(1) Für Schülerinnen und Schüler der Bildungseinrichtungen des Landes, die auf den Katholischen Religionsunterricht verzichten, ist der Besuch des alternativen Bildungsangebotes „Ethik“ verpflichtend.
(2) Die Verpflichtung zum Besuch des alternativen Bildungsangebotes „Ethik“ gilt für die gesamte Schulstufe, außer die Schülerinnen und Schüler entscheiden bis zum 30. Juni eines jeden Schuljahres, für das kommende Schuljahr am Katholischen Religionsunterricht teilzunehmen. Es ist nicht möglich, diese Entscheidung während des Schuljahres zu ändern.
(3) Für die Planung des kommenden Schuljahres können die Schulen eine unverbindliche Vorerhebung über das potenzielle Interesse an der Teilnahme am Ethikunterricht durchführen.