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e) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 2023, Nr. 361)
Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Oktober 2023, Nr. 43.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt, in Durchführung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Zwangseintreibung der Einnahmen:

  1. der Autonomen Provinz Bozen,
  2. der von der Autonomen Provinz Bozen abhängigen Körperschaften, Einrichtungen und Betriebe sowie der von ihr abhängigen Gesellschaften, die mit ausschließlich öffentlichem Kapital beteiligt sind, welche den Dienst der Zwangseintreibung der Südtiroler Einzugsdienste AG mittels eines Dienstleistungsvertrages anvertrauen.

(2) Die Verordnung regelt die Einhebung mittels Zwangseintreibung, wenn die vorherigen Einhebungsverfahren erfolglos waren.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Körperschaft/Körperschaften“: alle Körperschaften und Einrichtungen, für welche diese Verordnung im Sinne von Artikel 1 Anwendung findet,
  2. „Lastenliste“: das Verzeichnis der säumigen Schuldner und Schuldnerinnen mit den Personalangaben und den Angaben zu den Schulden einer jeden aufgelisteten Person,
  3. „Steuereinnahmen“: die Einnahmen der Körperschaft aus Steuern, Gebühren, Beiträgen oder anderen Abgaben, welche von der Körperschaft auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung eingeführt und erhoben werden,
  4. „nicht steuerliche Einnahmen“: alle Einnahmen, die nicht unter Buchstabe c) fallen; dazu gehören insbesondere die öffentlich-rechtlichen Vermögenseinnahmen, d.h. alle Erträge aus der Nutzung öffentlicher Güter und Dienstleistungen in Verbindung mit der ordentlichen institutionellen Tätigkeit sowie die Verwaltungsstrafen und die „privatrechtlichen Vermögenseinnahmen“, d.h. Einnahmen, die nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind, wie Erträge aus der Nutzung von Gütern und Dienstleistungen in Verbindung mit privatrechtlichen Tätigkeiten der Körperschaft,
  5. „Einnahmen“: die Einnahmen laut Buchstaben c) und d).

Art. 3 (Art der Eintreibung)

(1) Die Zwangseintreibung der Einnahmen der Körperschaften kann von diesen selbst durchgeführt oder Rechtssubjekten laut Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, anvertraut werden. In diesen Fällen erfolgt die Zwangseintreibung mit dem Mahnverfahren gemäß königlichem Dekret vom 14. April 1910, Nr. 639, in geltender Fassung, sowie unter Einhaltung, soweit vereinbar, der Bestimmungen des II. Titels des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung. Ausschließlich in den in Artikel 1 Absatz 784 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen erfolgt die Zwangseintreibung durch das in Artikel 1 Absätze 792 bis 804 des genannten Gesetzes geregelte Verfahren der Eintreibung mittels Ausstellung von vollstreckbaren Feststellungsbescheiden und Mahnungen, nachfolgend als „Eintreibungsverfahren durch Vollstreckungsakt“ bezeichnet. Mit der Zwangseintreibung kann auch die staatliche Steuereinhebestelle beauftragt werden. In diesem Fall erfolgt die Eintreibung mittels Hebeliste gemäß den gesetzesvertretenden Dekreten vom 26. Februar 1999, Nr. 46, und vom 13. April 1999, Nr. 112, in jeweils geltender Fassung.

Art. 4 (Eintreibung durch die Südtiroler Einzugsdienste AG)

(1) Die Zwangseintreibung der Einnahmen, mit der die aufgrund von Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, gegründete Südtiroler Einzugsdienste AG, in der Folge Gesellschaft genannt, betraut ist, erfolgt mit dem Verfahren der verstärkten Mahnung oder mit dem Eintreibungsverfahren durch Vollstreckungsakt laut Artikel 3 und mit den entsprechend vorgesehenen Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren.

Art. 5 (Verantwortliche des Zwangseintreibungsverfahrens)

(1) Der/Die Verantwortliche für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der an die Gesellschaft zu übermittelnden Lastenlisten zur Einleitung der Zwangseintreibung wird von der jeweiligen Körperschaft ernannt.

