten Ziele erreicht haben,
  3. systematische Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten, die für die Einschätzung des Bildungssystems des Landes relevant sind,
  4. Beteiligung an Evaluationsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene, Unterstützung der Kindergartensprengel und Schuldirektionen bei deren Durchführung und Analyse der für Südtirol relevanten Ergebnisse,
  5. Veröffentlichung der Ergebnisse in zusammengefasster und anonymisierter Form und Zurverfügungstellung der Einzeldaten an die jeweils betroffenen Kindergartensprengel und Schuldirektionen.

Art. 41 (Komplexer Sonderauftrag „Lehrerausbildung für den Primar- und Sekundarstufenbereich“)

(1) Bei der Deutschen Bildungsdirektion ist der komplexe Sonderauftrag „Lehrerausbildung für den Primar- und Sekundarstufenbereich“ angesiedelt.

11. ABSCHNITT
Ressort Innovation und Forschung, Museen, Denkmalpflege, Deutsche Kultur und Bildungsförderung

Art. 42 (Landesdenkmalamt)

(1) Das Landesdenkmalamt hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Fachbehörde des Landes für die Erhaltung der Kulturgüter, den Schutz und die Pflege der beweglichen und unbeweglichen, weltlichen und kirchlichen materiellen Kulturgüter, der Baudenkmäler, der Kunstdenkmäler, der Bodendenkmäler, der Archive der kirchlichen Einrichtungen und der örtlichen Körperschaften, der unter Schutz gestellten privaten Archive sowie der historischen Bibliotheken,
  2. Erhaltung, Schutz, Pflege, Erforschung, Vermittlung und Aufwertung der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter, die künstlerisch, geschichtlich, archäologisch, volkskundlich, archivalisch, bibliographisch oder technikhistorisch wertvoll sind.

(2) Das Landesdenkmalamt gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Bau- und Kunstdenkmäler, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Maßnahmen in den Bereichen Schutz, Erhaltung, Pflege, Erforschung, Restaurierung, Vermittlung und Aufwertung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern,
    2. Beiträge für Maßnahmen zur Instandhaltung, Konservierung, Restaurierung und Forschung,
    3. Aufsicht und fachliche Begleitung von Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen,
    4. Forschung im Bereich der Kunstgeschichte, der historischen Baukultur und der Volkskunde,
    5. Inventarisierung und Digitalisierung der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter von künstlerischer, geschichtlicher und volkskundlicher Bedeutung,
    6. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  2. Amt für Archäologie, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Schutz, Erhaltung, Restaurierung, Verwahrung, Aufwertung und Vermittlung von Bodendenkmälern,
    2. Durchführung und Leitung archäologischer Grabungen, wissenschaftliche Auswertung, Veröffentlichungen und kulturelle Vermittlung,
    3. Beaufsichtigung und Leitung archäologischer Ausgrabungen, die im Konzessionsweg an Körperschaften oder Privatpersonen vergeben werden,
    4. Inventarisierung und Digitalisierung von Bodendenkmälern,
    5. Beiträge für archäologische Grabungen,
    6. archäologische Forschung,
    7. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  3. Landesarchiv, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Landesarchivs,
    2. Aufsicht über die Archive der örtlichen Körperschaften und die unter Schutz gestellten Privatarchive und historischen Bibliotheken,
    3. Beiträge für die Verzeichnung und die Erhaltung der unter Schutz gestellten Archive und historischen Bibliotheken unter privater oder kirchlicher Trägerschaft,
    4. landesgeschichtliche Forschung, Koordinierung der Chronistinnen und Chronisten,
    5. Unterstützung der Zwischenarchive der Landesverwaltung in Bezug auf die Ordnung und Aktenbewertung,
    6. Digitalisierung,
    7. Erwerb historisch relevanter Archivalien oder Archivbestände durch Ankauf oder über Depotverträge,
    8. Verantwortung für die Verwahrung von Dokumenten und Akten in Papierform und digitaler Form,
    9. Verwaltungspolizeibefugnisse.

Art. 43 (Abteilung Deutsche Kultur)

(1) Die Abteilung Deutsche Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Bibliotheken, Verlagswesen und audiovisuelle Medien,
  2. Kultur und Kunst,
  3. Weiterbildung, Zweit- und Fremdsprachenförderung,
  4. Jugendarbeit.

(2) Die Abteilung Deutsche Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Kultur, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung von kulturellen Tätigkeiten, Projekten und Investitionen,
    2. Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,
    3. Förderung von Publikationen, Verlagswesen,
    4. Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter, Wissenschaftsförderung,
    5. Aufsicht über und finanzielle Unterstützung der kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung,
    6. Führung des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler,
    7. Kunstankauf und Betreuung der Kunstsammlung der Abteilung Deutsche Kultur,
    8. Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen,
  2. Amt für Jugendarbeit, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung der Kinder- und Jugendmitbestimmung, der Jugendinformation und -beratung und der diesbezüglichen internationalen Kooperation,
    2. Aus- und Weiterbildung im Bereich der Jugendarbeit,
    3. Beiträge für Tätigkeiten, Projekte und Infrastrukturen im Bereich der Jugendarbeit,
    4. inhaltliche und finanzielle Förderung von Initiativen und Maßnahmen, Veranstaltungen und Tätigkeiten zugunsten von Kindern und Jugendlichen,
    5. Stärkung der Jugendarbeit durch wissenschaftliche Studien und Projekte,
    6. internationale Jugendarbeit und Jugendaustauschprogramme,
    7. inhaltliche und finanzielle Förderung der Jugendkultur, der politischen Bildung und der interkulturellen Kompetenz,
    8. inhaltliche und finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der mentalen, körperlichen und sozialen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen,
  3. Amt für Weiterbildung und Sprachen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. inhaltliche und finanzielle Förderung von Tätigkeiten und Projekten der Weiterbildungs- und Sprachanbieter und der Bildungsausschüsse,
    2. Beobachtung und Koordinierung der Weiterbildung sowie des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs in Südtirol,
    3. Unterstützung und Förderung der dezentralen und ehrenamtlichen Bildungsarbeit,
    4. Sensibilisierung, Information und Beratung zur Weiterbildung sowie zum Zweit- und Fremdsprachenerwerb,
    5. Beratung und Information zu den Sprachaufenthalten im In- und Ausland,
    6. Förderung der Qualität in der Weiterbildung und im Bereich des Zweit- und Fremdsprachenerwerbs,
    7. Aus- und Fortbildung von Personen, die in den Bereichen Weiterbildung sowie Zweit- und Fremdsprachenerwerb tätig sind,
    8. Entwicklung und Durchführung innovativer Projekte und Begleitforschung in den Bereichen Weiterbildung sowie Zweit- und Fremdsprachenerwerb,
  4. Amt für Bibliotheken und Lesen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Koordinierung, Fachberatung und Projektbetreuung in den Bereichen Bibliothekswesen und Dokumentation, öffentliche Bibliotheken, Schulbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken,
    2. Aus- und Weiterbildung des Personals der Bibliotheken,
    3. Erstellung von fachlichen Gutachten im Bereich Schulbibliotheken,
    4. Förderung und Unterstützung der Leseförderung,
    5. Förderung und Unterstützung des Multikulturalismus in der Bibliothek,
    6. Koordinierung der zentralen Dienstleistungen für die Automatisierung in den Bibliotheken, für die digitale Bibliothek und die Katalogisierung des Bibliotheksbestandes,
    7. Förderung, Planung und Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen,
    8. Förderung und Koordinierung des Qualitätssicherungsverfahrens „Audit“ in öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken,
    9. Beiträge für die Errichtung und den Betrieb von Bibliotheken,
  5. Amt für Film und Medien, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Medienpädagogik,
    2. Mediendistribution,
    3. Medienverleih,
    4. Medientechnik,
    5. Film-, Musik- und Medienarchiv,
    6. Medienkulturarbeit,
    7. Filmförderung,
    8. Überprüfung deutschsprachiger Filme,
  6. Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“, die nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung des Studiums der Wissenschaften, Literatur und Kunst sowie Förderung der Forschung,
    2. Sammlung von Veröffentlichungen und dokumentarischem Material jeder Art und jeglichen Formats, auch in digitaler Form,
    3. Erschließung und Bereitstellung von Medien in analoger und digitaler Form,
    4. Durchführung von Initiativen und Projekten in Form von Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Kooperationen mit Einrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols,
    5. Durchführung von Schulungen und Fortbildungen für Schulen und für das Personal des Südtiroler Bibliothekswesens,
    6. Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes durch lokale, nationale und internationale Digitalisierungsaktivitäten,
    7. Pflichtexemplarrecht – Aufbau des Regionalen Archivs,
    8. Aufbau und Betreuung von systemrelevanten Portalen für das Südtiroler Bibliothekswesen, wie Südtiroler Gesamtkatalog und Südtiroler Leseausweis,
    9. Servicestelle Historische Bibliotheken.

Art. 44 (Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen)

(1) Die Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Um- und Restrukturierung, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Industrie, Handwerk und Dienstleistungen,
  2. Finanzierung von universitären und Forschungseinrichtungen,
  3. staatliche Verwaltungsbefugnisse, die an die Autonome Provinz Bozen delegiert sind, gegenüber universitären und Forschungseinrichtungen,
  4. Forschungsförderung,
  5. Museen.

