(1) Besonders schwerwiegendes oder wiederholtes Fehlverhalten der Führungskraft im Rahmen ihrer Verantwortung, festgestellt im Rahmen des Beurteilungsverfahrens gemäß den geltenden Bestimmungen, ist ein gerechtfertigter Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schwerwiegendes Fehlverhalten kann in einem der folgenden Fälle geltend gemacht werden:
(2) Vor Formalisierung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hält die Verwaltung oder Körperschaft der Führungskraft schriftlich ihr Fehlverhalten vor. Daraufhin wird die Führungskraft vorgeladen, um sich verteidigen zu können, an einem Datum frühestens ab dem zehnten Arbeitstag nach Erhalt der Vorhaltung. Die Führungskraft kann sich von einer Person in Vertretung der Gewerkschaft, der sie angehört oder der sie ein Mandat erteilt, unterstützen lassen oder einen Anwalt oder eine Anwältin ihres Vertrauens beauftragen, ihr Beistand zu leisten. Falls sie es für notwendig erachtet, kann die Verwaltung oder Körperschaft gleichzeitig mit der Vorhaltung verfügen, dass die Führungskraft ihre Arbeit aussetzt, und zwar für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, in dem sie weiterhin ihr volles Gehalt bezieht und ihr Dienstalter anreift.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn das Verfahren zur Feststellung der Verantwortung als Führungskraft annulliert wird.