(2) Was die Einnahmen betrifft, mit deren vollständiger Verwaltung die Gesellschaft durch einen Dienstleistungsvertrag betraut ist, ist für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen und somit für den Forderungsanspruch und die Genehmigung der zur Zwangseintreibung anzumeldenden Lastenlisten der Direktor/die Direktorin der Gesellschaft verantwortlich. Er/Sie kann diese Befugnis Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft schriftlich delegieren.

(3) Verantwortlich für das Verfahren der Zwangseintreibung sind eine oder mehrere vom Verwaltungsrat der Gesellschaft ernannte Personen, mit der Aufgabe, die Akten der Zwangseintreibung zu erstellen. Diese Personen sind auch befugt, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen in Bezug auf alle von der Gesellschaft ausgestellten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bescheinigen.

(4) Verantwortlich für das Verfahren der Aktenzustellung ist der/die Zustellungsbeauftragte der Gesellschaft, der/die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung mit Verwaltungsakt der zuständigen Körperschaften ernannt wird. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigenständig den Bedarf an neuen Ernennungen für die Erbringung des Dienstes zugunsten der Körperschaften festzustellen, unter ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen diejenigen zu bestimmen, die für die Ernennung zum/zur Zustellungsbeauftragten geschult werden müssen, und den in Artikel 1 Absatz 159 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, vorgesehenen Befähigungslehrgang zu organisieren.

(5) Die Gesellschaft ist befugt, eine oder mehrere für die Einhebung verantwortliche beamtete Personen zu ernennen; diese üben die auf gesamtstaatlicher Ebene den Vollzugsbeamten übertragenen Aufgaben aus. Die Ernennung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 793 des Gesetzes Nr. 160/2019.

Art. 6 (Erstellung und Versand der Daten – Genehmigung der Lastenlisten)

(1) Der/Die Verantwortliche für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen sorgt für die Erstellung der Lastenlisten im Hinblick auf die Positionen, bei denen eine Zwangseintreibung erforderlich ist; dabei werden die entsprechenden Daten in das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Portal eingegeben oder in Ausnahmefällen anderweitig der Gesellschaft übermittelt.

(2) Das Format der Lastenlisten, die zu befolgenden Modalitäten und Regeln sowie der Inhalt dieser Lastenlisten werden zwischen der Körperschaft und der Gesellschaft vereinbart.

(3) Die übermittelten Lastenlisten müssen in jedem Fall vollständig sein und aktuelle Daten enthalten. Unbeschadet einer anders lautenden Gesetzesbestimmung müssen die in den Lastenlisten eingetragenen Forderungen sicher, flüssig und einlösbar sein.

(4) Nachdem die Daten eingegeben wurden, prüft die Gesellschaft, ob die Listen hochgeladen sind und ob sie etwaige Mängel enthalten. Weisen die Lastenlisten Mängel auf, muss dies der Körperschaft mitgeteilt werden, welche sie entsprechend berichtigen und erforderlichenfalls neu hochladen wird.

(5) Sobald das Hochladen der Daten erfolgreich abgeschlossen ist und noch bevor es bestätigt und die Lastenliste endgültig übernommen wird, muss der/die Verantwortliche für das Verfahren zur Einleitung der Zwangseintreibung der Einnahmen eine endgültige Kontrolle der Lastenliste durchführen und der Gesellschaft mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder auf eine andere in den technischen Unterlagen der Gesellschaft angegebene Weise das Lastendetail übermitteln, das vom Verwaltungsprogramm für die Einhebung erstellt und von dem/der Verantwortlichen oder von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin oder einem/einer Bevollmächtigten digital unterzeichnet wurde.

(6) Mit der Übermittlung des unterzeichneten Dokuments laut Absatz 5 an die Gesellschaft gehen alle nachfolgenden Vorgänge zur Zwangseintreibung hinsichtlich der übermittelten Positionen auf die Gesellschaft über und die Schulden werden zur Zwangseintreibung angemeldet.

Art. 7 (Sofortige Aussetzung der Zwangseintreibung)

(1) Auf Antrag des Schuldners/der Schuldnerin, gestellt im Sinne von Artikel 1 Absätze 537 bis 543 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, in geltender Fassung, ist die Gesellschaft verpflichtet, umgehend alle weiteren Maßnahmen zur Zwangseintreibung der ihr anvertrauten Beträge auszusetzen.