(2) Die Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Innovation und Technologie, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erstellung von Programmierungsrichtlinien für die Förderung der Innovation sowie der Forschung und Entwicklung in den Unternehmen,
    2. Förderung der Wirtschaftsentwicklung, der Produktivität und der Innovation durch besondere Vorhaben,
    3. Gewährung von Beihilfen an Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
    4. Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für Projekte zur Prozess- oder Organisationsinnovation,
    5. Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für Durchführbarkeitsstudien für Innovationsprojekte und gewerbliche Schutzrechte,
    6. Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen,
    7. Förderung von Startups und innovativen Jungunternehmen,
    8. Vergabe von Beihilfen an Unternehmen für die Bildung und Erweiterung von Innovationsclustern,
    9. Förderung von Instituten, Verbänden und Organisationen ohne Gewinnabsicht, welche im Wirtschaftsbereich tätig sind,
    10. Förderung von Garantiegenossenschaften und von Unternehmen beim Kreditzugang,
    11. Maßnahmen zur Stärkung der Innovations- und Forschungskultur,
    12. Unterstützung von Forschung und Entwicklung der Unternehmen durch Finanzierung der Einstellung oder der vorübergehenden Abordnung von hochqualifiziertem Personal seitens der Universitäten, der Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und der Unternehmen,
    13. Finanzielle Unterstützung von KMU durch alternative Finanzierungsinstrumente (von Euregio Plus SGR verwaltete Investitionsfonds),
    14. Förderung der Innovation mittels Beteiligung an und Durchführung von EU-Programmen,
    15. Entwicklung und Unterstützung von Technologieparks,
  2. Amt für Wissenschaft und Forschung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Ausarbeitung von Programmen und Strategieplanung in Bezug auf Wissenschaft und Forschung in Südtirol,
    2. Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsinfrastrukturen,
    3. Förderung von Forschungsprojekten im Bereich der Grundlagen- und angewandten Forschung,
    4. Grundfinanzierung von Universitäten, Hochschulen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie Ausarbeitung der entsprechenden Programmabkommen,
    5. Monitoring und Evaluierung der Forschung und der Forschungsleistungen,
    6. Kooperationsvereinbarungen mit dem In- und Ausland im Rahmen der Forschungsförderung,
    7. Euregio-Forschungsförderung,
    8. Maßnahmen zum Ausbau der Forschung, zur Steigerung deren Sichtbarkeit und zur Stärkung der Forschungskultur,
  3. Amt für Museen und museale Forschung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung von Sammlungen und Museen, die für Südtirol von Interesse sind, und von Museen, welche von öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen und Privaten geführt werden,
    2. Organisation von museums- oder sammlungsübergreifenden Tätigkeiten und Aktivitäten zur Förderung des Museums- und Sammlungswesens in Südtirol,
    3. Förderung der sammlungsbasierten sowie musealen Forschung,
    4. Förderung der Zusammenarbeit mit dem Museumsverband Südtirol,
    5. Führung einer Servicestelle für Museen als Anlaufstelle für museumsübergreifende Inhalte.

(3) Bei der Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen ist der komplexe Sonderauftrag „Kulturerbe und Kulturproduktion“ angesiedelt.

Art. 45 (Abteilung Bildungsförderung)

(1) Die Abteilung Bildungsförderung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Sicherung des Rechtes auf Bildung in den Kindergärten, Grund-, Sekundar- und Berufsschulen, Fachhochschulen, Universitäten und im Rahmen der postuniversitären Ausbildung,
  2. Ausbildungs- und Berufsberatung,
  3. Anerkennung von ausländischen Studientiteln und Berufsbefähigungen,
  4. Zusammenarbeit mit den österreichischen Universitäten sowie entsprechende Unterstützungs- und Informationstätigkeit zur Studienplanungsgestaltung und Anerkennung von Studientiteln.

(2) Die Abteilung Bildungsförderung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Schulfürsorge, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Sicherung des Rechtes auf Bildung für Grund-, Sekundar-, Berufsschülerinnen und -schüler und Lehrlinge aller drei Sprachgruppen,
    2. Studienbeihilfen,
    3. Rückerstattung von Schulbeiträgen,
    4. Schülertransporte oder andere Reiseerleichterungen,
    5. Versicherung der Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler,
    6. Wohnmöglichkeiten,
    7. Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
    8. Finanzierung von Schülerheimen,
  2. Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Schul-, Ausbildungs- und Berufsberatung,
    2. individuelle psychopädagogische Ausbildungs-, Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung,
    3. Beratung und Unterstützung in den Bereichen Berufswahl und Entwicklung der beruflichen Laufbahn,
  3. Amt für Hochschulförderung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Sicherung des Rechtes auf Bildung für Hochschülerinnen und -schüler aller drei Sprachgruppen,
    2. Studienbeihilfen und Leistungsstipendien,
    3. Rückerstattung von Studiengebühren und Vergütung von Reisespesen,
    4. Wohnmöglichkeiten,
    5. Mensadienst,
    6. Darlehen,
    7. besondere Maßnahmen zugunsten Studierender mit Behinderungen,
    8. Förderung der postuniversitären Ausbildung,
    9. Beiträge an Studentenorganisationen,
    10. Studieninformationsdienst,
    11. finanzielle Unterstützung des Sprachenlernens außerhalb des Landes.

12. ABSCHNITT
Ressort Europa, Arbeit und Personal

Art. 46 (Arbeitsinspektorat)

(1) Das Arbeitsinspektorat hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes:
    1. Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften sowie der Kollektiv- und übrigen Arbeitsverträge in Hinblick auf sozialen Arbeitsschutz, inklusive Unfall- und Sozialversicherung, in allen Wirtschaftsbereichen,
    2. Amtshilfe und Durchführung von Ermittlungen und Zustellungen im Auftrag von Staatsanwaltschaft, Behörden der Europäischen Union, Behörden anderer Mitgliedsstaaten, Ministerien und anderen staatlichen oder regionalen Aufsichtsorganen im Bereich der sozialen Gesetzgebung,
    3. Aufsicht über die Patronate,
    4. Informationen in den Bereichen Sozial- und Arbeitsrecht,
    5. Gerichts- und Verwaltungspolizeibefugnisse im Zuständigkeitsbereich,
  2. im Bereich des technischen Arbeitsschutzes:
    1. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene in allen Wirtschaftsbereichen,
    2. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen für den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Gleichgestellten vor radioaktiven und ionisierenden Strahlungen,
    3. Aufsicht über den Zustand und die Sicherheitsüberprüfungen von gefährlichen Anlagen und Depots (Seveso-Richtlinie), Elektroanlagen, Aufzügen, Druckanlagen, Dampfkesseln, Arbeitsgeräten und Sicherheitsausrüstung,
    4. Untersuchungen der Arbeitsunfälle,
    5. Amtshilfe und Durchführung von Ermittlungen und Zustellungen im Auftrag von Staatsanwaltschaft, Behörden der Europäischen Union, Behörden anderer Mitgliedsstaaten, Ministerien und anderen staatlichen oder regionalen Aufsichtsorganen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,
    6. Informationen in den Bereichen der Arbeitssicherheit und -hygiene,
    7. Gerichts- und Verwaltungspolizeibefugnisse im Zuständigkeitsbereich,
  3. im Verwaltungsbereich:
    1. Genehmigungen und Bestätigungen betreffend den sozialen Arbeitsschutz, inklusive Schutz der Mutterschaft und Vaterschaft sowie der Minderjährigen am Arbeitsplatz,
    2. Zustellungen und Genehmigungen betreffend die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene,
    3. monokratische Schlichtungen, Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen, Beschwerden im Verwaltungswege und Gerichtsverfahren im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz,
    4. Befähigungen und Zulassungen von Arbeitsrechtsberatern und -beraterinnen, Dampfkesselwartungsfachleuten, Aufzugswartungsfachleuten sowie von Arbeitsmittelprüfern und -prüferinnen,
    5. Zertifizierung von Arbeitsverträgen, Bescheinigung ordnungsgemäßer Arbeitsverhältnisse im Personen- und Warenverkehr sowie Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen von Drittstaatsangehörigen zu selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit,
    6. Feststellung der gewerkschaftlichen Vertretungsstärke auf Landesebene,
    7. Ausbildungsberechtigung von Organisationen und Körperschaften im Bereich Arbeitssicherheit,
    8. Sekretariat des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,
    9. Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung und Förderung in Sachen Arbeitssicherheit und ordnungsgemäße Arbeitsverhältnisse,
    10. Auszeichnungen für Arbeitsverdienste.

Art. 47 (Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen)

(1) Dem Ressort Europa, Arbeit und Personal ist die Organisationseinheit „Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen“ zugeordnet.

Art. 48 (Abteilung Personal)

(1) Die Abteilung Personal hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Einstellung, dienstrechtliche Stellung, Besoldung und Ruhestandsversorgung der Bediensteten.

(2) Die Abteilung Personal gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Personalaufnahme, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltung der Stellenpläne,
    2. periodische Berechnung des Proporzes,
    3. öffentliche Wettbewerbe und Auswahlverfahren,
    4. Mobilität zwischen den Körperschaften, Abordnungen zur Landesverwaltung,
    5. Rangordnungen,
    6. Aufnahme, Änderungen der Arbeitszeit und Versetzungen,
    7. Sommerpraktika für Oberschülerinnen und -schüler sowie für Studierende,
    8. Infopoint,
  2. Amt für Verwaltungspersonal, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Rechtsstatus des Personals,
    2. Übernahme von neuem Personal durch das Land, Abordnungen, Mobilität und Übertritte nach Außen,
    3. Führungs- und Koordinierungsaufträge,
    4. Arbeitszeiterfassung,
    5. Dienstabwesenheiten,
    6. Telearbeit,
    7. Ermächtigungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten,
    8. Zusatz- und Leistungsentlohnung, Familiengeld,
    9. rechtsmedizinische Untersuchungen zur Feststellung der Eignung für den Dienst,
    10. Kostenerstattung bei Unfällen,
  3. Amt für Kindergarten- und Schulpersonal, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. für das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schulen, das Lehrpersonal des Landes, das Kindergartenpersonal und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration:
      1.1 Verwaltung der Stellenpläne für das Verwaltungs- und Hilfspersonal; technisch-operative Umsetzung der Maßnahmen zur Verwaltung der Stellenpläne für das Lehrpersonal des Landes, das Kindergartenpersonal sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration,
      1.2 Aufnahme, Änderungen der Arbeitszeit und Versetzungen,
      1.3 Stellenwahl,
      1.4 Abordnungen, Mobilität, Übertritte nach Außen,
      1.5 Wiederaufnahmen in den Dienst, Umstufungen,
      1.6 Koordinierungsaufträge,
      1.7 Dienstabwesenheiten,
      1.8 Arbeitszeiterfassung,
      1.9 Ermächtigungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten,
      1.10 Zusatz- und Leistungsentlohnung, Familiengeld,
    2. für den Bereich Kindergarten:
      2.1 Rangordnungen,
      2.2 Wettbewerbe und Eignungsprüfungen,
    3. für den Bereich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration:
      3.1 Versetzungsrangordnung,
      3.2 Wettbewerbe und Eignungsprüfungen,
  4. Gehaltsamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Gehälter des Landespersonals,
    2. Sozial- und Fürsorgeabgaben,
    3. Meldungen an Sozial- und Fürsorgeinstitute in Zusammenhang mit Dienstalter, Pensionen und Abfertigungen,
    4. Meldungen an das NISF in Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld,
    5. Außendienstabrechnungen für das Landespersonal und das Personal der Schulen staatlicher Art,
    6. Personalkostenverrechnung für abkommandiertes und drittfinanziertes Personal,
    7. Besteuerung und Auszahlung von Abfertigungen und Dienstaltersentschädigungen,
    8. zusätzliche Vergütungen und außerordentliche Abzüge,
    9. Buchhaltung und Haushalt,
    10. Amtsentschädigungen und Vergütungen an die Mitglieder der Landesregierung,
    11. Essensgutscheine,
  5. Pensionsamt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Abwicklung freiwilliger Kündigungen,
    2. Berechnung von Dienstaltersentschädigungen und Abfertigungen sowie Vorstreckung des Anteils zu Lasten des NISF,
    3. Unterstützung bei Dekreten betreffend Zusammenlegungen, Rückkäufe, Dienstanrechnungen und Zusammenführungen von Versicherungspositionen,
    4. Zertifizierung der pensionsrelevanten Daten und Datenübermittlung an Patronate,
    5. Dienstaltersberechnungen,
    6. Tätigkeiten für die Auszahlung der verschiedenen Pensionen,
  6. Gehaltsamt für das Lehrpersonal, das in Bezug auf das Lehrpersonal, die Führungskräfte und die Inspektoren/Inspektorinnen der Schulen staatlicher Art nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Gehälter,
    2. Sozial- und Fürsorgeabgaben,
    3. Familiengeld,
    4. zusätzliche Vergütungen und außerordentliche Abzüge,
    5. Meldungen an Sozial- und Fürsorgeinstitute in Zusammenhang mit dem Dienstalter, Pensionen und Abfertigungen/Dienstaltersentschädigungen,
    6. Meldungen an das NISF in Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld,
    7. Buchhaltung und Haushalt,
  7. Pensionsamt für das Lehrpersonal, das in Bezug auf das Lehrpersonal, die Führungskräfte und die Inspektorinnen/Inspektoren der staatlichen Schulen nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Tätigkeiten für die Auszahlung der verschiedenen Pensionen,
    2. Vorberechnungspläne zur Auszahlung der Dienstaltersentschädigung und Abfertigung,
    3. Erstellung, Zertifizierung und Nachweis der Versicherungsposition bei anderen Pensionskassen und Mitteilung an Patronate,
    4. Bewertung von Zeiträumen und Diensten für die Pension,
    5. Rückkäufe von Zeiträumen und Diensten für die Abfertigung oder Dienstaltersentschädigung,
    6. Beratungen bezüglich Pension und Fürsorge.

