(1) Nach Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Vor den Landtagswahlen schickt das Land ein Informationsheft in allen Landessprachen über die Wahl des Südtiroler Landtages an alle Haushalte und veröffentlicht dieses auch auf den gängigen Informationskanälen. Das Redaktionsteam des Informationsheftes setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landespresseamtes und des Pressedienstes des Südtiroler Landtags zusammen.“