Art. 8 (Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen – Insolvenzverfahren)

(1) Der/Die für das Verfahren der Zwangseintreibung Verantwortliche erwägt die Zweckmäßigkeit der Einleitung von Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren oder anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und berücksic htigt dabei die Höhe der Forderung, die Zahlungsfähigkeit und den Vermögensbestand des Schuldners/der Schuldnerin sowie die Wirtschaftlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme.

(2) Auf der Grundlage der Kriterien laut Absatz 1 legt die Gesellschaft fest, wie oft die Kontrollen, die vor der Einleitung der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren durchzuführen sind, zu erfolgen haben.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden nach den Rechtsvorschriften, die auf die Verfahren laut den Artikeln 3 und 4 anwendbar sind, sowie auf der Grundlage der von der Gesellschaft festgelegten internen Betriebsabläufe durchgeführt.

(4) Die Gesellschaft schreitet zur Annullierung von Vorankündigungen verwaltungsbehördlicher Stilllegung, zur Löschung eingetragener verwaltungsbehördlicher Stilllegungen und zur Einstellung von Tätigkeiten zur Pfändung registrierter beweglicher Güter, wenn der Schuldner/die Schuldnerin einen entsprechenden von ihm/ihr unterzeichneten Antrag stellt und diesem Unterlagen beilegt, mit denen nachgewiesen wird, dass das betroffene bewegliche Gut zur Nutzung durch einen Menschen mit Behinderung oder zu dessen Transport bestimmt ist. Der Inhalt des Antrags, die vorzulegenden Unterlagen, die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft sowie etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden dem Schuldner/der Schuldnerin von der Gesellschaft durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt gegeben.

Art. 9 (Eintreibungskosten zulasten des Schuldners/der Schuldnerin)

(1) Zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die folgenden Beträge, welche den Eintreibungskosten und der Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind, entsprechen. Die der Gesellschaft zustehenden Eintreibungskosten werden auf den zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten und von der Gesellschaft eingehobenen Beträgen berechnet. Die Eintreibungskosten werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:

  1. erfolgt die Einhebung innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Zahlungsmahnung, belaufen sich die Kosten auf 3 Prozent der von der Gesellschaft eingehobenen Beträge bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro, oder auf ein anderes Ausmaß, das eventuell in Artikel 1 Absatz 803 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 160/2019 für Einzahlungen die innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Vollstreckbarkeit der Maßnahme erfolgen, festgelegt ist;
  2. erfolgt die Einhebung ab dem einundsechzigsten Tag nach dem Tag der Zustellung der Zahlungsmahnung, belaufen sich die Kosten auf 6 Prozent der von der Gesellschaft eingehobenen Beträge bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro, oder auf ein anderes Ausmaß, das eventuell in Artikel 1 Absatz 803 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 160/2019 für Einzahlungen die nach dem sechzigsten Tag ab dem Datum der Vollstreckbarkeit der Maßnahme erfolgen, festgelegt ist.

(2) Für die Zwangseintreibung der Einnahmen, die den Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 792 bis 804 des Gesetzes Nr. 160/2019 unterliegen, werden die Eintreibungskosten gemäß Artikel 1 Absatz 803 Buchstabe a) des genannten Gesetzes angewandt.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Eintreibungskosten werden die Beträge für die Erstattung der Gebühren für die Zustellung und die Mitteilung aller Akten im Zusammenhang mit der Zwangseintreibung sowie die Spesen für die eingeleiteten Verfahren in der in Artikel 1 Absatz 803 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 160/2019 vorgesehenen Höhe angelastet.

(4) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Eintreibungskosten finden bei allen Schuldpositionen Anwendung, die ab 1. Januar 2024 in den gemäß Artikel 6 Absatz 5 erfolgreich hochgeladenen Lastenlisten enthalten sind. Für Schuldpositionen, die in Lastenlisten enthalten sind, die vor diesem Datum erfolgreich hochgeladen wurden, werden weiterhin die zum Zeitpunkt des Hochladens des Datenflusses geltenden Eintreibungskosten angewandt.

Art. 10 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Die Zahlung der Schulden kann mit den Modalitäten erfolgen, die von der Gesellschaft unter Einhaltung des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, und der anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschlagen und auf ihrer Website angegeben werden.