Art. 49 (Abteilung Arbeitsmarktservice)

(1) Die Abteilung Arbeitsmarktservice hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Maßnahmen für die Vollbeschäftigung,
  2. Arbeitsvermittlung,
  3. Beratung und Betreuung bei der Arbeitsvermittlung,
  4. berufliche Eingliederung,
  5. Arbeitsmarktbeobachtung und -forschung.

(2) Die Abteilung Arbeitsmarktservice gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Arbeitsmarktbeobachtung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Strategieplan Aktive Arbeitsmarktpolitik,
    2. Arbeitsmarktbeobachtung und -forschung,
    3. Führung und Pflege des Landesinformationssystems Arbeit,
    4. Pflichtmeldung von Arbeitsverhältnissen,
  2. Amt für Arbeitsvermittlung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Arbeitsvermittlung,
    2. Dienste für Arbeitssuchende,
    3. Dienste für Arbeitgebende,
    4. Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslose,
    5. extracurriculare Praktika und Sommerpraktika,
    6. Bestätigung und Überprüfung des Arbeitslosenstatus,
    7. Koordination der Arbeitsvermittlungszentren,
  3. Amt für Arbeitsmarktintegration, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderung oder für Menschen, die geschützten Personengruppen angehören,
    2. arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Menschen mit Behinderung oder für Menschen, die geschützten Personengruppen angehören,
    3. Pflichteinstellung von Menschen mit Behinderung oder Menschen, die geschützten Personengruppen angehören,
  4. Verwaltungsamt Arbeitsmarkt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kommissionen und Kollegialorgane im Bereich Arbeit,
    2. Schlichtung von Arbeitsstreitfällen, Schiedskollegien,
    3. Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger,
    4. passive Arbeitsmarktpolitik,
    5. Landesverzeichnis der Arbeitsagenturen,
    6. Akkreditierung von privaten Akteuren im Bereich Arbeitsmarktdienste,
    7. Vergabeverfahren für Dienstleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktintegration,
    8. Beiträge an die Arbeitnehmerorganisationen,
    9. vorbereitende und ermittelnde Tätigkeit für die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle,
    10. fachliche Aus- und Weiterbildung des Personals der Arbeitsvermittlung und der Arbeitsmarktintegration,
    11. rechtliche Unterstützung für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktintegration.

Art. 50 (Abteilung Europa)

(1) Die Abteilung Europa hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Koordinierung der strukturpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union: Ausarbeitung, Vorlage und Umsetzung der diesbezüglichen Programme einschließlich der europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg),
  2. Notifizierung der staatlichen Beihilferegelungen an die Europäische Union und Distinct Body,
  3. Informationsdienst über die Europäische Union (Europe Direct),
  4. Kontrollen im Rahmen von Programmen der europäischen und staatlichen Kohäsionspolitik,
  5. Staatliche Programme im Bereich Kohäsionspolitik (Plan für Entwicklung und Kohäsion – PSC, Fonds für Entwicklung und Kohäsion – FSC, Staatliche Strategie für Binnengebiete – SNAI, Aktions- und Kohäsionsplan – PAC, komplementäre operationelle Programme – POC),
  6. Task Force für den staatlichen Aufbau- und Resilienzplan (PNRR),
  7. Datenmonitoring und -synchronisierung im Bereich der europäischen und staatlichen Kohäsionspolitik (einheitliches EDV-System coheMON).

(2) Die Abteilung Europa gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für europäische Integration, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltungsbehörde für das Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Ausarbeitung, Vorlage, Umsetzung, Verwaltung, Bewertung, Rechnungsführung, und Kommunikation,
    2. Koordinierung auf regionaler Ebene der Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg),
    3. Task Force PNRR,
    4. Staatliche Strategie Binnengebiete (SNAI),
  2. Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kontrolle erster Ebene (First Level Control – FLC) für EFRE, Interreg, PNRR, EUSF (Solidaritätsfonds der Europäischen Union),
    2. Distinct Body: Beratung im Bereich Staatsbeihilfen, Notifizierungen von Staatsbeihilfenmaßnahmen und anderen EU-Rechtsakten,
    3. Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung und Auslegung des Unionsrechts,
    4. Koordinierung des Fonds für Entwicklung und Kohäsion (FSC) und des Plans für Entwicklung und Kohäsion (PSC),
    5. abteilungsinterne Kompetenzstelle für Vergaberecht,
  3. Amt für den Europäischen Sozialfonds, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltungsbehörde für die Programme des Europäischen Sozialfonds (ESF): Ausarbeitung, Vorlage, Umsetzung, Verwaltung, Überprüfung, Bewertung, Kontrolle erster Ebene (FLC), Rechnungsführung, und Kommunikation,
    2. Akkreditierung von Weiterbildungseinrichtungen für die vom ESF kofinanzierten Maßnahmen,
    3. staatliche komplementäre Programme im Bereich aktive Arbeitsmarktpolitik und Sozialpolitik der Europäischen Union (PAC, POC).

13. ABSCHNITT
Ressort Hochbau, Valorisierung des Vermögens, Grundbuch und Kataster

Art. 51 (Abteilung Vermögensverwaltung)

(1) Die Abteilung Vermögensverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Verwaltung der Landesgüter, ausschließlich jener der Landesforst-, Wasser- und Straßendomäne und des Versuchszentrums Laimburg,
  2. Schätzung beweglicher und unbeweglicher Güter,
  3. Enteignungen und Dringlichkeitsbesetzungen.

(2) Die Abteilung Vermögensverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Schätzungen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Schätzung beweglicher und unbeweglicher Güter und technische Beratung, auch für Körperschaften, die der Aufsicht und Kontrolle des Landes unterliegen,
    2. Schätzungsgutachten und Bestandsaufnahmen,
    3. technische Gutachtertätigkeit für das Land, auch bei Gericht,
  2. Amt für Vermögensgüter, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erwerb, Verwaltung, Veräußerung, Erklärungen und Zahlungen in Zusammenhang mit der Gemeindeimmobiliensteuer sowie Verwaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse, mit Ausnahme der unbeweglichen Vermögensgüter des Versuchszentrums Laimburg, der Straßen-, Forst-, Wasser- und Bonifizierungsdomäne sowie mit Ausnahme der Konzessionen für Güter der Eisenbahndomäne,
    2. aktive und passive Mieten und Pachten, Vermögenskonzessionen,
    3. Inventar der beweglichen und unbeweglichen Vermögens- und Domänengüter, mit Ausnahme der Vermögensgüter des Versuchszentrums Laimburg, der Straßen- und Forstdomäne sowie des öffentlichen Wassergutes des Landes,
    4. Energie- und Wasserversorgung, Müll- und Abwassergebühren für die oben genannten Liegenschaften,
    5. Abschluss und Verwaltung der Versicherungsverträge mit Ausnahme von denen, die in die Zuständigkeit des Amtes für Schulfürsorge fallen,
  3. Amt für technische Gebäudeverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltung und Koordinierung der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von Liegenschaften des Landes, Krankenhausbauten ausgenommen,
    2. Planung, Ausführung, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung in Hinsicht auf die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Liegenschaften des Landes, Krankenhausbauten ausgenommen,
    3. Vergabe von freiberuflichen Aufträgen für Planung und Bauleitung der oben angeführten Arbeiten,
    4. Bestandserhebung von Bauten, für deren Instandhaltung das Amt zuständig ist,
    5. Abbruch von kleinen, widerrechtlich errichteten Bauten,
    6. Einholung der Bezugsfertigkeit für die oben angeführten Bauten,
    7. Sammlung der technischen Daten der Landesgebäude,
    8. Errichtung von Videoüberwachungssystemen für die Landesgebäude,
  4. Amt für Verwaltung und Enteignungen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Aufwertung des Landesvermögens,
    2. Beratung und Verwaltung von Initiativen des Landes im Bereich Projektfinanzierung (Project Financing),
    3. zuständige Stelle der Abteilung für die Validierung und Übermittlung der Daten an die Datenbank der öffentlichen Verwaltungen BDAP-MOP (Monitoring der öffentlichen Arbeiten) und an die Datenbank AINOP (Informatisches Archiv der öffentlichen Arbeiten),
    4. Erwerb und Abtretung von Domänengütern,
    5. Enteignungen, zeitweilige Besetzungen und Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten im öffentlichen Interesse sowie Erlass aller entsprechenden verwaltungstechnischen Akte und Auszahlung der geschätzten Entschädigungen, steuerrechtliche Registrierung der Maßnahmen und Vorbereitung des Grundbuchsantrages für Eigentumsübertragungen,
    6. Beratung an die anderen Organisationseinheiten der Abteilung zu Verwaltungsangelegenheiten und Verträgen,
  5. Amt für Infrastrukturen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Realisierung der Hauptleitungen des Landesglasfasernetzes,
    2. Realisierung der Anbindungen der öffentlichen Einrichtungen,
    3. Umweltsanierung und Wiederherstellung von verunreinigten Standorten,
    4. Neu- und Ausbau von Müllentsorgungsanlagen,
    5. Erschließung von Gewerbegebieten von Landesinteresse,
    6. Koordinierung der Arbeiten für den Aufbau des Glasfasernetzes auf dem Landesgebiet in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden,
    7. Bau von primären Infrastrukturen von Landesinteresse.

Art. 52 (Abteilung Hochbau und technischer Dienst)

(1) Die Abteilung Hochbau und technischer Dienst hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfungen,
  2. Anmeldung von Stahlbetonbauten,
  3. Überprüfung von Bauplänen,
  4. Baustoffprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen,
  5. Vermessungen und geologische Erhebungen,
  6. Technischer Landesbeirat für öffentliche Bauten,
  7. Vergabe öffentlicher Bauarbeiten.

(2) Die Abteilung Hochbau und technischer Dienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Hochbau Ost, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung von Hochbauten des Landes in den Bezirksgemeinschaften Pustertal, Wipptal, Eisacktal und Salten-Schlern sowie in der Gemeinde Bozen östlich der Talfer und südlich des Eisacks,
    2. Inneneinrichtung von Bauten, die vom Amt realisiert werden,
    3. Einholung der Benützungsgenehmigung für die oben angeführten Bauten,
    4. Ausarbeitung von Machbarkeitsstudien,
  2. Amt für Hochbau West, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung von Hochbauten des Landes in den Bezirksgemeinschaften Überetsch und Unterland, Burggrafenamt, Vinschgau sowie in der Gemeinde Bozen westlich der Talfer und nördlich des Eisacks,
    2. Inneneinrichtung von Bauten, die vom Amt realisiert werden,
    3. Richtpreisverzeichnis für öffentliche Bauleistungen – Mitgestaltung der technischen Spezifikationen,
    4. Einholung der Benützungsgenehmigung für die oben angeführten Bauten,
    5. Ausarbeitung von Machbarkeitsstudien,
  3. Amt für Sanitätsbauten, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung in Hinsicht auf Bauten des Gesundheits- und Sozialwesens,
    2. Inneneinrichtung für Bauten, die vom Amt realisiert werden,
    3. Koordinierung und Kontrolle der Bau- und Instandhaltungsarbeiten, die von den Sanitätseinheiten und den Trägern der Sozialdienste durchgeführt werden,
    4. Einholung der Benützungsgenehmigung für die oben angeführten Bauten,
    5. Ausarbeitung von Machbarkeitsstudien,
  4. Amt für Verwaltungsangelegenheiten, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltungsangelegenheiten und damit zusammenhängende Maßnahmen bis zur Bauabnahme, Zusatzaufträge, Behandlung der Vorbehalte, gütliche Streitbeilegung, Vertragsaufhebung, Freistellung der Bürgschaften,
    2. Genehmigungen von Unteraufträgen, Abtretungen von Forderungen, außergerichtliche Erklärungen,
    3. offene Verfahren und Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen und Flüssigmachung der Ausgaben,
    4. Überprüfungen der Teilnahmevoraussetzungen für die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen,
    5. Auftragsvergabe,
    6. Ideen- und Planungswettbewerbe,
    7. Unterzeichnung von Verträgen nach Verhandlungsverfahren,
    8. Abkommen und Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Verwaltungen,
    9. Sekretariat des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten,
  5. Amt für Geologie und Baustoffprüfung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erstellung, Erweiterung und Pflege von geologischen und geothematischen Karten und Datenbanken sowie der entsprechenden Datenarchive (geologische Gutachten, Bohrkataster, Permafrost etc.),
    2. geologischer Bereitschaftsdienst,
    3. Planung, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung in Hinsicht auf geologische und geotechnische Bauarbeiten,
    4. zerstörende und zerstörungsfreie Prüfung von Baustoffen, Gesteinen und Mineralien,
    5. Forschung und Entwicklung in den Bereichen Geologie und Baustoffe,
    6. Annahme der Meldungen von Tragkonstruktionen für das gesamte Landesgebiet sowie Führung und Erweiterung des entsprechenden Datenarchivs.

Art. 53 (Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster)

(1) Die Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. übertragene Aufgaben im Bereich der Anlegung und Führung der Grundbücher,
  2. übertragene Aufgaben im Bereich der Grund- und Gebäudekataster.

(2) Die Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Inspektorat für das Grundbuch, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Koordinierung und Unterstützung der Grundbuchämter,
  2. Inspektorat für den Kataster, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Koordinierung und Unterstützung der Katasterämter,
    2. geodätische Vermessungen,
  3. Grundbuchamt Bozen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Bozen, Deutschnofen, Jenesien, Karneid, Kastelruth, Leifers, Mölten, Ritten, Sarntal, Terlan, Tiers, Völs am Schlern und Welschnofen,
  4. Grundbuchamt Brixen und Klausen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Brixen, Lüsen, Natz-Schabs, Mühlbach, Rodeneck, Vahrn, Vintl, Klausen, Barbian, Feldthurns, Lajen, Sankt Ulrich, Sankt Christina in Gröden, Villanders, Villnöss, Waidbruck und Wolkenstein in Gröden,
  5. Grundbuchamt Bruneck, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Bruneck, Abtei, Ahrntal, Corvara, Enneberg, Gais, Kiens, Mühlwald, Percha, Pfalzen, Prettau, Sand in Taufers, Terenten, Sankt Lorenzen, Sankt Martin in Thurn und Wengen,
  6. Grundbuchamt Kaltern, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Kaltern an der Weinstraße, Eppan an der Weinstraße und Pfatten,
  7. Grundbuchamt Neumarkt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Neumarkt, Aldein, Altrei, Auer, Branzoll, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Margreid an der Weinstraße, Montan an der Weinstraße, Salurn an der Weinstraße, Tramin an der Weinstraße und Truden im Naturpark,
  8. Grundbuchamt Meran, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Meran, Algund, Andrian, Burgstall, Gargazon, Hafling, Kuens, Lana, Laurein, Marling, Moos in Passeier, Nals, Naturns, Partschins, Plaus, Proveis, Riffian, Sankt Leonhard in Passeier, Sankt Martin in Passeier, Sankt Pankraz, Schenna, Tirol, Tisens, Tscherms, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix und Vöran,
  9. Grundbuchamt Welsberg, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Welsberg-Taisten, Gsies, Innichen, Niederdorf, Olang, Prags, Rasen- Antholz, Sexten und Toblach,
  10. Grundbuchamt Schlanders, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Schlanders, Glurns, Graun im Vinschgau, Kastelbell-Tschars, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad am Stilfserjoch, Schluderns, Schnals, Stilfs und Taufers im Münstertal,
  11. Grundbuchamt Sterzing, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grundbuchs für die Gemeinden Sterzing, Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch und Ratschings,
  12. Katasteramt Bozen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Bozen, Deutschnofen, Jenesien, Karneid, Kastelruth, Leifers, Mölten, Ritten, Sarntal, Terlan, Tiers, Völs am Schlern und Welschnofen,
  13. Katasteramt Brixen und Klausen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Brixen, Lüsen, Natz-Schabs, Mühlbach, Rodeneck, Vahrn, Vintl, Klausen, Barbian, Feldthurns, Lajen, Sankt Ulrich, Sankt Christina in Gröden, Villanders, Villnöss, Waidbruck und Wolkenstein in Gröden,
  14. Katasteramt Bruneck, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Bruneck, Abtei, Ahrntal, Corvara, Enneberg, Gais, Kiens, Mühlwald, Percha, Pfalzen, Prettau, Sand in Taufers, Terenten, Sankt Lorenzen, Sankt Martin in Thurn und Wengen,
  15. Katasteramt Neumarkt und Kaltern, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden, Neumarkt, Aldein, Altrei, Auer, Branzoll, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Margreid an der Weinstraße, Montan an der Weinstraße, Salurn an der Weinstraße, Tramin an der Weinstraße, Truden im Naturpark, Kaltern an der Weinstraße, Eppan an der Weinstraße und Pfatten,
  16. Katasteramt Meran, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Meran, Algund, Andrian, Burgstall, Gargazon, Hafling, Kuens, Lana; Laurein, Marling, Moos in Passeier, Nals, Naturns, Partschins, Plaus, Proveis, Riffian, Sankt Leonhard in Passeier, Sankt Martin in Passeier, Sankt Pankraz, Schenna, Tirol, Tisens, Tscherms, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix und Vöran,
  17. Katasteramt Welsberg, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Welsberg-Taisten, Gsies, Innichen, Niederdorf, Olang, Prags, Rasen- Antholz, Sexten und Toblach,
  18. Katasteramt Schlanders, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Schlanders, Glurns, Graun im Vinschgau, Kastelbell-Tschars, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad am Stilfserjoch, Schluderns, Schnals, Stilfs und Taufers im Münstertal,
  19. Katasteramt Sterzing, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Führung des Grund- und Gebäudekatasters für die Gemeinden Sterzing, Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch und Ratschings.

14. ABSCHNITT
Ressort Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Energie, Raumentwicklung und Sport

Art. 54 (Amt für Sport)

(1) Das Amt für Sport hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Ordnung und Förderung des Sports und der Freizeittätigkeiten,
  2. Aufsicht über die Sport- und Freizeittätigkeit,
  3. Planung von Sport- und Freizeitstätten,
  4. Sportbeobachtungsstelle.

Art. 55 (Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

(1) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Landespläne der territorialen und landschaftlichen Entwicklung,
  2. Koordination der übergemeindlichen Projekte mit territorialen Wirkungen,
  3. Bauleitpläne,
  4. Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne,
  5. Aufsicht über die Bautätigkeit,
  6. Baurecht und Bauordnung,
  7. Landschaftsschutz und Biodiversität,
  8. Landschaftsplanung und Umweltmediation,
  9. Naturschutz, Naturschutzgebiete (Nationalpark Stilfserjoch, Naturparke und Biotope), Landschaftspflege,
  10. UNESCO-Anerkennungen und -Programme,
  11. Umweltdidaktik und Naturparkhäuser,
  12. Landeskartographie und Koordinierung der Geodaten,
  13. Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung, Natur, Landschaft, Baukultur, Wirtschaft, Soziales, Landwirtschafts- und Forstwissenschaften und Naturgefahren.