Art. 11 (Ratenzahlung)

(1) Richtet der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag an die Gesellschaft, in welchem er/sie erklärt, dass er/sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann der/die Verantwortliche für das Verfahren der Zwangseintreibung nach den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen die Zahlung der zur Zwangseintreibung angemeldeten Beträge in Raten genehmigen, wobei die in den folgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu beachten sind.

(2) Der Schuldner/Die Schuldnerin muss den Antrag auf Ratenzahlung durch Ausfüllen der entsprechenden Formulare stellen, die bei der Gesellschaft oder auf deren Website verfügbar sind.

(3) Wird die Ratenzahlung von Beträgen unter 120.000,00 Euro beantragt, muss der Schuldner/die Schuldnerin nur das entsprechende Formular laut Absatz 2 ausfüllen. Liegen die Beträge der einzelnen Ratenzahlungsanträge über 120.000,00 Euro, müssen dem Antragsformular auch Unterlagen zum Nachweis der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten beigelegt werden.

(4) Die Gesellschaft informiert die Schuldner und Schuldnerinnen über den Inhalt der Formulare laut Absatz 2, die laut Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen und die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft sowie über etwaige weitere Verfahrensvorschriften.

(5) Jede Monatsrate muss mindestens 30,00 Euro betragen. Die zulässige Höchstzahl an Monatsraten beträgt:

  1. 72 Raten bei Beträgen bis zu 10.000,00 Euro,
  2. 120 Raten bei Beträgen über 10.000,00 Euro.

(6) Die Gesellschaft kann für bestimmte Situationen oder Personenkategorien allfällige Einschränkungen für die Gewährung von Ratenzahlungsplänen im Sinne dieses Artikels festlegen. Die entsprechende Regelung wird auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.

(7) Die Berechnung des Ratenplans erfolgt durch einen Tilgungsplan mit gleichbleibender Rate, sogenannte „Annuitätentilgung“.

(8) Alle anfallenden Kosten, einschließlich der Spesen für die Zustellung und für etwaige bereits eingeleitete Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, sowie die Verzugszinsen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung, werden in konstanter Höhe aufgeteilt und zu den einzelnen Raten des gewährten Ratenplans hinzugerechnet.

(9) Ab Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung laut den Absätzen 1 und 2 und bis zur eventuellen Ablehnung desselben oder zum Verlust des Anrechts auf Ratenzahlung darf die Gesellschaft keine neue Hypothek im Sinne von Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, oder neue Stilllegung laut Artikel 86 des genannten Dekrets eintragen. Stilllegungen und Hypotheken, die vor Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung eingetragen wurden, bleiben auf jeden Fall aufrecht. Ab Einreichung des Antrags und bis zur eventuellen Ablehnung desselben oder zum Verlust des Anrechts auf Ratenzahlung können keine neuen Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Nach der Begleichung der ersten Rate dürfen die bereits eingeleiteten Zwangseintreibungsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden, sofern noch keine Versteigerung mit positivem Ausgang stattgefunden hat oder der Antrag auf Zuweisung noch nicht hinterlegt wurde oder Dritte noch keine positive Erklärung über das Bestehen von Schulden gegenüber dem gepfändeten Schuldner/der gepfändeten Schuldnerin abgegeben haben oder noch keine Maßnahme zur Zuweisung der gepfändeten Forderungen erlassen wurde.

(10) Bei nicht fristgerechter Zahlung von acht auch nicht aufeinander folgenden Raten oder der gesamten Raten des Ratenplans – sollten es weniger als acht sein – verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten, dieser kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch eingehoben werden und darf nicht mehr in Raten aufgeteilt werden.

(11) Die Verwirkung des Anspruches auf Ratenzahlung hindert den Schuldner/die Schuldnerin nicht daran, nach den Bestimmungen dieses Artikels einen Zahlungsaufschub für andere Schulden als die, für die die Verwirkung eingetreten ist, zu erwirken.

Art. 12 (Bei Einzahlungen und Ratenzahlungen fällige Zinsen)

(1) Ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung fallen auch Verzugszinsen an, die ab dem ersten Tag nach der Zustellung des Akts pro Tag berechnet werden, und zwar in Höhe des auf Jahresbasis berechneten gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um zwei Prozentpunkte gemäß Artikel 1 Absatz 165 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296.