(2) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Landesplanung und Kartografie, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. strategische überörtliche Raumplanung,
    2. Ausarbeitung und Aktualisierung des Landesstrategieplans,
    3. Ausarbeitung und Aktualisierung der Fachpläne,
    4. Änderungen von Amts wegen an Gemeindeplanungsinstrumenten,
    5. Durchführungspläne im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung,
    6. Erklärung des Einvernehmens für Anlagen von staatlichem Interesse und der urbanistischen Konformität für Anlagen von übergemeindlichem oder Landesinteresse,
    7. räumliche Planung von Mobilitätsinfrastrukturen,
    8. Verwaltung des Landschafts- und Rauminformationssystems LARIS,
    9. Veröffentlichung von Geodaten und kartografischen Daten im Internet,
    10. Beratung in den Bereichen Kartografie und Geodaten für die Landesverwaltung und die örtlichen Körperschaften,
    11. technische Standards und Dienste für die Verwaltung von Planungsakten der Gemeinden,
  2. Amt für Gemeindeplanung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beratung im Planungs- und Bauwesen für die Gemeinden,
    2. Überprüfung der Gemeindeentwicklungsprogramme für Raum und Landschaft,
    3. Überprüfung der Gemeindepläne für Raum und Landschaft sowie der Gemeindebauleitpläne,
    4. Überprüfung der Gefahrenzonenpläne,
    5. Landesbeirat für Baukultur und Landschaft,
    6. Aufsicht über die Bautätigkeit,
    7. Beratung und Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindekommissionen für Raum und Landschaft,
  3. Amt für Natur, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000,
    2. Erhebung, Monitoring, Planung und Umsetzung von Maßnahmen für Lebensräume, Flora und Fauna,
    3. Naturpark-Führungsausschüsse,
    4. Beiträge und Prämien für Maßnahmen in- und außerhalb von Schutzgebieten und Ausgaben in Eigenregie zur Erhaltung und Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaft,
    5. Management der Naturparke, Naturdenkmäler und Biotope,
    6. Wegehaltung in Schutzgebieten,
    7. Natur- und Umweltbildung,
    8. Naturparkhäuser,
    9. Ermächtigungen aufgrund von landschaftlichen Unterschutzstellungen oder gemäß Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6,
    10. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  4. Amt für Landschaftsplanung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Landschaftsplanung,
    2. Planungsverfahren Grün-Grün,
    3. Unterschutzstellungen,
    4. Koordinierung des Ensembleschutzes,
    5. landschaftsökologische Gutachten,
    6. Bewertung der landschaftlichen Eingriffe und Sekretariat der dafür zuständigen Kommission,
    7. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  5. Amt für den Nationalpark Stilfserjoch, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung und Führung des Nationalparks Stilfserjoch,
    2. Führungsausschuss Nationalpark Stilfserjoch,
    3. Verträglichkeitsgutachten Natura 2000,
    4. Ausarbeitung und Aktualisierung Nationalparkplan und -ordnung,
    5. Unbedenklichkeitserklärung für Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten im Nationalpark Stilfserjoch,
    6. Aufsicht und Kontrolle,
    7. Information und Umweltbildung,
    8. Nationalparkstationen und Nationalparkhäuser,
    9. Beiträge und Prämien für Maßnahmen und Programme innerhalb des Nationalparks Stilfserjoch, Entschädigungen für Wildschäden innerhalb des Parks,
    10. Ermächtigungen aufgrund von landschaftlichen Unterschutzstellungen bzw. im Sinne der Gesetze betreffend die Schutzgebiete und den Nationalpark Stilfserjoch,
    11. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  6. Verwaltungsamt für Raum und Landschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltungsangelegenheiten, Buchhaltung, Verträge, Ankäufe, Ausgaben in Eigenregie,
    2. Beiträge und Prämien für Eingriffe innerhalb und außerhalb der Schutzgebiete, Beiträge für Jahresprogramme von Organisationen und Vereinen,
    3. Landschaftsfonds,
    4. rechtliche Beratung der Gemeinden und Ämter der Landesverwaltung zur Landesgesetz-gebung in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftsplanung, Raumordnung und Baurecht,
    5. Verwaltungsstrafen und Rekurse,
    6. Kollegium für Landschaft,
    7. Rechtsgutachten,
    8. Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist der komplexe Sonderauftrag „UNESCO“ angesiedelt.

Art. 56 (Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

(1) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. wissenschaftlich-technische Unterstützung, Aufklärungs-, Informations-, Kontroll- und Überprüfungstätigkeit sowie Untersuchungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes,
  2. Sammlung, Bearbeitung und Verbreitung von Daten im Bereich Umweltschutz,
  3. Bodenschutz, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz,
  4. Abfallwirtschaft,
  5. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die im Umweltschutz tätig sind,
  6. Messungen, Überwachungen, Probeentnahmen, Analysen, Einstufungen (Wasser, Luft, Boden, Strahlungen, Nahrungsmittel, Lärm, Bakterien und Mikroorganismen),
  7. automatische Messnetze,
  8. Sanierungsmaßnahmen,
  9. Umweltverträglichkeitsprüfung,
  10. Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer,
  11. Trinkwasser und Bannzonen,
  12. Förderung von Grundwasser und Gewässernutzung, ausgenommen die Ableitungen für Stromerzeugung,
  13. Mineral- und Thermalwasser,
  14. Erzeugung und Verteilung von Elektroenergie, Wasserkraftwerke,
  15. Förderung von Energiesparmaßnahmen und der rationellen Nutzung von erneuerbarer Energie,
  16. Erdgasversorgung.

(2) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Umweltprüfungen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Koordinierung der Verfahren der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) für Pläne und Programme,
    2. Koordinierung der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Projekte,
    3. Koordinierung und Ausstellung der integrierten Umweltermächtigung (IPPC-Ermächtigung für Industriebetriebe),
    4. Koordinierung der Dienststellenkonferenz im Umweltbereich und Abwicklung der Sammelgenehmigungsverfahren,
    5. Beratung und Information in den Bereichen: strategische Umweltprüfung, Umweltver-träglichkeitsprüfung, integrierte Umwelt-ermächtigung und Sammelgenehmigungs-verfahren,
  2. Amt für Luft und Lärm, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Aufsicht in den Bereichen Luftqualität und Lärmschutz,
    2. Genehmigungen, Gutachten, Bauabnahmen und Aufsicht in den Bereichen Emissionen in die Atmosphäre und Lärmschutz,
    3. Führung des Emissionskatasters der Luftschadstoffe und Treibhausgase,
    4. Aktualisierung der Kartographie der Gemeindepläne für die akustische Klassifizierung,
    5. Lärmkartierung der Hauptverkehrsachsen,
    6. Ermächtigung zur Verwendung und Lagerung von Giftgasen,
    7. Führung des Katasters asbesthaltiger Produkte,
    8. Beratung, Information und Sensibilisierung in den Bereichen Luftqualität, Lärmschutz und Asbest,
    9. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  3. Labor für Wasseranalysen und Chromatographie, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Probeentnahmen, Analysen, Kontrollen, Abnahmen und Gutachten in den Bereichen:
      1.1 häusliche und industrielle Abwässer, Kläranlagen, funktionelle Bauabnahmen,
      1.2 Trink-, Mineralwasser und Aufbereitungsanlagen,
      1.3 Oberflächen-, Grund-, Badegewässer, Schwimmbäder, Wasser zur Erzeugung von Kunstschnee,
      1.4 Abfälle, Böden und Kompost,
      1.5 Abfallentsorgungsanlagen,
      1.6 Gewässerverschmutzung und Bodensanierungen,
      1.7 Asbest und andere toxische Fasern in Bau- und Einrichtungsmaterialien,
    2. spezielle chromatographische Analysen auf dem Gebiet der Luftqualität und im Bereich Lebensmittelsicherheit,
    3. Studien und Entwicklung von Analysemethoden in den genannten Bereichen,
    4. Information, Beratung und Sensibilisierung in den Bereichen Wasserqualität und Asbest,
    5. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  4. Amt für Gewässerschutz, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Genehmigungen, Gutachten, Bauabnahmen, Ermächtigungen und Überwachung im Bereich der Abwasser- und Regenwasserentsorgung, Wasserableitungen, Bergbautätigkeiten, Gruben, Torfstiche und Lagerung von verunreinigenden Stoffen,
    2. Überwachung im Bereich der Lagerung und Ausbringung von Düngern und Pestiziden,
    3. Führung des Abwasserkatasters,
    4. Ausarbeitung und Anwendung der Kriterien für die Berechnung der Abwassergebühren,
    5. Verwaltung der Finanzierungen für den Bau von Kläranlagen und Hauptkanalisationen und von Gewässerschutzmaßnahmen,
    6. Koordinierung und Verwaltung der Umweltgelder aus dem Betrieb der großen Wasserkraftwerke,
    7. Ausarbeitung von Richtlinien und technischen Normen,
    8. Ausarbeitung und Verwaltung des Bewirtschaftungsplanes der Ostalpen und des Gewässerschutzplanes,
    9. Koordinierung der Qualitätskontrolle von Oberflächengewässer und Grundwasser und entsprechende Verwaltungsmaßnahmen,
    10. Maßnahmen im Falle von Verunreinigungen der Oberflächengewässer oder des Grundwassers,
    11. Bereitschaftsdienst im Bereich Gewässerschutz,
    12. Beratung, Information und Sensibilisierung in den Bereichen Gewässerschutz und Abwasserbehandlung,
    13. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  5. Amt für Energie und Klimaschutz, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beiträge für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie für den Klimaschutz und die Elektrifizierung in ländlichen Gebieten,
    2. Ermächtigungen zum Bau und Betrieb von Elektroleitungen,
    3. Erarbeitung und Verwaltung des Stromverteilungsplanes und des Masterplanes zur Modernisierung und Anpassung der Stromleitungs- und -verteilungsinfrastruktur,
    4. Konzessionen für die Stromverteilung,
    5. Methangas,
    6. Monitoring der Energieproduktion,
    7. Koordinierung der Umsetzung des Klimaplanes Südtirol 2040,
    8. Fernwärme und Fernkühlung,
    9. Lichtverschmutzung und Energieeinsparung,
    10. Beratung, Information und Sensibilisierung in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Klimaschutz,
    11. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  6. Amt für Abfallwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erarbeitung und Verwaltung des Landesplanes für Abfallwirtschaft,
    2. Erarbeitung von Richtlinien und Normen für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz,
    3. Finanzierungsprogramme für Entsorgungsanlagen,
    4. Verwaltung des Abfallkatasters,
    5. Kontrollen und Probeentnahmen über die Wiederverwertung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen,
    6. Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten,
    7. Asbest: Sanierung und Entsorgung,
    8. Genehmigung von Projekten für Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen,
    9. Abnahmeprüfung und Genehmigung von Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen,
    10. Genehmigung mobiler Anlagen zur Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen,
    11. Vernichtung durch Verbrennung von Dokumenten mit sensiblen Daten,
    12. Umsetzung der europäischen Strategie zur Kreislaufwirtschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung,
    13. Beratung, Information und Sensibilisierung in den Bereichen der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung,
    14. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  7. Labor für Lebensmittelanalysen und Produktsicherheit, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. chemische Analysen im Rahmen der amtlichen Überwachung, Bescheinigungen und Gutachten für Lebensmittel, Zusatzstoffe, Lebensmittelkontaktmaterialien, Futtermittel, Agrarprodukte, Bedarfsgegenstände, Textilien, Spielwaren, Kosmetika, Tätowierfarben, verschiedene organische und anorganische Matrizen,
    2. Information, Beratung und Sensibilisierung in den Bereichen Lebensmittel und Produktsicherheit,
    3. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  8. Labor für Luftanalysen und Strahlenschutz, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Probeentnahmen, Analysen, Kontrollen, Bewertungen und Gutachten in den Bereichen:
      1.1 ionisierende Strahlungen – natürliche und künstliche Radioaktivität,
      1.2 nicht ionisierende Strahlungen – elektromagnetische Felder,
      1.3 Betrieb des Messnetzes zur Kontrolle der Luftqualität und dazugehörendes Datenmanagement,
      1.4 Emissionen von Industrie- und Abgasreinigungsanlagen,
      1.5 Luftqualität in Wohn- und Arbeitsräumen,
      1.6 Lärmbelastung, Vibrationen, Mikroklima und Beleuchtung,
    2. Aktivierung des Smogalarmplans und des Radioaktivitäts-Frühwarnsystems,
    3. Information, Beratung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit in den Bereichen Luftqualität und Strahlenschutz,
    4. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  9. Biologisches Labor, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. mikrobiologische Analysen von Trinkwasser, Lebensmitteln, Kosmetika und Umweltproben,
    2. Referenzlabor für lebensmittelbedingte Infektionen bzw. Intoxikationen,
    3. Erhebung und Beobachtung der Gewässergüte, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Seen,
    4. Überwachung der Badegewässer,
    5. Pollenflugerhebung und Polleninformationsdienst,
    6. molekularbiologische Untersuchungen von Abwasser und Umweltproben,
    7. Erhebung und Analyse von atmosphärischen Depositionen (Regen und Schnee),
    8. Untersuchung der Auswirkung von Giftstoffen auf Lebewesen,
    9. mikroskopische Analysen von Lebens- und Futtermitteln,
    10. Bestimmung von Tier- und Pflanzenarten,
    11. Tigermücken-Erhebung,
    12. Untersuchung der Auswirkungen von Schadstoffen und menschlichen Tätigkeiten auf die Umwelt,
    13. Forschung in den angeführten Tätigkeitsbereichen,
    14. Beratung, Information und Sensibilisierung in den Bereichen Gewässerökologie und Ökotoxikologie sowie zum Thema Tigermücke,
    15) Verwaltungspolizeibefugnisse,
  10. Verwaltungsamt für Umwelt, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1) Verwaltungsangelegenheiten und Finanzplanung der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,
    2) Verträge, Zuweisungen, Aufträge, Ankäufe und Fakturierung gebührenpflichtiger Leistungen,
    3) Verwaltungsstrafen und Rekurse,
    4) Umweltzertifizierungen, Funktion als Umweltbehörde bei EU-Projekten,
    5) Beiträge im Bereich Umweltschutz,
    6) Beratung, Information und Sensibilisierung zu rechtlichen Fragen im Bereich Umwelt und Energie,
    7) Verwaltungspolizeibefugnisse,
  11. Amt für nachhaltige Gewässernutzung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Erarbeitung und Verwaltung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer,
    2. Konzessionen zur Ableitung von öffentlichen Gewässern,
    3. Trinkwasser und Trinkwasserschutzgebiete,
    4. Mineral- und Thermalwasser,
    5. kleine, mittlere und große Ableitungen von öffentlichen Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken,
    6. Geothermie,
    7. Verwaltung der verschiedenen Zinsen aus der Gewässernutzung,
    8. Wasserbewirtschaftung und Trockenheitsmanagement,
    9. Führung des Katasters der öffentlichen Gewässer,
    10. Beratung, Information und Sensibilisierung im Bereich der nachhaltigen Wassernutzung,
    11) Verwaltungspolizeibefugnisse.

(3) Bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz ist der komplexe Sonderauftrag „Betreuung der Konzessionsvergabe für große und mittlere Kraftwerke und der Ausschreibung der Gasverteilung“ angesiedelt.

15. ABSCHNITT
Ressort Wohnbau, Sicherheit und Gewaltprävention

Art. 57 (Dienststelle für Sicherheit und Gewaltprävention)

(1) Beim Ressort Wohnbau, Sicherheit und Gewaltprävention ist die Dienststelle für Sicherheit und Gewaltprävention angesiedelt.

Art. 58 (Abteilung Wohnbau)

(1) Die Abteilung Wohnbau hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Förderung des Baus, des Erwerbs und der Wiedergewinnung von Wohnraum,
  2. Förderung des Erwerbs von Bauland,
  3. Aufsicht über das Institut für den sozialen Wohnbau (WOBI),
  4. Verwaltung und Kontrolle der Sozialbindungen,
  5. Unbewohnbarkeitserklärung.

(2) Die Abteilung Wohnbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Wohnbauprogrammierung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verträge für Darlehen aus dem Rotationsfonds,
    2. Verwaltung und Kontrolle der Sozialbindung und damit zusammenhängende Tätigkeiten (Unbedenklichkeitserklärungen für Grundbuchsoperationen, Erbschaften, gerichtliche Trennungen, Auflösungen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, Verzicht auf die Wohnbauförderungen, Annullierungen, Widerrufe, Verwaltungsstrafen),
    3. Erstellung des Einsatzprogrammes für den geförderten Wohnbau,
    4. Beiträge für Initiativen zur Bekanntmachung der Gesetze im Bereich des geförderten Wohnbaus,
    5. Beiträge an öffentliche oder private Körperschaften, die Wohnungen vermieten,
    6. Aufsicht über das Institut für den sozialen Wohnbau (WOBI),
  2. Amt für Wohnbauförderung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beratung und Information für die Gewährung von Wohnbauförderungen,
    2. Beiträge für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf,
    3. Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen,
    4. Beiträge für den Erwerb und die Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau,
    5. Beiträge für den Abbau architektonischer Hindernisse sowie für die Anpassung von Wohnungen,
    6. Beiträge in außergewöhnlichen Fällen (Naturkatastrophen, soziale Härtefälle, usw.),
    7. Unbewohnbarkeitserklärungen,
  3. Verwaltungsamt für den geförderten Wohnbau, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Verwaltungsangelegenheiten, Verträge, Ankäufe und Beratungsaufträge,
    2. Buchhaltung,
    3. vorzeitige und ordentliche Auszahlung der Wohnbauförderungen,
    4. Sekretariat des Wohnbaukomitees: Rekurse und Verwaltungsstrafen,
    5. Beratung zur Landesgesetzgebung im Bereich Wohnbau,
    6. Erarbeitung von Regelungen im Bereich Wohnbau,
    7. zentrale Verwaltung des Abteilungspersonals, sofern nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Personal fallend,
    8. Sekretariatsdienste, einschließlich Protokoll und Dokumentenverwaltung, für alle Ämter der Abteilung.

16. ABSCHNITT
Ressort Gesundheitsvorsorge und Gesundheit

Art. 59 (Abteilung Gesundheit)

(1) Die Abteilung Gesundheit hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Jahresplanung und mehrjährige Planung des Landesgesundheitsdienstes,
  2. Planung der Investitionen im Landesgesundheitsdienst, einschließlich des Bereichs Informationstechnik,
  3. Monitoring und Kontrolle der Planung auf Landes- und Betriebsebene,
  4. Bewertung der Performance des Landesgesundheitsdienstes und der Generaldirektorin oder des Generaldirektors,
  5. Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes und Bewertung der wirtschaftlich-finanziellen Leistung, einschließlich der buchhaltungstechnischen Kontrolle,
  6. Governance der wesentlichen Betreuungsstandards und Festlegung der zusätzlichen Betreuungsstandards,
  7. Governance im Bereich des Gesundheitspersonals, einschließlich der Aus- und Weiterbildung im Gesundheitsbereich,
  8. Vorbereitung der Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitsbereich und Akkreditierung der Einrichtungen,
  9. Gesundheitsinformationssystem,
  10. Tarife der Gesundheitsleistungen sowie der Beteiligung der Betreuten an den Kosten der Gesundheitsleistungen,
  11. Beziehungen zu lokalen, gesamtstaatlichen und internationalen für den Gesundheitsbereich relevanten Institutionen,
  12. Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessensgruppen,
  13. Kommunikation im Gesundheitsbereich,
  14. Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen,
  15. Beiträge im Gesundheitsbereich,
  16. Unterstützung der medizinischen Fakultät.

(2) Die Abteilung Gesundheit gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Gesundheitsbetreuung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Beaufsichtigung und Bewertung der Gesundheitsbetreuung im Krankenhaus und in Wohnortnähe,
    2. Eintragung in den Landesgesundheitsdienst,
    3. grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, auch in Anwendung internationaler Abkommen,
    4. vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, frei wählbare Kinderärztinnen und -ärzte sowie Ambulatoriumsfachärztinnen und -ärzte, einschließlich Kollektivvertragsverhandlungen,
    5. Verwaltungsstrafen für unwahre Erklärungen betreffend Ausgaben im Gesundheitswesen,
    6. Beobachtungsstelle für Gesundheit,
    7. Epidemiologie, epidemiologische Erhebungen und Pathologieregister,
    8. Verwaltung des Landesgesundheitsinformationssystems und Bewertung der Performance,
  2. Amt für Gesundheitssteuerung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Infrastrukturen und Investitionen,
    2. Planung und Finanzierung von Gesundheitsbauten, Ausstattung mit elektromedizinischen Geräten, Informationstechnik und Einrichtung,
    3. Medizintechnik und medizintechnische Großgeräteplanung,
    4. Beiträge für Investitionen,
    5. E-Health, elektronische Gesundheitsakte, E-Rezepte und elektronisches Vormerksystem,
    6. Operative Einheit für Klinische Führung,
    7. Bewilligung und Akkreditierung privater und öffentlicher Anbieter von Gesundheitsleistungen,
    8. Health Technology Assessment-HTA (Medizintechnik-Folgenabschätzung), Forschung und Innovation,
    9. Zentrum für klinisches Risikomanagement, Qualitätsförderung und Qualitätssicherung,
    10. Patiententransporte und Rettungsdienst,
    11. Medizinprodukte und pharmazeutische Versorgung,
    12. Aufsicht über Apotheken und Großhändler, vertragsgebundene Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber, einschließlich Kollektivvertragsverhandlungen,
    13. Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten der Rekurskommission für verschiedene Bereiche der Gesundheitsversorgung,
    14. Drittmittelbeschaffung,
  3. Amt für Gesundheitsökonomie, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Planung, Finanzierung und Controlling des Landesgesundheitsdienstes,
    2. buchhalterische Richtlinien und Überprüfung der Bilanzen,
    3. Ausarbeitung der Landeskataloge der Gesundheitsleistungen und deren Tarife,
    4. Ticket und Selbstbeteiligung der Patientinnen und Patienten,
    5. überregionale und internationale Mobilität,
  4. Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Personal und Ausbildung,
    2. wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesgesundheitsdienstes,
    3. Personalbestand und Wettbewerbe,
    4. Personalrecht und -kontrolle,
    5. Kollektivverträge des Gesundheitspersonals,
    6. Anerkennung des im Ausland geleisteten Dienstes,
    7. Akkreditierung der Aus- und Weiterbildungsstätten, CME-Beobachtungsstelle und Plattform,
    8. Qualität der Ausbildung, Minimalstandards,
    9. Studientitelanerkennung und -gleichstellung,
    10. Planung und Finanzierung der Aus- und Weiterbildung sowie Führung der Verzeichnisse,
    11. Kontrolle der Einhaltung der Dienstverpflichtung nach Abschluss der Ausbildung,
    12. Landesethikkomitee,
    13. Virtuelle Medizinische Bibliothek,
    14. Bildungsinitiativen von strategischer Relevanz,
    15. verwaltungstechnische Abwicklung von ministeriellen Forschungsprojekten,
    16. Beihilfen für einzelne Personen und Institutionen im Gesundheitsbereich,
    17. Gendermedizin,
  5. Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Governance im Bereich Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit,
    2. zuständige Behörde für den Bereich Lebensmittelsicherheit für Produkte pflanzlicher Herkunft, Planung und Kontrolle,
    3. Verwaltungsstrafen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft,
    4. Genehmigungen für den Handel und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln,
    5. Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Rechtsmedizin.