(2) Die im Sinne von Artikel 1 Absatz 802 des Gesetzes Nr. 160/2019 vorgesehenen und berechneten Verzugszinsen sind in der Höhe des auf Jahresbasis berechneten gesetzlichen Zinssatzes, erhöht um zwei Prozentpunkte, festgelegt.

(3) Die laut den Absätzen 1 und 2 anfallenden Verzugszinsen werden nur auf den Einnahmenbetrag und nicht auf die gesamte, zur Zwangseintreibung angemeldete Schuld, einschließlich Strafen und Zinsen, berechnet.

(4) Auf die zur Zwangseintreibung angemeldeten Beträge, die infolge der Gewährung einer Ratenzahlung laut Artikel 11 in Raten zu zahlen sind, fallen die Zinsen in Höhe des auf Jahresbasis berechneten und um einen Prozentpunkt erhöhten gesetzlichen Zinssatzes an, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme zur Gewährung der Ratenzahlung gilt.

(5) Wird die Ratenzahlung der Schulden genehmigt, werden die Zinsen wie folgt berechnet:

  1. die im Sinne von Absatz 1 anfallenden Verzugszinsen werden vom ersten Tag nach Zustellung der Zahlungsmahnung bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung berechnet; die im Sinne von Absatz 2 anfallenden Verzugszinsen werden hingegen vom einunddreißigsten Tag nach Vollstreckbarkeit der Maßnahme laut Artikel 1 Absatz 792 des Gesetzes Nr. 160/2019 bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung berechnet. Wird der Ratenzahlungsantrag vor dem Zeitpunkt des Anfalls von Verzugszinsen eingereicht, sind diese nicht geschuldet;
  2. die Ratenzahlungszinsen werden im Sinne von Absatz 4 berechnet und laut dem Tilgungsplan mit gleichbleibender Rate, sogenannte „Annuitätentilgung“, aufgeteilt;
  3. bei Widerruf des Anspruchs auf Ratenzahlung sind die Verzugszinsen laut Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem ersten Tag nach der Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung oder ab dem Tag geschuldet, an dem ihre Berechnung fällig wird, falls der Antrag auf Ratenzahlung vor der in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Frist des Anfalls der Verzugszinsen eingereicht wurde.

Art. 13 (Rückerstattung der zu Unrecht eingezahlten Beträge)

(1) Der Schuldner/Die Schuldnerin kann die Rückerstattung der eingezahlten, aber nicht geschuldeten Beträge innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten beantragen, die das Gesetz vorsieht.

(2) Die zugunsten der Gesellschaft eingezahlten Beträge müssen von dieser rückerstattet werden.

(3) Der Antrag auf Rückerstattung ist an die Gesellschaft zu richten und muss bei sonstiger Nichtigkeit begründet, unterzeichnet und mit dem Nachweis der erfolgten Zahlung der Beträge, für welche die Rückerstattung beantragt wird, versehen sein. Der Antrag muss unter Verwendung der von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare eingereicht werden. Entsteht das Recht auf Rückerstattung aufgrund der Ausstellung einer Entlastungsmaßnahme durch die Körperschaft, so nimmt die Gesellschaft die Rückerstattung auch ohne Einreichung eines Antrags vor.

(4) Auf die rückzuerstattenden Beträge fallen Zinsen in der von Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 festgelegten Höhe an.

Art. 14 (Uneinbringlichkeit)

(1) Für die Regelung der Mitteilung über die Uneinbringlichkeit und der Entlastung sowie für das entsprechende Verfahren wird, soweit anwendbar, auf die für die staatliche Steuereinhebestelle geltenden Rechtsvorschriften verwiesen.

Art. 15 (Technische und operative Regeln)

(1) Für die optimale Abwicklung des Einzugsdienstes kann die Gesellschaft im Rahmen dieser Verordnung technische und Verfahrensvorschriften festlegen, die auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen sind.

Art. 16 (Schlussbestimmungen)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

(2) Für den Fall, dass die Körperschaften die Zwangseintreibung ihrer Einnahmen selbst durchführen, werden die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit vereinbar, angewandt.

Art. 17 (Inkrafttreten und Aufhebung)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Ab diesem Datum ist das Dekret des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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