17. ABSCHNITT
Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Tourismus

Art. 60 (Funktionsbereich Tourismus)

(1) Der Funktionsbereich Tourismus hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Tourismus, Gastgewerbe,
  2. Berufe im Tourismus, Reisebüros,
  3. Berg- und Skiführer/-führerinnen, Skilehrer/Skilehrerinnen,
  4. Skipisten, Schutzhütten,
  5. Förderung des Gastgewerbes, der privat vermieteten Zimmer und Wohnungen, der Schutzhütten, der Tourismusorganisationen und von touristischen Veranstaltungen,
  6. Verwaltungspolizeibefugnisse.

Art. 61 (Abteilung Landwirtschaft)

(1) Die Abteilung Landwirtschaft hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. geschlossene Höfe, Nutzungsrechte und Agrargemeinschaften,
  2. Bonifizierungs- und Bodenverbesserungs-konsortien, Flurbereinigung,
  3. ländliches Bauwesen,
  4. Viehzucht,
  5. Steuervergünstigungen,
  6. Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Beratungsdienste in Anwendung der EU-, staatlichen und Landesbestimmungen,
  7. Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen,
  8. Landwirtschaftsstatistik,
  9. Digitalisierung in der Landwirtschaft,
  10. soziale Landwirtschaft,
  11. landwirtschaftliche Mechanisierung,
  12. biologische Produktion,
  13. Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff,
  14. Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden,
  15. Obst- und Weinbau,
  16. Landespflanzenschutzdienst,
  17. Kontrolle und Zertifizierung des Saatgutes,
  18. Risikomanagement in der Landwirtschaft,
  19. Schlichtungsversuche,
  20. Landestierärztlicher Dienst,
  21. Umsetzung der Maßnahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,
  22. Genehmigungen und Kontrollen im Bereich der gemeinsamen Marktordnungen.

(2) Die Abteilung Landwirtschaft gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Viehzucht, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beihilfen an Organisationen der Vieh- und Milchwirtschaft,
    2. Verwaltung und Kontrolle der obligatorischen Milchmeldungen sowie Beratung,
    3. Verzeichnisse im Bereich Tierzucht,
    4. Beihilfen für den Versicherungsschutz im Tiersektor,
    5. Beihilfen in den Bereichen Tierzucht und Tiergesundheit,
    6. Beihilfen in den Bereichen Imkerei, Schutz der Wiesenbrüter und Getreideanbau sowie Beratung,
    7. Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung tierischer Produkte,
    8. Anerkennung zwecks Registrierung sowie Kontrollen im Bereich der Eierproduktion,
    9. Überwachung und Kontrolle der Viehversicherungsvereine,
  2. Amt für Obst- und Weinbau und Landespflanzenschutzdienst, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung pflanzlicher Produkte,
    2. Beihilfen für den passiven Schutz durch Versicherungspolizzen,
    3. Beihilfen zur Qualitäts- und Strukturverbesserung in der Saatkartoffelproduktion,
    4. Beihilfen für die Rodung der von gefährlichen Schadorganismen befallenen Pflanzen,
    5. Marktordnungen für Obst und Gemüse sowie für Wein samt entsprechenden Genehmigungen und Kontrollen,
    6. Weinbaukartei: Verwaltung der Daten zu Rebflächen, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern, Ursprungsbezeichnungen DOC und IGT sowie grafischen Zusatzbezeichnungen,
    7. Verwaltung des amtlichen Unternehmerregisters (RUOP),
    8. Neuausstellung und Verlängerung der Befähigungsnachweise für die professionelle Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für Beraterinnen und Berater,
    9. Pflanzenzertifizierung sowie Monitoring und Bekämpfung von Quarantäneschadorganismen,
    10. Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,
  3. Amt für bäuerliches Eigentum, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Anwendung der Bestimmungen laut Höfegesetz,
    2. Verleihung der Bezeichnung „Erbhof“,
    3. Beihilfen für die Erstniederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten sowie Beratung,
    4. Agrargemeinschaften, Beratung, Aufsicht und Genehmigungen,
    5. Gemeinnutzungsrechte,
    6. amtliches Verzeichnis der Sachverständigen für die Festsetzung des Hofübernahmewertes bei Gericht,
    7. Bescheinigung über die Bezeichnung „selbstbearbeitender Bauer/selbstbearbeitende Bäuerin“ und „berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer/berufsmäßige landwirtschaftliche Unternehmerin“,
    8. Hofübernahme, Grund- und Hofankauf,
    9. Rekursstelle für Wildschäden in der Landwirtschaft,
    10. Schlichtungen gemäß staatlichem Pachtgesetz,
  4. Amt für ländliches Bauwesen, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen und Beratung sowie Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge in den Bezirksgemeinschaften Salten-Schlern, Überetsch-Südtiroler Unterland und in den Gemeinden Bozen und Nals,
    2. Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Wohnbauten sowie Beratung,
    3. Beihilfen für Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ sowie für Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Informationsmaterial und andere Vorhaben in diesem Bereich,
    4. Einstufung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe,
    5. Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,
    6. Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse,
    7. Durchführung und Aufsicht von Bonifizierungsarbeiten sowie Ausarbeitung von Plänen und Projekten,
    8. Beihilfen für Investitionen im Bereich Bonifizierung, Beregnung, Bodenverbesserung und Grundzusammenlegung,
    9. Verwaltungstätigkeit, Aufsicht und Schutz im Bereich Bonifizierung, Bodenverbesserung und Grundzusammenlegung,
    10. Führung des Landesverzeichnisses der Anbieterinnen und Anbieter sozialer Landwirtschaft,
    11. Verwaltungspolizeibefugnisse,
  5. Amt für landwirtschaftliche Informationssysteme (LAFIS), das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. übergreifende Koordinierung des Digitalisierungsbedarfs und der E-Government-Dienste in der Landwirtschaft,
    2. Umsetzung der Digitalisierung in der Landwirtschaft und der entsprechenden IT-Projekte,
    3. Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen,
    4. Koordinierung der Datenbanken in der Landwirtschaft, Bereitstellung der Daten und Festlegung der Datenqualität,
    5. Koordinierung der Datenschutz-Maßnahmen in der Landwirtschaft und Veröffentlichungen auf der institutionellen Webseite,
    6. Landwirtschaftsstatistik,
  6. Amt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Umsetzung der Maßnahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,
    2. Beratung, Überprüfung, Ermächtigung, Auszahlung und Abrechnung von EU-, Staats- und Landesbeihilfen für Investitionsausgaben und von Prämien im Rahmen des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung für:
      2.1 die Verbesserung der Strukturen für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
      2.2 die Verbesserung von Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten,
      2.3 die Beibehaltung von umweltgerechten, den natürlichen Lebensraum schützenden Produktionsverfahren,
      2.4 die benachteiligten Gebiete und für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen,
      2.5 die Unterstützung zur Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien (Leader),
      2.6 die Unterstützung der operationellen Gruppen im Rahmen der EIP-AGRI,
      2.7 die Umsetzung der technischen Hilfe zur Unterstützung der Verwaltungsbehörde und der Landeszahlstelle,
    3. Koordinierung, Begleitung und Monitoring der Umsetzung des staatlichen Strategieplans für die ländliche Entwicklung,
  7. Amt für Landmaschinen und biologische Produktion, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Förderung technischer Investitionen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe sowie einschlägige Beratung,
    2. Führung des Verzeichnisses landwirtschaftlicher Maschinen, Zulassung landwirtschaftlicher Maschinen, Beratung in diesem Bereich,
    3. Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Betriebe,
    4. Beihilfen für Wiederherstellungsarbeiten zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden und Beratung sowie Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge in den Bezirksgemeinschaften Salten-Schlern, Überetsch-Unterland und in den Gemeinden Bozen und Nals,
    5. Beihilfen für den Wissensaustausch und für Informationsmaßnahmen, für Beratungstätigkeiten sowie für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Unternehmen,
    6. Verzeichnis der Betriebe für die ökologische/biologische Produktion,
    7. Beihilfen für die ökologische/biologische Produktion,
    8. Aufsicht über die für die reglementierte Produktion zugelassenen Kontrollstellen,
    9. Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Produkte,
    10. Zuständigkeit für die Außenstelle Neumarkt,
  8. Bezirksamt für Landwirtschaft Ost, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal hat:
    1. Beratung bei technischen und baulichen Investitionsvorhaben sowie fachliche Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge,
    2. technische Bearbeitung der Beihilfeanträge für Schäden durch Naturkatastrophen und Unwetter,
    3. Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Unternehmen,
    4. Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Obst- und Weinbauflächen,
    5. Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,
    6. Festsetzung von Schadensvergütungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
    7. Kontrollen in Zusammenhang mit geförderten Vorhaben und Prämien sowie mit der Einstufung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe,
  9. Bezirksamt für Landwirtschaft West, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt − Nals ausgenommen − hat:
    1. Beratung bei technischen und baulichen Investitionsvorhaben sowie fachliche Bearbeitung der entsprechenden Beihilfeanträge,
    2. technische Bearbeitung der Beihilfeanträge für Schäden durch Naturkatastrophen und Unwetter,
    3. Zuteilung von verbilligtem Treib- und Brennstoff an landwirtschaftliche Unternehmen,
    4. Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Obst- und Weinbauflächen,
    5. Erstellung von Gutachten und technischen Bewertungen im Bereich Raumordnung in der Landwirtschaft,
    6. Festsetzung von Schadensvergütungen an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
    7. Kontrollen im Zusammenhang mit geförderten Vorhaben und Prämien sowie mit der Einstufung der „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe,
  10. Landestierärztlicher Dienst, der nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Ausrichtung, Koordinierung und Überprüfung der Tätigkeit des betrieblichen Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs in den Bereichen Tiergesundheit, Hygiene und Sicherheit tierischer Lebensmittel, Hygiene in der Viehzucht, bei Futtermitteln und tierischen Erzeugnissen unter Einhaltung der EU-, staatlichen und Landesbestimmungen,
    2. Prophylaxe: Prävention und Kontrolle der Tierkrankheiten, die auf Menschen und Tiere übertragbar sind,
    3. Sammlung epidemiologischer Daten,
    4. Sicherstellung der korrekten Funktionsweise des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung der Unternehmer und Unternehmerinnen, der Betriebe und der Tiere sowie der entsprechenden Informationssysteme,
    5. veterinärtechnische und -rechtliche Information und Fortbildung,
    6. Verwaltungsstrafen im Veterinärbereich,
    7. Beiträge für Tierkennzeichnung und Tierkadaverentsorgung,
    8. Beiträge an Tierschutzvereine,
    9. Führung der Einrichtung für Desinfektion, Entwesung und Rattenbekämpfung in Stallungen und allgemein in der Viehzucht,
    10. Tierschutzpolizei.

Art. 62 (Abteilung Forstdienst)

(1) Die Abteilung Forstdienst hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Gutachten und Ermächtigungen sowie Aufsicht und Kontrolle über Eingriffe in die Landschaft,
  2. Management der Lebensräume, insbesondere der Wälder, Almen und Gewässer,
  3. Beihilfen im ländlichen Raum,
  4. Ausbildung und Ausstattung des Landesforstkorps,
  5. Aufgaben im Bevölkerungsschutz.

(2) Die Abteilung Forstdienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Forstverwaltung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Informationsmanagement für den Landesforstdienst,
    2. Verwaltung der Angehörigen des Landesforstkorps,
    3. Erteilung von Gutachten und Koordinierung der Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landesforstdienstes,
    4. Bearbeitung der Verwaltungsstrafen im Zuständigkeitsbereich,
    5. Koordinierung der verwaltungs-, gerichts- und sicherheitspolizeilichen Tätigkeiten des Landesforstkorps,
    6. Forstgärten und Saatgutgewinnung,
    7. Koordinierung für das Management von invasiven Neobiota,
    8. Lohnbuchhaltung der Forstarbeiterinnen und Forstarbeiter im Landesforstdienst,
    9. Betreuung des forstlichen Funknetzes,
  2. Amt für Bergwirtschaft, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Sekretariat der Fachkommission samt Verwaltung der Projekte in Eigenregie,
    2. Koordinierung der EU-Maßnahmen im forstlichen Bereich,
    3. Koordinierung der Kontrollen durch das Landesforstkorps für EU-Agrarmaßnahmen,
    4. Verwaltung der Beihilfen für die Behebung von Unwetterschäden an Infrastrukturen im ländlichen Raum,
    5. Verwaltung der Beihilfen für Straßen im ländlichen Raum,
    6. Verwaltung der Beihilfen im forstlichen Bereich,
    7. Verwaltung der Beihilfen und Beratung im Bereich Almwirtschaft,
    8. Beratung im Bereich Herdenschutz,
  3. Amt für Forstplanung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Forschung und Studien im forstlichen Bereich,
    2. forstliches Informationssystem: LafisWald, Luftfahrthindernisse, digitale Verwaltung der Wanderwege und Straßen im ländlichen Raum, Waldschäden, Waldbrandeinsatzkarte,
    3. betriebliche Planung für die Wald- und Weidegüter: Waldkartei und Waldbehandlungspläne,
    4. Forstinventuren und forstliche Kartographie,
    5. forstliches Vermessungswesen,
    6. Forstschutz,
    7. invasive Neobiota in Waldökosystemen,
    8. waldbauliche Richtlinien,
    9. Verwaltung der Beihilfen für die ordentliche Instandhaltung der Wanderwege,
    10. Verwaltung der Beihilfen für Waldbehandlungs- und Weidebehandlungspläne,
    11. Koordinierung der Waldbrandbekämpfung,
  4. Amt für Wildtiermanagement, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Koordinierung der Dienststellen für Wildtiermanagement,
    2. Ausstellung von Bescheinigungen in den Sachbereichen Jagd und Fischerei,
    3. Jäger-, Jagdaufseher- und Fischerprüfung,
    4. Konzessionen für Eigenjagden; Bewilligungen und Aufsicht von Wildgehegen, Zoos, Pflegezentren für geschützte heimische Vögel und Säugetiere, Tierpräparation,
    5. Aufgaben der Gerichts-, Sicherheits- und Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich,
    6. Verwaltungsstrafen im Zuständigkeitsbereich,
    7. Ernennung von vereidigten Aufsichtspersonen in den Bereichen Jagd und Fischerei,
    8. Verwaltung des Fischwasserkatasters und der Fischereirechte sowie der Gewässerbewirtschaftungspläne,
    9. Kontrolle der Haltung gefährdeter Tiere und Pflanzen (CITES) und gefährlicher Wildsäuger und Reptilien,
    10. Koordinierung der Landeswildbeobachtungsstelle,
    11. Maßnahmen zum Schutz der Wild- und Fischbestände,
    12. Monitoring der Wild- und Fischarten,
    13. Verwaltung der Beihilfen in den Sachbereichen Wildtiermanagement, Jagd und Fischerei,
  5. Forstinspektorat Bozen 1, das nachstehende Zuständigkeiten in den Gemeinden Aldein, Altrei, Auer, Branzoll, Bozen, Deutschnofen, Eppan an der Weinstraße, Kaltern an der Weinstraße, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Leifers, Margreid an der Weinstraße, Montan an der Weinstraße, Neumarkt, Pfatten, Salurn an der Weinstraße, Terlan, Tramin an der Weinstraße und Truden im Naturpark hat:
    1. Koordinierung der Forststationen,
    2. Gutachten und Bewilligungen für Eingriffe in die Landschaft,
    3. Aufgaben der Gerichts-, Sicherheits- und Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Landesforstkorps,
    4. Forstschutz: Überwachung des Gesundheitszustandes des Waldes und Waldbrandbekämpfung,
    5. Management der Lebensräume, insbesondere von Wäldern, Almen und Gewässern,
    6. Umsetzung der von den forstlichen Zentralämtern festgelegten Richtlinien, wie Wildzählungen, Großraubtiermanagement, forstliche Beihilfen und von Aufträgen an den Landesforstdienst, wie LAFIS-Flächenbögen für Grünlandbetriebe, EU-Kontrollen,
    7. Projektierung, Bauleitung, Arbeitssicherheit, Durchführung und Abnahme der Arbeiten in Eigenregie,
    8. Beratung im Bereich Waldwirtschaft,
    9. Waldpädagogische Maßnahmen,
    10. Koordination der Waldarbeitskurse,
    11. Aufgaben im Zivilschutz,
  6. Forstinspektorat Bozen 2, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Jenesien, Karneid, Mölten, Ritten, Sarntal, Tiers und Welschnofen hat,
  7. Forstinspektorat Brixen, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Barbian, Brixen, Feldthurns, Kastelruth, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz-Schabs, Rodeneck, Sankt Christina in Gröden, Sankt Ulrich, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs am Schlern, Waidbruck und Wolkenstein in Gröden hat,
  8. Forstinspektorat Bruneck, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Abtei, Ahrntal, Bruneck, Enneberg, Gais, Kiens, Corvara, Mühlwald, Percha, Pfalzen, Prettau, Sand in Taufers, Sankt Lorenzen, Sankt Martin in Thurn, Terenten und Wengen hat,
  9. Forstinspektorat Meran, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Algund, Hafling, Kuens, Meran, Moos in Passeier, Naturns, Partschins, Plaus, Riffian, Sankt Leonhard in Passeier, Sankt Martin in Passeier, Schenna, Schnals, Tirol, Andrian, Burgstall, Gargazon, Lana, Laurein, Marling, Nals, Proveis, Sankt Pankraz, Tisens, Tscherms, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Ulten, Vöran hat,
  10. Forstinspektorat Schlanders, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad am Stilfserjoch, Schlanders, Schluderns, Stilfs, Taufers im Münstertal und Kastelbell-Tschars hat,
  11. Forstinspektorat Sterzing, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch, Ratschings und Sterzing hat,
  12. Forstinspektorat Welsberg, das die unter dem Buchstaben e) angeführten Zuständigkeiten in den Gemeinden Innichen, Niederdorf, Olang, Prags, Rasen-Antholz, Sexten, Toblach, Welsberg-Taisten und Gsies hat.

Art. 63 (Landeszahlstelle)

(1) Die Landeszahlstelle hat nachstehende Zuständigkeiten:

  1. Koordinierung der Befugnisse der Landeszahlstelle, anerkannt gemäß den Bestimmungen über die europäischen Fonds ELER und EGFL,
  2. Internal Audit,
  3. Informationssysteme,
  4. Zusammenarbeit mit den europäischen und nationalen Behörden und den anderen Einrichtungen, die für die Verwaltung der Fonds verantwortlich sind,
  5. Bescheinigungsbehörde für die EU-Strukturfonds EFRE und ESF.

(2) Die Landeszahlstelle gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

  1. Amt für Genehmigungen und technischer Dienst, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
    1. Kontrolle und Genehmigung der Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
    2. direkte oder delegierte Verwaltung der technisch-administrativen Verfahren zur Auszahlung von Beihilfen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, des Staates und der EU (Anträge, Bearbeitung, Kontrollen, Flüssigmachung),
    3. Verwaltung von Berichten über Unregelmäßigkeiten und Rückforderungen,
    4. Verwaltung der Beziehungen zu den bevollmächtigten Stellen,
    5. Erstellung von Abrechnungen, Reports und Statistiken für die Europäische Kommission.

18. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 64 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 3, ist aufgehoben.

(3) In Artikel 12 sind die Absätze 2 bis 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45, aufgehoben.

Art. 65 (Verweis)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

(2) Alle Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verstehen sich als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung, ausgenommen Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 66 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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